Scharia-Compliance im Finanzsektor – eine kritische Betrachtung der Scharia-Boards

Scharia Boards werden im Banking-Sektor bedeutsamer. Mit der Kuveyt Türk Bank hat das Islamic Banking endgültig in Deutschland Fuß gefasst. Im Zeichen der Globalisierung wird es auch für Banken wichtiger, geeignetes Personal ausfindig zu machen. Dies gilt insbesondere für die Zusammensetzung sogenannter Scharia-Boards. Schließlich umfassen hiesige betriebswirtschaftliche wie auch rechtliche Ausbildungen keine Wissensvermittlung im islamischen Recht. Welche Qualifikationsvoraussetzungen sollten also für die Mitglieder gelten? Nach welchen Kriterien sollten sie ausgewählt werden? Der folgende Aufsatz gibt Hinweise zur Beantwortung dieser Fragen. Im Zuge dessen werden das islamische Recht und die Scharia Boards kurz umrissen. Dabei wird die aktuelle Praxis der Zusammensetzung der Scharia-Boards kritisch hinterfragt.

1. Compliance

Es bestehen unterschiedliche Definitionen von Compliance. Der Begriff beinhaltet, abhängig vom Themengebiet, unterschiedliche Bedeutungen. Mit Blick auf die Scharia-Compliance ist folgende Compliance-Definition aus dem englischsprachigen Raum aus Sicht des Verfassers hilfreich: „Certification or confirmation that the doer of an action (such as the writer of an audit report), or the manufacturer or supplier of a product, meets the requirements of accepted practices, legislation, prescribed rules and regulations, specified standards, or the terms of a contract.

Wie sich aus der Definition ergibt, muss Compliance nicht zwingend eine Konformität mit bestehenden, in einem Staat gültigen Rechtsnormen beinhalten. Compliance kann auch Konformität mit Regeln bedeuten, die keinen Gesetzescharakter haben. Mithin kann eine solche Konformität auch zu Regeln bestehen, die nach Ansicht eines Personenkreises göttlichen Ursprungs sind. Scharia-Compliance beinhaltet mithin die Konformität mit der Scharia.

2. Scharia

Bei der Scharia handelt es sich um göttliches Recht (ius divinum). Bei der Befassung mit dem Begriff »Scharia« werden häufig Beschreibungen wie „islamisches Recht“ oder „islamisches Gesetz“ genannt. Dies vermittelt den Eindruck, dass es sich um formale Gesetze handelt, die von einem Gesetzgeber erlassen wurden. Das ist jedoch nicht zutreffend. Durch die Scharia werden sämtliche Lebensbereiche rechtlich geregelt. Die Gebote Allahs aus dem Koran und der islamischen Überlieferung, interpretiert von Theologen, bilden die Scharia. Dabei spielen die Theologen aus der Zeit des 7.–10. Jahrhunderts n. Chr. eine besondere Rolle, wobei die einzelnen Interpretationen innerhalb der Theologen und in verschiedenen Ländern umstritten waren und sind. Daher existiert die Scharia nicht als verfasstes Gesetz – was die Arbeit der Juristen zusätzlich erschwert. Die Bezeichnung als islamisches Recht ist indes streitig. Dabei wird zum einen die Formulierung islamisch als zu eng kritisiert. Zum anderen ist umstritten, ob die Bezeichnung „Recht“ überhaupt zutreffend ist, da neben Sanktionen im Diesseits auch Sanktionen im Jenseits thematisiert werden.

Schirrmacher beschriebt die Scharia wie folgt: Die Scharia ist kein in Rechtstexte gegossenes Buch von Vorschriften, aber auf der anderen Seite auch keine unbestimmbare, verschwommene Größe, die nur in der Theorie existierte. Sie ist einerseits interpretierbar und damit prinzipiell flexibel, andererseits stammen ihre Wurzeln aus der Zeit des 7. bis 10. Jahrhunderts n. Chr. Aus Sicht des Verfassers handelt es sich um eine sinnvolle Beschreibung.

3. Islamic Banking

Das Islamic Banking erfreut sich seit den 1970er Jahren zunehmender Beliebtheit. Während zunächst Staaten mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit das islamische Bankenrecht einführten, ist es mittlerweile auch im Westen etabliert. Im Wesentlichen fußt es auf fünf Säulen:

  1. Dem Zinsverbot (riba)
  2. Dem Verbot des Glücksspiels (maysir)
  3. Dem Verbot von Spekulations- und Risikogeschäften (gharar)
  4. Dem Verbot unethischer Geschäfte wie Prostitution und Pornografie, Verkauf von Schweinefleisch und Alkohol, Waffen- oder Rauschgifthandel (Haram)
  5. Der Investorenbeteiligung an Gewinnen und Verlusten

Dem stehen legitime Bankgeschäfte gegenüber, die diese Vorgaben nicht verletzen:

  1. Der Weiterverkauf mit Aufschlag (Murabaha)
  2. Eine islamische Anleihe die dem Anleihegläubiger einen Eigentumsanteil am Vermögen des Anleiheschuldners garantiert (Sukuk)
  3. Eine stille Kapitalbeteiligung (Mudaraba)
  4. Zinsfreie Versicherungen (takaful)

Diese Aufzählung ist weder vollständig noch detailliert. Da der Schwerpunkt dieses Beitrags jedoch auf der Evaluierung der Qualifikationen der Mitglieder von Scharia-Boards liegt, wird auf eine tiefergehende Betrachtung verzichtet.

4. Scharia Boards

Ein Scharia Board ist eine Art religiöser Aufsichtsrat, der die Überwachung der Scharia-Compliance sämtlicher Produkte und Prozesse, die von einem Islamischen Finanzdienstleister angeboten werden, gewährleistet. In der Regel besteht diese höchste Instant im islamischen Finanzwesen aus 3–5 Gelehrten, die über das notwendige religiös-juristische Know-how verfügen Insbesondere können sie islamische Rechtsgutachten, sog. Fatwas, erstellen. Neben der Überprüfung der Scharia-Complaince übernimmt das Board weitere Aufgaben, etwa das Kreieren und Vermarkten neuer, Scharia-konformer Produkte.

5. Voraussetzungen für die Mitglieder des Boards

Allgemeine Richtlinien für die Einführung von Scharia-Boards bestehen nicht. Dass sich solche Richtlinien bislang nicht manifestiert haben, ist dem Umstand geschuldet, dass keine Verpflichtung zur Implementierung solcher Boards besteht. Orientierungspunkte liefern die NGOs AAOIFI und IFSB, welche Standards für integres Islamic Banking veröffentlicht haben. Aus diesen Standards lassen sich folgende Eckpunkte ableiten:

5.1. Kenntnisse

Hinsichtlich der ökonomischen Expertise sind die Voraussetzungen eindeutig und anhand von inländischen oder ausländischen Studienabschlüssen nachprüfbar. Doch wie soll die Expertise im Bereich Islamic Banking bewertet werden? Eine entsprechende Ausbildung besteht in Deutschland schließlich nicht. Nun könnte auf sog. Ulama, Religionsgelehrte, zurückgegriffen werden. Deren Anzahl ist aber weltweit begrenzt, so dass diese Option nicht realistisch erscheint. Ferner erscheint auch die Ausbildung von Mitarbeitern wenig realistisch, denn die Ausbildung zum Ulama dauert häufig über 20 Jahre. Schließlich beinhaltet die Position die Möglichkeit, Fatwas (islamische Rechtsauskünfte/Gutachten) zu erlassen. Die Unterstützung von Mitarbeitern, etwa durch Kostenübernahme des Studiums, erscheint daher nicht ökonomisch tragbar. Sachgerechter ist folglich die Einbeziehung von Personen, die Kenntnisse und praktische Erfahrungen im islamischen Wirtschaftsrecht haben, jedoch keine Ulama sind.

5.2. Interessenkollisionen

Die Tatsache, dass der Markt an potentiellen Bewerbern außerordentlich begrenzt ist, führt dazu, dass einzelne Personen in verschiedenen Boards vertreten sind. Selbstverständlich führt dies zu möglichen Interessenkonflikten. Eine gesetzliche Begrenzung ist zwar dringend notwendig, aber derzeit weder vorhanden noch ersichtlich. Es bleibt den Banken selbst überlassen, Standards zu definieren, in wie vielen Boards die Mitglieder gleichzeitig vertreten sein dürfen. Dies kann letztendlich nur eine Risikominimierung bewirken. Das Risiko einer Interessenkollision kann dadurch nur gemindert, aber nicht ausgeschlossen werden. Dementsprechend muss die Bank selbst entscheiden, ob und inwieweit sie solche Beschränkungen einführt.

5.3. Unabhängigkeit

Essentiell ist die Unabhängigkeit des Boards gegenüber der Leitung. Schließlich agiert das Board nicht nur im Unternehmensinteresse. Neben der religiösen Ausrichtung besteht ein erhöhtes Kundeninteresse, da Kunden primär aufgrund der religiösen Vereinbarkeit die Kooperation mit der Bank initiieren. Eine bedeutende Komponente spielt diesbezüglich auch die Vergütung. Diese ist ähnlich hoch wie bei anderen Experten, etwa Anwälten. Dies ist kritisch zu bewerten, da die Unabhängigkeit durch die immensen Zahlungen beeinträchtigt werden kann. Auch diesbezüglich gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, so dass die Bank selbst zwischen der Gefahr der Interessenkollision und dem begrenzten Markt an Bewerbern abwägen muss.

5.4. Einfluss

Schließlich stellt sich die Frage, welchen Einfluss die Bank dem Board einräumt. Das Board hat die Möglichkeit, Geschäftstätigkeiten als Scharia-konform zu deklarieren oder eine solche Zertifizierung abzulehnen. Die letztendliche Entscheidung über die Tätigkeiten obliegt jedoch der Leitung. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Versagung der Schariakonformität den Anlegern gegenüber veröffentlicht werden soll. Schließlich wird dem Scharia-Board dadurch erheblicher Einfluss eingeräumt. Andererseits kann eine Bank, die Integrität für sich in Anspruch nimmt, eine solche nur durch Transparenz untermauern. Jedenfalls sollte den Board-Mitgliedern im Gegenzug zu den üblichen Schweigepflichten vollständiger Datenzugang gewährt werden, um die Schariakonformität zu beurteilen.

6. Fazit

Das Islamic Banking gewinnt auch in Europa zunehmend an Einfluss. Es ist zu erwarten, dass in Zukunft weitere Banken in Europa das Islamic Banking verankern werden. Demzufolge steigt auch der Bedarf nach Experten, sog. Scharia-Scholars, für die Scharia-Boards. Deren Zahl ist jedoch bereits jetzt überschaubar. Es ist von weltweit maximal 50 Experten auszugehen. Dieser Monopolismus birgt Gefahren: Zum einen könnte die Mehrfach-Mitgliedschaft der Scholars in verschiedenen Boards Interessenkollisionen begünstigen. Zum anderen wird die Weiterentwicklung des Rechts verhindert. Soll das Islamic Banking jedoch über den muslimischen Kundenkreis hinaus weltweit als Alternative begriffen werden, müssen neue Blickwinkel einbezogen werden. Dies gilt auch für die Auswahl der Scharia-Scholars. Deren Ausbildung ist jedoch langwierig und schwierig. Ansätze für eine Lösung wurden jedoch bereits geschaffen. So werden etwa an deutschen Hochschulen vermehrt die Grundlagen des Islam unterrichtet. Dies beinhaltet jedoch noch keine tiefgehende Erörterung des islamischen Wirtschafts- und insbesondere Finanzrechts. Doch sollte das Thema Islamic Banking auch vermehrt im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht erörtert werden, erschiene eine interdisziplinäre Ausbildung – islamische Theologie und Kapitalmarkt(recht) – durchaus sinnvoll.

Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: 
  • Casper, Matthias, Sharia Boards and Sharia Compliance in the Context of European Corporate Governance, 2012, S. 4.
  • Ebert, Hans-Georg, Tendenzen der Rechtsentwicklung, in: Ende, Werner, u.a., Der Islam in der Gegenwart, 2005, S.199–203.
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  • Wagner, Fred, Gabler Versicherungslexikon, 2017, S. 900.