Nach § 8 Abs. 2 JGG ist es ausgeschlossen, Jugendarrest (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 JGG) neben einer gleichzeitigen Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 27 JGG auszusprechen.
Nach § 8 Abs. 2 JGG ist es ausgeschlossen, Jugendarrest (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 JGG) neben einer gleichzeitigen Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 27 JGG auszusprechen.