§ 32 ZPO

RG, 12.12.1918 - IV 328/18

1. Ist für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts das Vorbringen des Klägers zur Zeit der Klagerhebung oder zur Zeit der Urteilsfällung maßgebend?
2. Was hat der Kläger zur Begründung des Gerichtsstandes nach § 32 ZPO. darzutun?
3. Ist das Recht eines Ausländers zur Führung eines Namens in Deutschland nach deutschem Rechte zu beurteilen?
4. Kann eine Klage wegen unbefugter Führung eines adligen Namens auf § 360 Nr. 8 StGB. gestützt werden?

BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09

a) Deutsche Gerichte sind international zuständig für Klagen gegen ausländische Broker, die Beihilfe zu einer im Inland begangenen unerlaubten Handlung leisten.
b) Ein ausländischer Broker beteiligt sich bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler, wenn er diesem ohne Überprüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu ausländischen Börsen eröffnet.