Finden die §§. 108 ff. Gew.O. vom 21. Juni 1869 auch auf landwirtschaftliche Nebengewerbe, z. B. Käsefabrikation, Anwendung?
§ 108 GewO
RG, 24.09.1880 - III 414/80
Darf das Gericht wegen Nichtbefolgung der Vorschrift des §. 108 (120 a) Abs. 1 u. 2 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 von Amts wegen seine Unzuständigkeit aussprechen? Begriff der Gemeindebehörde. Anwendung des Grundsatzes, daß die Gerichte das Recht kennen müssen, auf die Kenntnis der Gemeindebezirke und der Behördeneinrichtungen.