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RG, 24.09.1880 - III 414/80

Daten
Fall: 
Unzuständigkeit wegen Nichtbefolgung
Fundstellen: 
RGZ 2, 63
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
24.09.1880
Aktenzeichen: 
III 414/80
Entscheidungstyp: 
Urteil
Stichwörter: 
  • Nichtzuständigkeit eines Gerichs wegen der Nichtbefolgung einer Norm der Gewerbeordnung

Darf das Gericht wegen Nichtbefolgung der Vorschrift des §. 108 (120 a) Abs. 1 u. 2 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 von Amts wegen seine Unzuständigkeit aussprechen? Begriff der Gemeindebehörde. Anwendung des Grundsatzes, daß die Gerichte das Recht kennen müssen, auf die Kenntnis der Gemeindebezirke und der Behördeneinrichtungen.

Tatbestand

"Auf die von einem Gewerbsgehilfen gegen einen Gewerbetreibenden wegen Leistungen aus dem abgeschlossenen Arbeitsvertrage angestellte Klage erklärte die erste Instanz von Amts wegen sich für zur Zeit unzuständig, weil die Vorschrift des §. 108 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (des §. 120a des Gesetzes vom 17. Juli 1878), daß zunächst bei der für dergleichen Streitigkeiten eingesetzten besonderen Behörde und in Ermangelung einer solchen bei der Gemeindebehörde Klage erhoben werden müsse, nicht befolgt sei. Hiergegen wandte der Kläger Berufung ein, indem er auszuführen suchte, daß die Nichtbefolgung dieser Vorschrift nur auf Antrag berücksichtigt werden dürfe, außerdem aber auch noch behauptete, die Befolgung der Vorschrift sei für ihn unmöglich, weil es an den gedachten besonderen Behörden mangele und der Wohnort des Beklagten, das Klostergut Haina - wie dies nach §. 5 der kurhessischen Gemeindeordnung in betreff einzelner Güter gestattet ist - einem Gemeindeverbande nicht zugeteilt sei, daher keine Gemeindebehörde, sondern nur eine eigene Ortsverwaltung habe. Zum Beweise hierfür brachte er eine Bescheinigung des Ortsverwalters zu Haina bei, laut welcher derselbe die inzwischen aus dem §. 108 bei ihm eingereichte Klage mit der Bemerkung zurückgegeben hatte, daß in Haina eine Gemeindebehörde nicht existiere. Der Beklagte äußerte sich auch in zweiter Instanz weder über die Zuständigkeitsfrage überhaupt, noch über diese neue Behauptung. Die zweite Instanz erkannte bestätigend, indem sie in letzterer Hinsicht bemerkte, daß die beigebrachte Bescheinigung sich nicht darüber ausspreche, ob Haina nicht einer anderen Gemeinde einverleibt sei, und daß somit das Nichtvorhandensein einer zuständigen Gemeindebehörde nicht erwiesen sei.

Gründe

Dies Erkenntnis wurde aus folgenden Gründen vernichtet:
"Die Grundsätze über Zulässigkeit des Rechtswegs und Zuständigkeit der Gerichte und die Verhandlungsmaxime sind nicht verletzt. Denn die Vorschrift des §. 108 der Gewerbeordnung, daß vor dem Beschreiten des Rechtswegs die bezeichneten besonderen Behörden, eventuell die Gemeindebehörden anzugehen sind, ist als ein obligatorisches Gesetz, zu verstehen, dessen Befolgung nicht durch Übereinkunft der Parteien ausgeschlossen werden kann. Dies folgt schon aus der unbeschränkt imperativen Fassung der Bestimmung und findet außerdem seine Bestätigung in den betreffenden Reichstagsverhandlungen, indem der Entwurf der Gewerbeordnung eine solche Übereinkunft zulassen wollte, der Reichstag diese Bestimmung aber strich.

Reichstagsverhandlungen 1869 Anl. S. 102; Sten. Ber. I. S.550.

Demnach ist die Zuständigkeit der Gerichte durch die vorgängige Anrufung jener Behörden bedingt, und da den Gerichten von Amts wegen obliegt, ihre Zuständigkeit zu prüfen, so folgt weiter, daß auch die Nichtbefolgung der fraglichen Vorschrift von Amts wegen beachtet werden muß1 Letztere setzt aber selbstredend das Vorhandensein einer vorgängig anzurufenden Behörde, also einer hierfür eingesetzten besonderen Behörde oder eventuell einer Gemeindebehörde voraus; es kann daher in der Nichtbefolgung dieser Vorschrift ein Hindernis der gerichtlichen Zuständigkeit da nicht gefunden werden, wo es an einer für die Vorentscheidung zuständigen Behörde gänzlich fehlt. Dies ist auch von der Vorinstanz nicht verkannt worden. Sie hat aber den von dem Kläger in seiner Appellationsrechtfertigung erhobenen Einwand, daß für Haina eine Gemeindebehörde nicht existiere, aus dem Grunde verworfen, weil der hierfür beigebrachte Beweis nicht ausreichend und somit die Unmöglichkeit, die in dem §. 108 bezeichneten Behörden anzugehen, nicht dargethan sei. Diesem Entscheidungsgrunde ist mit Recht die Verletzung des Rechtsgrundsatzes, daß die Gerichte das geltende Recht kennen müssen, vorgeworfen. Denn auch die Behördeneinrichtungen des Staates und die Einteilung seiner Gemeinden gehören zu den Instituten des geltenden Rechtes - des öffentlichen Rechtes -, das Gericht muß daher auch hierüber, sowohl im Ganzen, wie in allem Einzelnen, Kenntnis haben oder, falls es ihm daran fehlt, sich dieselbe durch von Amts wegen einzuziehende Erkundigung verschaffen.

Der Einwand des Klägers ist aber auch begründet. Denn eine für diese Vorentscheidung zuständige besondere Behörde besteht nicht, und durch die in jetziger Instanz beigebrachten Bescheinigungen, welche trotz ihrer verspäteten Produktion als Hilfsmittel für die von Amts wegen erforderliche Auskunft zu berücksichtigen sind, ist vollständig erwiesen, daß Haina bis jetzt keinem Gemeindeverbande zugeteilt ist und folglich für Haina eine Gemeindebehörde nicht besteht.

Man könnte freilich die Frage aufwerfen, ob nicht dem in einen, Reichsgesetze gebrauchten Ausdrucke "Gemeindebehörde" eine derartige Dehnbarkeit beizumessen sei, daß darunter auch eine solche bloße Ortsverwaltung, wie sie für Haina besteht, begriffen werden müsse.2 Allein diese Frage erledigt sich dadurch, daß nach §. 155 der Gewerbeordnung die Centralbehörde eines jeden Bundesstaates bekannt zu machen hat, welche Behörden in demselben unter Gemeindebehörden zu verstehen sind, und daß die vom preußischen Ministerium zur Ausführung der Gewerbeordnung unter dem 4. September 1869 erlassene Verfügung in der beigefügten Anweisung unter Nr. 25 a. E., siehe die "Gewerbeordnung nebst den reichs- und landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen," Berlin, Decker 1875 S. 149, besagt:

"Als Gemeindebehörden im Sinne der Gewerbeordnung sind diejenigen Behörden zu betrachten, welche nach der in den einzelnen Landesteilen geltenden Gemeindeverfassung den Gemeindevorstand bilden."

Nach der Gemeindeordnung für Kurhessen vom 23. Oktober 1834 bildet eine solche Ortsverwaltung (§. 5) aber nicht den Vorstand einer Gemeinde." ...

  • 1. Amtl. Anm.: So ist auch erkannt vom R.O.H.G. (Entsch. Bd. 21 Nr. 6 S. 16) und vom Obertribunal in Berlin (Striethorst, Bd. 89 S. 84). D. E.
  • 2. Vgl. z. B. §. 1 des Reichswahlreglements vom 28. Mai 1870 (Ges. Bl. S. 275). D. E.