RG, 24.09.1880 - II 22/80
Ist gegen die von einem Oberlandesgericht nach §. 183 Abs. 3 G.V.G. getroffene Entscheidung, wenn die Ordnungsstrafe bei Verhandlung einer Civilsache festgesetzt war, weitere Beschwerde zulässig?
Aus den Gründen
"Das Amtsgericht zu D. hat in dem Zwangsvollstreckungstermin vom 3. November 1879 gegen S. auf Grund des §. 179 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Ordnungsstrafe wegen Ungebühr festgesetzt. Auf die hiergegen von S. gemäß §. 183 a. a. O. eingelegte Beschwerde hat der I. Civilsenat des Kaiserl. Oberlandesgerichts zu Colmar zunächst durch Beschluß vom 11. November 1879 eine schriftliche Erklärung des Amtsrichters R. zu D. angeordnet und nach Eingang derselben durch Entscheidung vom 22. November 1879 die Beschwerde als ungerechtfertigt zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist dem Beschwerdeführer am 26. November 1879 zugestellt worden.
Derselbe hat durch eine von ihm unterzeichnete Eingabe vom 6./12. August 1880 weitere Beschwerde bei dem Reichsgericht erhoben und den Antrag gestellt:
den Beschluß des Oberlandesgerichts Colmar vom 22. November 1879 auszuheben; zu erkennen, daß der vom Beschwerdeführer angebotene Zeugenbeweis aufgenommen und mit der Vernehmung der Zeugen Amtsgerichtsrat K. betraut werde.
Die weitere Beschwerde mußte jedoch als unzulässig verworfen werden.
Der §. 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes gestattet die Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsstrafen nur, sofern die Entscheidung nicht von dem Reichsgericht oder einem Oberlandesgericht getroffen ist, bestimmt zur Einlegung eine für alle Fälle gleich bemessene Frist von einer Woche, und weist die Entscheidung ohne Rücksicht auf den gewöhnlichen Instanzenzug dem Oberlandesgericht zu. Aus dem Zusammenhang und dem Wortlaut dieser, die Sitzungspolizei betreffenden besonderen Bestimmungen, durch welche das Rechtsmittel der Beschwerde in Beziehung auf dessen Zulässigkeit für Civil- und Strafsachen einheitlich geregelt ist, ergiebt sich, daß die nach dem Schlußsatze vom Oberlandesgericht getroffene Entscheidung eine endgültige und die weitere Beschwerde in allen Fällen ausgeschlossen sein soll."