§ 111 InsO

Veräußerung einer vermieteten Immobilie durch den Insolvenzverwalter

✳Vielleicht mit Ausnahme des Anfechtungsrechts ist kaum ein anderer Themenkomplex des Insolvenzrechts derart dogmatisch anspruchsvoll und schwer fassbar wie der der gegenseitigen Verträge – also der in den §§ 103 ff. InsO geregelten Materie.1 Hier wie dort nimmt das Gesetz eine fein ausgeklügelte Abwägung der im Spiele stehenden Interessen vor: Während dies im Anfechtungsrecht diejenigen des Schuldners, des Anfechtungsgegners und die des Rechtsverkehrs in Gestalt der allgemeinen, ungesicherten Gläubiger sind,2 sind es hier diejenigen der allgemeinen, ungesicherten Gläubiger, des Vertragspartners und die Dritter. Zu diesen Dritten gehören beispielsweise solche, denen bewusst aus sozialpolitischen Gründen eine besondere Stellung eingeräumt wird – Mietern von Wohnraum etwa oder Arbeitnehmern –, oder solche, die in recht verklausulierter Form eine Art Superprivileg erhalten – das bezieht sich insbesondere auf das Close-out Netting in § 104 Abs. 2 InsO3 – oder aber auch solche, die von einem Verwalter etwas erwerben. Um letztere wird es nachfolgend hauptsächlich gehen.

  • ✳. Zuerst veröffentlicht in: Bork/Kayser/Kebekus, FS für Bruno Kübler, 2015, S. 499 ff.
  • 1. Nach wie vor paradigmatisch Marotzke, Gegenseitige Verträge im neuen Insolvenzrecht, 3. Aufl., 2001.
  • 2. S. hierzu Paulus, Zur Auslegung anfechtungsrechtlicher Vorschriften, FS G. Fischer, 2008, 445, 450 ff.
  • 3. Vgl. Paulus, The Wonderful World of Privileges: The Par Condicio Creditorum vs. Close-Out Netting, ECFR 2014, 531 ff.; ders., Multinationale Unternehmen und nationale Insolvenzrechte, ZIP 2014, 2374 ff.