a) Telefonbüchern kommt ungeachtet des komplexen Regelwerks, das ihrer Erstellung zugrunde liegt, im allgemeinen kein urheberrechtlicher Schutz nach § 2 UrhG zu.
b) Ein Telefonbuch ist eine Datenbank i.S. des § 87a Abs. 1 UrhG.
c) Telefonbücher sind keine amtlichen Werke i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG.
d) Das Inverkehrbringen von elektronischen Telefonteilnehmerverzeichnissen auf CD-ROM stellt eine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme dar, wenn die dort gespeicherten Daten unmittelbar aus den "amtlichen" Telefonbüchern übernommen worden sind.