a) Telefonbüchern kommt ungeachtet des komplexen Regelwerks, das ihrer Erstellung zugrunde liegt, im allgemeinen kein urheberrechtlicher Schutz nach § 2 UrhG zu.
b) Ein Telefonbuch ist eine Datenbank i.S. des § 87a Abs. 1 UrhG.
c) Telefonbücher sind keine amtlichen Werke i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG.
d) Das Inverkehrbringen von elektronischen Telefonteilnehmerverzeichnissen auf CD-ROM stellt eine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme dar, wenn die dort gespeicherten Daten unmittelbar aus den "amtlichen" Telefonbüchern übernommen worden sind.
§ 5 UrhG
BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96
Darf ein Gerichts-/Rentengutachten auch anderweitig verwendet werden?
In einem Rentenverfahren wurde ein Gutachten über die gesundheitlichen Einschränkungen und eine daraus resultierende Erwerbsminderung erstellt. Häufig schließt ein solches Gutachten mit dem Hinweis, dass es urheberrechtlich geschützt sei. Es stellt sich die Frage, ob der Kläger / der Rentenantragsteller dieses Gutachten auch in einem anderen Verfahren verwenden darf, zum Beispiel zur Feststellung eines Grades der Behinderung gegenüber dem Versorgungsamt. Angesprochen sind dabei Fragen des Urheberrechtes, wie beispielsweise: Was ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk? Was konkret ist geschützt? Gibt es Schranken? Wann dürfen geschützte Werke trotzdem genutzt werden? In welchem Umfang dürfen sie genutzt werden? Der nachfolgende Beitrag wird sich im Speziellen mit der anderweitigen Verwendung eines Gerichtsgutachtens beschäftigen, gleichwohl jedoch in diesem Kontext auch allgemeine Fragen des Urheberrechtes beantworten.