a) Telefonbüchern kommt ungeachtet des komplexen Regelwerks, das ihrer Erstellung zugrunde liegt, im allgemeinen kein urheberrechtlicher Schutz nach § 2 UrhG zu.
b) Ein Telefonbuch ist eine Datenbank i.S. des § 87a Abs. 1 UrhG.
c) Telefonbücher sind keine amtlichen Werke i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG.
d) Das Inverkehrbringen von elektronischen Telefonteilnehmerverzeichnissen auf CD-ROM stellt eine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme dar, wenn die dort gespeicherten Daten unmittelbar aus den "amtlichen" Telefonbüchern übernommen worden sind.
§ 1 UWG
BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96
BGH, 09.12.1982 - I ZR 133/80
Die szenisch "gestellte" Abbildung eines wegen seiner Exklusivität bekannten Automobils in einer Werbeanzeige für einen Whiskey kann als Ausbeutung fremden Rufs wettbewerbswidrig sein.
RG, 18.12.1931 - II 514/30
Verstößt es gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs wenn ein Unternehmer, der auf gesunder kaufmännischer Grundlage wegen seiner geringeren Gestehungskosten billiger verkaufen kann, von einem finanziell übermächtigen Mitbewerber durch das Kampfmittel rücksichtslosen Preisunterbietens vor die Wahl gestellt wird, entweder seine niedrigeren Preise den höheren des Mitbewerbers anzupassen oder – falls er hierzu nicht bereit ist – wirtschaftlich zugrunde zu gehen?