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BGH, 25.11.1993 - I ZR 259/91

Daten
Fall: 
Warnhinweis in Zigarettenanzeige
Fundstellen: 
BGHZ 124, 230; NJW 1994, 730; ZIP 1994, 151; MDR 1994, 568; GRUR 1994, 219; DB 1994, 629; afp 1994, 348
Gericht: 
Bundesgerichtshof
Datum: 
25.11.1993
Aktenzeichen: 
I ZR 259/91
Entscheidungstyp: 
Urteil

Amtlicher Leitsatz

Ein Unternehmen der Zigarettenindustrie handelt wettbewerbswidrig, wenn es Zigaretten in einer Anzeige bewirbt, ohne zugleich durch einen deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Warnhinweis das Bewußtsein der Schädlichkeit des Rauchens wachzuhalten. Die Werberichtlinien des Verbandes der Zigarettenindustrie aus dem Jahr 1980, die auf vertraglicher Grundlage diese Pflicht zum Abdruck eines Warnhinweises in der Anzeigenwerbung regeln, sind insoweit Ausdruck einer allgemeinen sittlichen Verpflichtung.

Tatbestand

Die beklagte Zigarettenherstellerin, die dem Verband der Cigarettenindustrie angehört, warb am 25. Dezember 1988 in der Zeitung "W. " für ihre Zigaretten der Marke "D.". Auf der etwa eine Viertelseite großen Anzeige ist auf weinrotem Untergrund eine Packung "D. " abgebildet. In ihrem unteren Teil ist in schwarzer, etwa 7 Punkt großer Schrift - ebenfalls auf weinrotem Grund - folgender Warnhinweis abgedruckt:

"Der Bundesgesundheitsminister: Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit. Der Rauch einer Zigarette dieser Marke enthält 1, 0 mg Nikotin und 14 mg Kondensat (Teer). (Durchschnittswerte nach DIN)".

Der klagende Wettbewerbsverein hält diese Anzeige für wettbewerbswidrig. Der Warnhinweis sei so klein und wegen der Farbgestaltung auch so undeutlich gehalten, daß ein normaler Leser ihn übersehe. Dies sei mit den im Jahr 1980 beschlossenen Werberichtlinien der Zigarettenindustrie nicht vereinbar, die - unstreitig - folgende Regelung enthalten:

"Bekanntgabe in der Anzeigen- und Plakatwerbung:

1. Allgemeines

a) In der Anzeigen- und Plakatwerbung erfolgt die Information deutlich sichtbar, leicht lesbar, parallel zur Gestaltungsrichtung in nachstehendem Wortlaut:

Der Bundesgesundheitsminister:

Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit. Der Rauch einer Zigarette dieser Marke enthält x, y mg Nikotin und z mg Kondensat (Teer).

(Durchschnittswerte nach DIN).
...

2. Anzeigenwerbung

a) Die Bekanntgabe erfolgt in allen Zeitungs- und Zeitschriftenanzeigen einschließlich reiner Textanzeigen sowie in Werbebeilagen zu Zeitungen und Zeitschriften.

b) Die Bekanntgabe erfolgt in Größe 9 Punkt - Normalstärke. Für Anzeigen der Größen DIN A 7 und kleiner (Flächengröße) erfolgt sie in 6 Punkt - Normalstärke, in diesem Falle entfällt die Verpflichtung, sie parallel zur Gestaltungsrichtung aufzudrucken."

Der Kläger hat vorgetragen, die Werberichtlinien enthielten eine gefestigte Standesauffassung der Zigarettenindustrie. Die Beklagte verstoße bewußt und planmäßig gegen diese Richtlinien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Zigaretten, insbesondere die Zigarette "D.", in periodisch erscheinenden Druckwerken zu werben, ohne die Warnhinweise deutlich sichtbar und leicht lesbar wiederzugeben (gemäß Inserat "W." vom 25. Dezember 1988, Seite ).

Die Beklagte hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers in Abrede gestellt, da dieser im vorliegenden Verfahren keine Interessen von Mitgliedern wahrnehme. Ein Wettbewerbsverstoß sei nicht gegeben. Falls die beanstandete Anzeige nicht mit den Werberichtlinien der Zigarettenindustrie vereinbar sei, liege darin nur eine Vertragsverletzung, zu deren Verfolgung der Kläger nicht befugt sei.

Der Warnhinweis sei aufgrund eines Versehens des Zeitungsverlags kleiner als beabsichtigt gedruckt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (KG ZLR 1992, 520). Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

Die Revisionserwiderung beanstandet ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht den Kläger als prozeßführungsbefugt angesehen hat.

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Prozeßführungsbefugnis des Klägers nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihm kein Zigarettenhersteller als Mitglied angehört. Es genügt, wenn ein Wettbewerbsverein im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bei seiner satzungsgemäßen Tätigkeit grundsätzlich Wettbewerbsverstöße verfolgt, die gewerbliche Belange der in ihm zusammengeschlossenen Mitglieder tatsächlich in irgendeiner Weise berühren, und er zu diesem Zweck auch auf sachliche und örtliche Bezüge der Verstöße zu bestimmten Mitgliederinteressen achtet. Ist dies - wie hier - der Fall, setzt die Prozeßführungsbefugnis im Einzelfall nicht voraus, daß durch die wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung Interessen einzelner Verbandsmitglieder berührt werden (vgl. BGH, Urt. v. 5. 10.1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 284 = WRP 1990, 255, 257 - Wettbewerbsverein IV; Urt. v. 30.11. 1989 - I ZR 55/87, GRUR 1990, 617, 618 = WRP 1990, 488, 490 - Metro III; Urt. v. 28. 6. 1990 - I ZR 287/88, GRUR 1990, 1038, 1039 - Haustürgeschäft).

II.

Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Zwar fehlt Wendungen wie "deutlich sichtbar" und "leicht lesbar", die der Kläger in seinen Antrag aufgenommen hat, als solchen die erforderliche Bestimmtheit (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 11. 10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 216, 217 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I), der Kläger hat aber durch Bezugnahme auf die beanstandete Anzeige und durch seine Klagebegründung, die zur Auslegung des Antrags heranzuziehen ist, klargestellt, daß er sich mit seiner Klage gegen solche Verletzungsformen wendet, die der konkreten Gestaltung der vorliegenden Anzeige im Kern entsprechen.

Allenfalls könnte gefragt werden, ob es dem Kläger nach seinem Klageantrag gerade auch darauf ankommt, daß der Warnhinweis in der Anzeigenwerbung genau so gefaßt wird, wie dies in den Werberichtlinien der Zigarettenindustrie aus dem Jahr 1980 vorgesehen ist. Anlaß zu dieser Frage gibt der Umstand, daß die Vorschriften über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geändert wurden. Der in den Werberichtlinien 1980 für die Anzeigenwerbung festgelegte Warnhinweis entspricht noch dem, der nach § 3 a Abs. 1 TabakVO für Zigarettenpackungen vorgeschrieben war. Die Regelung des § 3 a TabakVO wurde jedoch durch § 9 der Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch (TabKTHmV) vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2053) aufgehoben. Nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung sind nunmehr für Zigarettenpackungen anders gefaßte Warnhinweise vorgeschrieben. Dies macht den Klageantrag jedoch nicht unbestimmt. In der - ohnehin notwendigen - erneuten Berufungsverhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, eine ausdrückliche Erklärung des Klägers, wie sein Antrag in diesem Punkt zu verstehen ist, herbeizuführen.

III.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Klageanspruch nicht auf die Werberichtlinien des Verbandes der Cigarettenindustrie gestützt werden könne, weil der Kläger nicht an dieser Vereinbarung beteiligt sei, und ebenso nicht auf § 1 UWG i.V. mit - dem zwischenzeitlich aufgehobenen - § 3 a TabakVO, weil diese Vorschrift auf die Anzeigenwerbung nicht anzuwenden sei. Dem ist beizutreten.

2. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus die Ansicht vertreten, ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG könne auch nicht damit begründet werden, daß die Beklagte mit der konkreten Gestaltung der Anzeige einer Standesauffassung der Zigarettenindustrie zuwidergehandelt habe. Zwar verstoße die Wiedergabe des Warnhinweises jedenfalls deshalb gegen die Werberichtlinien des Verbandes der Cigarettenindustrie, weil sie nicht in einer 9-Punkt-Schrift gehalten sei; es sei aber nicht feststellbar, daß die Werberichtlinien eine gefestigte und einheitlich befolgte Standesauffassung wiedergäben. Daran bestünden Zweifel, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß sich ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Berufskreise nicht an die Werberichtlinien gebunden fühle. Zu denken sei dabei insbesondere an die Hersteller in den neuen Bundesländern, auch wenn diese nach Darstellung der Beklagten zugesagt hätten, die Werberichtlinien zu befolgen. Dazu komme, daß die Werberichtlinien geschaffen worden seien, um zu verhindern, daß durch den Verordnungsgeber noch strengere Vorschriften erlassen würden. Die Regelung der Einzelheiten, in welcher Weise vor den Gefahren des Rauchens zu warnen sei, insbesondere in welcher Schriftgröße, entspreche als willkürliche Festsetzung vermutlich nicht einer Standesauffassung.

Die Werberichtlinien könnten danach nur als privatrechtlicher Vertrag angesehen werden. Die Bestimmungen darin, wie der Warnhinweis auszugestalten sei, hätten nur ordnenden Charakter, auch wenn es noch angehen möge, eine Vertragsvorschrift, die allgemein dazu verpflichte, vor den Gefahren des Rauchens zu warnen, als Ausdruck eines rechtlich fundierten Sittengebotes anzusehen.

Selbst wenn die Regelungen der Werberichtlinien als wertbezogene Normen angesehen würden, könnte ein Verstoß gegen sie nur dann wettbewerbswidrig sein, wenn er bewußt und planmäßig begangen würde, um sich einen Vorsprung im Wettbewerb zu verschaffen. Ein derartiges Vorgehen der Beklagten sei aber nicht festzustellen. Der Kläger habe nicht ausreichend darlegen können, daß bei der beanstandeten Anzeige nicht ein "Ausreißer" vorgelegen habe, bei dem versehentlich die Vorlage für eine größere Anzeige verkleinert worden sei. Der Kläger habe allerdings mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz eine identische Anzeige in derselben Zeitung vorgelegt. Eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung aus diesem Grund sei aber entbehrlich, weil trotz der Wiederholung der Anzeige nach wie vor mehr für ein Versehen spreche.

3. Abweichend von der Beurteilung des Berufungsgerichts, ist die beanstandete Anzeige unlauter im Sinne des § 1 UWG, weil sie nicht deutlich lesbar vor den Gesundheitsgefahren des Rauchens warnt.

a) Es ist allgemein anerkannt, daß das Rauchen von Zigaretten gesundheitsschädlich ist. Es wird unter Rauchern und Nichtrauchern kaum jemand geben, dem diese Gefahren gänzlich unbekannt sind. Ein Warnhinweis kann deshalb kaum der Aufklärung dienen. Da aber der menschlichen Gesundheit besondere Bedeutung zukommt, ist es wettbewerbsrechtlich unlauter, Zigaretten zu bewerben und damit auch zum Rauchen aufzufordern, ohne zugleich durch einen Warnhinweis das Bewußtsein der Schädlichkeit des Rauchens wachzuhalten.

Dieser Lauterkeitsgedanke liegt bereits den Regelungen des Art. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. November 1989 (89/622/EWG, ABl. Nr. L 359/1) und den zu ihrer Umsetzung erlassenen §§ 2 und 3 der Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über die Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch vom 29. Oktober 1991 (TabKTHmV, BGBl. I S. 2053) zugrunde. Diese Vorschriften regeln zwar nur die Gestaltung von Zigarettenpackungen. Sie sind aber Ausdruck der allgemeinen sittlichen Verpflichtung, beim Vertrieb von Zigaretten im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung das Bewußtsein der Schädlichkeit des Rauchens wachzuhalten. Schon die Werberichtlinien des Verbandes der Cigarettenindustrie aus dem Jahr 1980, an die auch heute noch zumindest die weit überwiegende Zahl der Zigarettenhersteller vertraglich gebunden ist, tragen dieser Verpflichtung auch für die Anzeigenwerbung Rechnung.

Die Vorschriften der §§ 2 und 3 TabKTHmV enthalten keine abschließende gesetzliche Regelung, in welchen Fällen beim Vertrieb von Zigaretten ein Hinweis auf die Gesundheitsgefährdung durch das Rauchen gegeben werden muß. Da sich die Unternehmen der Zigarettenindustrie in den Werberichtlinien 1980 selbst verpflichtet hatten, in die Anzeigen- und Plakatwerbung für Zigaretten einen Warnhinweis aufzunehmen, konnte es dem Gesetzgeber entbehrlich erscheinen, entsprechende Vorschriften für diesen Bereich zu erlassen.

b) Der danach bei der Anzeigenwerbung für Zigaretten erforderliche Warnhinweis kann nur wirksam sein, wenn er deutlich sichtbar und leicht lesbar ist. Der in der angegriffenen Anzeige abgedruckte Warnhinweis entspricht - wie der Senat selbst feststellen kann - diesem Erfordernis nicht.

Dies gilt schon deswegen, weil die Schriftgröße des Warnhinweises mit etwa 7 Punkt - jedenfalls im Verhältnis zur Größe der Anzeige - bereits als solche zu klein ausgefallen ist. Zudem ist die Lesbarkeit des Warnhinweises aber auch durch die Art und Weise, wie dieser in die Anzeige eingefügt ist, stark beeinträchtigt.

Bei der Frage, ob ein Warnhinweis als deutlich lesbar bezeichnet werden kann, kommt es nicht allein auf die Größe der Buchstaben an, sondern auf die Gesamtgestaltung der Anzeige (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.12. 1986 - I ZR 213/84, GRUR 1987, 301, 302 = WRP 1987, 378, 379 - 6-Punkt-Schrift; Urt. v. 13. 5. 1987 - I ZR 68/85, GRUR 1988, 68, 70 - Lesbarkeit I; Urt. v. 13. 5. 1987 - I ZR 85/85, GRUR 1988, 71, 73 - Lesbarkeit III; Urt. v. 24. 11. 1988 - I ZR 144/86, WRP 1989, 482, 483 - Lesbarkeit IV). Diese erschwert bei der beanstandeten Anzeige die Lesbarkeit ganz erheblich. Der Kontrast der schwarzen Schrift des Warnhinweises zu dessen weinrotem Hintergrund ist unzureichend. Zusätzlich wird der Warnhinweis dadurch der Aufmerksamkeit entzogen, daß der darüber gesetzte Text durch weiß gehaltene Buchstaben besonders kontrastreich und damit ins Auge springend gedruckt ist.

4. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt danach davon ab, ob die Beklagte dafür verantwortlich ist, daß der Warnhinweis in der beanstandeten Anzeige nicht deutlich sichtbar und leicht lesbar abgedruckt ist. Die dazu erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht getroffen.

Nach dem gegenwärtigen Sachstand käme eine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten deshalb in Betracht, weil sie für das Vorgehen der Werbeagentur, die für sie die Anzeigenveröffentlichung vorbereitet hat, nach § 13 Abs. 4 UWG haftet (vgl. BGH, Urt. v. 25. 4. 1991 - I ZR 134/90, GRUR 1991, 772, 774 [BGH 25.04.1991 - I ZR 134/90] - Anzeigenrubrik I). Dies gilt nicht nur für die eigenen Handlungen der Werbeagentur bei der Gestaltung der Anzeige, sondern auch für ihre Weisungen an den Zeitungsverlag. Anders wäre es, wenn - wie das Landgericht angenommen hat - allein von einem Versehen im Bereich des Zeitungsverlags auszugehen wäre, für das die Beklagte nicht - auch nicht nach § 13 Abs. 4 UWG (vgl. dazu BGH, Urt. v. 31. 5. 1990 - I ZR 228/88, GRUR 1990, 1039, 1040 - Anzeigenauftrag) - verantwortlich gemacht werden könnte.

Wird eine der Beklagten zuzurechnende Verletzungshandlung festgestellt, ist von einer tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 1. 4.1993 - I ZR 136/91, GRUR 1993, 677, 679 = WRP 1993, 480, 482 - Bedingte Unterwerfung, m.w.N.). Das Vorbringen, der Abdruck einer Anzeige mit einem nicht ausreichend lesbaren Warnhinweis sei ein einmaliger Vorfall gewesen, könnte die Beklagte insoweit nicht entlasten.

IV.

Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.