§ 120 RGO

RG, 01.07.1884 - III 93/84

Bedeutung der Vorschrift in §. 120 der Reichsgewerbeordnung. Wird die Schadensersatzpflicht des Fabrikbesitzers für die durch den Mangel der erforderlichen Schutzvorrichtungen entstandenen Unfälle dadurch beseitigt, daß der Fabrikinspektor bei der Revision der Maschinen den Mangel dieser Vorrichtung nicht gerügt hat?

RG, 04.10.1884 - I 251/84

Unter welchen Voraussetzungen ist bei Rechtsstreitigkeiten der im §. 120a der Reichsgewerbeordnung gekennzeichneten Art der Rechtsweg definitiv verschlossen und zur Zeit nicht offen?