Bildet bei vorhandener Beiwohnungsfähigkeit der Mangel der Zeugungs- oder Gebärfähigkeit unter keinen Umständen einen Eheanfechtungsgrund?
Bildet bei vorhandener Beiwohnungsfähigkeit der Mangel der Zeugungs- oder Gebärfähigkeit unter keinen Umständen einen Eheanfechtungsgrund?