§ 2 PartG

BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 4/67

Leitsätze

1. Zum Begriff einer politischen Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG gehört der Wille der Partei, an Wahlen in Bund oder Ländern innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne teilzunehmen.
2. § 2 Abs. 2 PartG konkretisiert den Art. 21 Abs. 1 GG. Er schränkt weder die Freiheit der Parteien in verfassungswidriger Weise ein, noch verstößt er gegen das verfassungsmäßig garantierte Verbot der Rückwirkung von Gesetzen.
3. § 2 Abs. 2 PartG ist vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auf jede Partei anzuwenden, gleichgültig, ob sie sich vor oder nach diesem Zeitpunkt gebildet hat.
4. Eigene Wahlvorschläge im Sinne des § 2 Abs. 2 PartG sind nur die nach den Vorschriften des Wahlrechts zugelassenen und öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschläge einer Partei, die diese unter ihrem Namen eingereicht hat.