Trifft §. 213 C.P.O. auch den Fall, wo der Gerichtsvollzieher innerhalb der Notfrist eine Zustellung gemacht hat, diese jedoch unwirksam war?
§ 213 CPO
RG, 05.11.1880 - II 252/80
Kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt werden, wenn die Berufungsschrift erst am vorletzten Tage der Frist dem Gerichtsvollzieher übergeben (§. 213 C.P.O.) und nachher die Zustellung durch die Schuld der Zustellungsorgane verspätet worden ist?