1. Ärztliche Eingriffe, die dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen, dürfen auch vorgenommen werden, wenn sie nicht der Beseitigung einer gegenwärtigen Lebensgefahr dienen.
2. Der Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung entfällt nicht bereits dann, wenn der Arzt die Möglichkeit, eine ausdrückliche Entscheidung des Patienten herbeizuführen, fahrlässig ungenutzt gelassen hat.
§ 226a StGB
BGH, 25.03.1988 - 2 StR 93/88
BGH, 19.11.1997 - 3 StR 271/97
1. Die Behandlung mit Gammastrahlen in therapeutisch wirksamer Dosis stellt einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Die Einwilligung des Patienten rechtfertigt bei Fehlen einer weitergehenden Aufklärung nur eine lege artis durchgeführte Strahlentherapie.
2. Ein ärztlicher Urlaubsvertreter darf eine von dem vertretenen Arzt begonnene Therapie nach dessen Bestrahlungsplan jedenfalls dann nicht ungeprüft weiterführen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für ernste Zweifel an dessen Richtigkeit für ihn erkennbar sind.