BGH, 25.03.1988 - 2 StR 93/88

Daten
Fall: 
Eileiterunterbrechung
Fundstellen: 
BGHSt 35, 246; JZ 1988, 1021; MDR 1988, 685; NJW 1988, 2310; NStZ 1988, 407; StV 1988, 523; StV 1989, 245
Gericht: 
Bundesgerichtshof
Datum: 
25.03.1988
Aktenzeichen: 
2 StR 93/88
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Aachen, 08.10.1987 - 30 Js 7/85

1. Ärztliche Eingriffe, die dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen, dürfen auch vorgenommen werden, wenn sie nicht der Beseitigung einer gegenwärtigen Lebensgefahr dienen.
2. Der Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung entfällt nicht bereits dann, wenn der Arzt die Möglichkeit, eine ausdrückliche Entscheidung des Patienten herbeizuführen, fahrlässig ungenutzt gelassen hat.

Inhaltsverzeichnis 

Tenor

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines Verbrechens der versuchten beabsichtigten schweren Körperverletzung verurteilt. Im übrigen hat es das Verfahren eingestellt.

Die Revisionen der Angeklagten führen zur Einstellung des Verfahrens in vollem Umfang.

Gründe

I.

Die angeklagten Ärzte haben sich nicht des Versuchs einer rechtswidrigen beabsichtigten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Einer etwaigen Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung steht der Eintritt der Verfolgungsverjährung entgegen.

Der Angeklagte Dr. O führte am 2. Oktober 1979 bei der Zeugin M. in der gynäkologischen Abteilung des E. -Krankenhauses eine Kaiserschnittoperation durch, bei der Frau M. ein gesundes Mädchen zur Welt brachte. Die Patientin, die ein verengtes Becken hat, war in diesem Krankenhaus bereits zweimal (am 8. Februar und am 22. Dezember 1977) durch Kaiserschnittoperationen entbunden worden. Schon bald nach Operationsbeginn am 2. Oktober 1979 stellte Dr. O zu seiner Überraschung fest, daß wider Erwarten kein "normaler Situs" vorlag, sondern die Bauchhöhle starke Verwachsungen aufwies. Die Gebärmutter war im unteren Bereich völlig mit der Bauchdecke und der Blase verwachsen. Aus seiner Sicht lag ein "katastrophaler Befund" vor. Der Arzt mußte den Uterus-Schnitt im oberen Bereich und nicht - wie gewöhnlich - unten zwischen Körper und Halsabschnitt der Gebärmutter ansetzen. Durch die höhere Schnittführung droht generell bei einer weiteren Schwangerschaft eine Uterusruptur mit Lebensgefahr für Mutter und Kind. Er gewann die Überzeugung, daß eine neue Schwangerschaft mit der dann wieder notwendig werdenden Kaiserschnittentbindung bei dieser Patientin unbedingt verhindert werden mußte. Dr. O und der zur Beratung herbeigerufene Chefarzt, der Angeklagte . Dr. D, beschlossen, bei Frau M. eine Eileiterunterbrechung "aus vitaler Indikation" vorzunehmen. Eine ausdrückliche Einwilligung der Patientin zu diesem Eingriff lag - auch nach der Vorstellung der Ärzte - nicht vor. Frau M. war über die Risiken der bevorstehenden Kaiserschnittoperation nicht aufgeklärt worden. Die allgemein gehaltene Frage einer nicht mehr feststellbaren Person, ob ihr drei Kinder nicht reichen würden und sie sich schon einmal Gedanken über eine Sterilisation gemacht habe, hatte sie - was den Ärzten nicht bekannt war - damit beantwortet, sie wolle noch weitere Kinder und lehne eine Sterilisation deshalb ab. Trotz der Eileiterunterbrechung wurde Frau M. später erneut schwanger und am 15. September 1985 nach einer äußerst schwierigen Operation durch Kaiserschnitt von einem Mädchen entbunden.

II.

Das Landgericht bewertet das Handeln der angeklagten Ärzte als Verbrechen der versuchten beabsichtigten schweren Körperverletzung. Soweit die Angeklagten gemeint hätten, Frau M. hätte in Kenntnis aller Umstände in die Sterilisation eingewilligt, und geglaubt hätten, hieraus eine Berechtigung zu ihrem Vorgehen herleiten zu können, liege lediglich ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor. Die Angeklagten hätten den Rechtsbegriff der mutmaßlichen Einwilligung mißverstanden. Die Grundsätze der mutmaßlichen Einwilligung seien nur anwendbar, wenn die Einwilligung des Betroffenen nicht habe eingeholt werden können. Hier habe es aber nahegelegen, die Patientin vor dem dritten Kaiserschnitt auf mögliche Gefahren bei einer vierten Schwangerschaft hinzuweisen und ihre Einwilligung zu einer Sterilisation herbeizuführen. Nachdem - wie die Angeklagten gewußt hätten - keine Einwilligung erteilt worden sei, habe der Eingriff aufgeschoben und die Frage der Eileiterunterbrechung mit der Patientin besprochen werden müssen. Denn eine gegenwärtige, unmittelbare Lebensgefahr habe nicht bestanden. Der sofortige Eingriff sei auch nicht wegen erhöhter Risiken einer etwaigen späteren Eileiterunterbrechung erforderlich gewesen. Hinzu komme, daß die Tubensterilisation nur eine von mehreren Möglichkeiten gewesen sei, eine Schwangerschaft zu unterbinden.

III.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verkennung des hier zu prüfenden Rechtfertigungsgrundes der mutmaßlichen Einwilligung.

1. a) Die mutmaßliche Einwilligung bildet einen eigenständigen Rechtfertigungsgrund und stellt nicht lediglich einen Unterfall rechtfertigenden Notstandes dar (vgl. Hirsch in LK 10. Aufl. vor § 32 Rdn. 129).

Bei medizinisch indizierten ärztlichen Eingriffen, insbesondere bei der Operationserweiterung, ist die Zulässigkeit ärztlichen Handelns auf der Grundlage mutmaßlicher Einwilligung des Patienten nicht auf Fälle vitaler Indikation beschränkt. Ärztliche Eingriffe, in die der Patient zwar nicht ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat, die aber seinem mutmaßlichen Willen entsprechen, dürfen nicht nur zur Beseitigung einer gegenwärtigen Lebensgefahr vorgenommen werden. Der (mutmaßliche) Wille des Patienten ist auch dann zu berücksichtigen, wenn der Arzt vor der Frage steht, ob er eine mit Zustimmung des Patienten begonnene Operation erweitern oder sie abbrechen und den Patienten dem Risiko einer neuen, unter Umständen mit größeren Gefahren verbundenen, jedenfalls aber weitere körperliche und seelische Beeinträchtigungen mit sich bringenden Operation aussetzen soll. Der Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung entfällt nicht bereits dann, wenn der Arzt es unterlassen hat, den Patienten über eine vorhersehbare, gebotene Operationserweiterung aufzuklären und dadurch die Möglichkeit, eine ausdrückliche Entscheidung des Patienten herbeizuführen, fahrlässig ungenutzt gelassen hat.

Entscheidend ist allein, ob die Voraussetzungen der mutmaßlichen Einwilligung in dem Augenblick gegeben sind, in dem der Arzt vor der Frage steht, ob der von der ursprünglichen erteilten Einwilligung nicht mehr gedeckte weitere Eingriff vorgenommen werden soll oder nicht.

Im Hinblick auf den Vorrang des Selbstbestimmungsrechts des Patienten ist der Inhalt des mutmaßlichen Willens in erster Linie aus den persönlichen Umständen des Betroffenen, aus seinen individuellen Interessen, Wünschen, Bedürfnissen und Wertvorstellungen zu ermitteln. Objektive Kriterien, insbesondere die Beurteilung einer Maßnahme als gemeinhin vernünftig und normal sowie den Interessen eines verständigen Patienten üblicherweise entsprechend, haben keine eigenständige Bedeutung, sondern dienen lediglich der Ermittlung des individuellen hypothetischen Willens. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich der Patient anders entschieden hätte, wird allerdings davon auszugehen sein, daß sein (hypothetischer) Wille mit dem übereinstimmt, was gemeinhin als normal und vernünftig angesehen wird.

c) Hält ein Arzt eine Operationserweiterung im Interesse des Patienten für geboten und nimmt er dabei irrigerweise an, der Betroffene hätte bei rechtzeitiger Befragung seine Zustimmung dazu gegeben, dann irrt er über das Vorliegen von tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes der mutmaßlichen Einwilligung und begeht deshalb keine als vorsätzliche Körperverletzung zu beurteilende Tat. Beruht der Irrtum auf einem fahrlässigen Verhalten des Arztes, weil er etwa bereits vor Beginn der Operation vorhersehen mußte, daß der später vorgenommene weitergehende Eingriff erforderlich werden und der Patient bei entsprechender Aufklärung diesem Eingriff nicht zustimmen würde, dann kommt lediglich eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht (vgl. BGHSt 11, 111, 114; BGH JZ 1964, 231).

2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß die Angeklagten sich keiner vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht haben, da sie über das Vorliegen von tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes der mutmaßlichen Einwilligung irrten.

Beide Ärzte gingen aufgrund des bei der Kaiserschnittoperation festgestellten Befundes davon aus, daß eine erneute Schwangerschaft für Mutter und Kind lebensbedrohlich sein werde und eine Eileiterunterbrechung deshalb medizinisch indiziert sei. Sofortiges Handeln hielten sie - unwiderlegt - deshalb für geboten, weil aus ihrer Sicht (katastrophaler Befund) eine spätere Eileiterunterbrechung ein höchst gefährlicher Eingriff gewesen wäre.

Das Landgericht hat zwar festgestellt, daß die sofortige Sterilisation nicht dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen von Frau M. entsprach. Die Angeklagten haben jedoch irrigerweise angenommen, mit der sofortigen Eileiterunterbrechung im Interesse und in Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Willen ihrer Patientin zu handeln. Davon geht das Landgericht auch aus, bewertet diesen Irrtum jedoch zu Unrecht als Verbotsirrtum.

3. Nach den Feststellungen der Strafkammer haben die Angeklagten den Irrtum über die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes fahrlässig verschuldet. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Revisionen zwar auch gegen diese Feststellungen, einer Entscheidung bedarf es insoweit jedoch nicht. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung kommt nämlich schon wegen Strafverfolgungsverjährung nicht mehr in Betracht.