§ 2314 BGB
§ 2314 BGB - Auskunftspflicht des Erben (Kommentar)
(1) ¹Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. ²Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. ³Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB: Nachlassverzeichnis, Belegvorlage und Wertermittlung in der Praxis
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch. Seine Bezifferung setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte den Bestand und den Wert des Nachlasses kennt. Da er regelmäßig nicht an der Nachlassabwicklung beteiligt ist, besteht zwischen ihm und dem Erben eine strukturelle Informationsasymmetrie. § 2314 BGB soll dieses Ungleichgewicht ausgleichen.
Die Vorschrift gewährt ein abgestuftes System von Informations- und Kontrollrechten. Der Pflichtteilsberechtigte kann ein privates Nachlassverzeichnis, die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses und die Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände verlangen. Bei konkreten Zweifeln an der Sorgfalt der Auskunft kommt eine eidesstattliche Versicherung in Betracht. Ein allgemeiner Anspruch auf Vorlage sämtlicher Kontoauszüge und sonstiger Belege besteht dagegen nicht.
Die neuere Rechtsprechung hat insbesondere die Anforderungen an das notarielle Nachlassverzeichnis und die Reichweite des Zuziehungsrechts präzisiert. Das OLG München hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 – 33 W 1034/24 e klargestellt, dass der Pflichtteilsberechtigte weder an sämtlichen Ermittlungshandlungen des Notars teilnehmen noch die vom Notar ausgewerteten Unterlagen vollständig einsehen darf. Die Entscheidung fügt sich in ein System ein, das dem Pflichtteilsberechtigten wirksame Kontrollmöglichkeiten verschafft, ohne ihm eine uneingeschränkte Einsicht in die gesamte Nachlassakte zu eröffnen.
