§ 260 CPO

RG, 15.10.1883 - I 283/83

1. Außerordentliche Schadensersatzpflicht der Gründer und Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft wegen Ausgabe nicht volleingezahlter Aktien späteren Aktienerwerbern gegenüber nach preußischem Landrechte und nach dem Handelsgesetzbuche.
2. Doppelte Sachdarstellung im Thatbestande des Urteiles.
3. Bedeutung des §. 260 C.P.O.

RG, 02.12.1884 - III 211/84

Findet die Vorschrift in §. 260 C.P.O. in dem gerichtlichen Verfahren über die dem Grundeigentümer für die ihm enteigneten Grundstücke zu gewährende Entschädigung Anwendung?