RG, 15.10.1883 - I 283/83
1. Außerordentliche Schadensersatzpflicht der Gründer und Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft wegen Ausgabe nicht volleingezahlter Aktien späteren Aktienerwerbern gegenüber nach preußischem Landrechte und nach dem Handelsgesetzbuche.
2. Doppelte Sachdarstellung im Thatbestande des Urteiles.
3. Bedeutung des §. 260 C.P.O.
Tatbestand
In dieser Sache waren von den Klägern ähnliche Schadensersatzansprüche gegen B. v. C. erhoben worden, wie in der Sache Witwe Schr. u. Gen. w. die Konkursmasse des Nachlasses B. v. C., Rep. I. 197/83 (vgl. oben Nr. 19). Es waren zwei Klagen bei verschiedenen Civilkammern des Gerichtes erster Instanz angebracht worden, die eine von B., die andere von F. und P., und beide Klagen waren durch je ein besonderes Urteil abgewiesen worden. Nachdem beide Sachen von den Klägern in die Berufungsinstanz gebracht waren, starb der Beklagte, und es trat an seine Stelle sein Benefizialerbe in die Prozesse ein. Das Berufungsgericht beschloß sodann die Verbindung beider Prozesse nach Maßgabe des §. 138 C.P.O. und verwarf im Endurteile beide Berufungen als unbegründet. Darauf wurde der Konkurs über den Nachlaß des ursprünglichen Beklagten eröffnet, und später von den Klägern das Verfahren der Konkursmasse gegenüber ordnungsmäßig aufgenommen, das Berufungsurteil zugestellt und Revision gegen dasselbe eingelegt. Das Reichsgericht hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Gründe
... "Was zunächst die Ansprüche des F. und des P. betrifft, so fehlte es in Ansehung dieser an einem, eine sichere Grundlage der Beurteilung gewährenden Thatbestande. In dieser Beziehung verweist das Berufungsurteil, abgesehen von dem in der Berufungsverhandlung neu Vorgebrachten, im wesentlichen auf den Thatbestand des Urteiles erster Instanz. Aber letzterer entspricht insofern keineswegs der Vorschrift des §. 284 Abs. 1 Nr. 3 C.P.O., wonach er eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes sein soll, als er eine doppelte Darstellung des Sach- und Streitstandes enthält, zunächst ganz selbständig eine solche, wie sie der erwähnten Gesetzesvorschrift entspricht, und sodann die Bemerkung, daß die Parteien den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze mündlich vorgetragen haben. Die Hinzufügung einer solchen Bemerkung könnte, obgleich sie niemals korrekt ist, doch unschädlich sein, wenn es sich um ein Paar kurze, übersichtliche Schriftsätze handelte, deren Übereinstimmung mit der vom Gerichte selbständig gegebenen Darstellung des Sachverhaltes leicht und sicher zu konstatieren wäre; hier aber liegen vier sehr ausführliche Schriftsätze vor, von welchen dies gewiß nicht behauptet werden kann. Der vom Landgerichte gegebene Thatbestand im ganzen war daher als solcher unbrauchbar, und wenn das Kammergericht darin keinen Anlaß fand, die Sache nach §. 501 C.P.O. an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, so hätte es selbständig einen den ganzen Sachverhalt darlegenden Thatbestand abfassen müssen. Auf diesem Verstoße gegen §. 284 Abs. 1 Nr. 3 C.P.O. beruht die ganze Entscheidung des Kammergerichtes in der Klagsache des F. und des P., wie sie liegt, und war schon deshalb aufzuheben.
In Sachen des B. lag dieser prozessualische Mangel zwar nicht vor; aber die Entscheidung des Berufungsgerichtes verstieß auch gegen Normen des materiellen Rechtes, und wie dieser Umstand eventuell auch schon für sich allein die Aufhebung des vorigen Urteiles in Ansehung des F. und des P. würde herbeigeführt haben, so brachte er das gleiche Ergebnis auch in Ansehung des B. zu Wege. Bei der folgenden Erörterung wird nun hypothetisch davon ausgegangen, daß auch dem F. und dem P. gegenüber der Sach- und Streitstand erster Instanz lediglich aus dem vom Landgerichte selbständig aufgestellten Thatbestande, abgesehen von der Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze, zu entnehmen wäre." ...
(Es werden nun zunächst zwei Klagbegründungen in Übereinstimmung mit dem Berufungsgerichte verworfen, die eine, hergenommen von der angeblichen Ausgabe der Aktien vor Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister, unter Bezugnahme auf die schon erwähnte Entscheidung in Sachen Witwe Schr. u. Gen. wider die beklagtische Konkursmasse, die andere, welche darin hatte gefunden werden sollen, daß die Gesellschaft, weil das Grundkapital nicht durch reelle Zeichnungen voll gedeckt gewesen sei, gar, keine rechtliche Existenz erlangt habe, und daß aus diesem Grunde die Aktien nichtig gewesen seien, unter Hinweis auf die Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 5 S. 77 flg.; dann wird fortgefahren:)
"Was sodann die Ansprüche anlangt, welche eventuell als kontraktliche oder quasikontraktliche von den Klägern als Aktionären gegen den ursprünglichen Beklagten als einen der Gründer der Gesellschaft, sowie als Mitglied des Vorstandes, und später des Aufsichtsrates derselben geltend gemacht sind, so ist es freilich sicher, daß zwischen den Aktionären und den Gründern als solchen keinerlei vertragsmäßiges oder vertragsähnliches Verhältnis besteht. Daß dagegen wider die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates den Aktionären nicht unter allen Umständen, namentlich nach beendigter Liquidation der Gesellschaft, jedes direkte Klagrecht wegen Vernachlässigung der jenen obliegenden Pflichten abgesprochen werden kann, ist schon in dem mehrerwähnten Urteile des Reichsgerichts in Sachen Witwe Schr. und Genossen wider die beklagtische Konkursmasse1 zur Sprache gekommen. Hier bedarf es indessen keines näheren Eingehens auf diesen Punkt, weil die Kläger den Schaden, dessen Ersatz sie von dem Beklagten verlangt haben, nicht sowohl als Aktionäre, als vielmehr dadurch erlitten haben wollen, daß sie überhaupt durch Aktienkauf Aktionäre dieser Gesellschaft geworden sind. Und dies ist der Punkt, dessen Behandlung im angefochtenen Urteile als in solcher Weise rechtsirrtümlich bezeichnet werden muß, daß hierauf die klagabweisende Entscheidung beruht.
Die Kläger wollten in der ersten Instanz um deswillen den ursprünglichen Beklagten für den Schaden, welchen sie durch ihre Beteiligung an dem fraglichen Aktienunternehmen erlitten zu haben behaupten, verantwortlich machen, weil er als Gründer, Vorstandsmitglied oder Aufsichtsratsmitglied, insbesondere durch Beteiligung an der Ausgabe der später von ihnen angeblich erworbenen Aktien vor Volleinzahlung derselben, mitgewirkt habe zur Erregung des Irrtums bei ihnen, als ob das Nominalkapital der Gesellschaft auch effektiv beschafft worden sei, ohne welchen Irrtum sie die fraglichen Aktien nicht gekauft haben würden; während doch er selbst in den gedachten Eigenschaften gerade auch dazu mitgewirkt habe, daß infolge gewisser, näher bezeichneter Manipulationen und Transaktionen die Aktiengesellschaft als mit dem eingetragenen Nominalkapitale ausgestattet zur Existenz gelangt sei, ohne auch nur annähernd in dieser Höhe ein Kapital wirklich zu besitzen. In thatsächlicher Beziehung steht zwischen den Parteien auch soviel fest, daß bei weitem nicht das ganze, auf 12 500 000 Thlr. normierte Nominalkapital der Gesellschaft eingezahlt worden, oder auch nur seine Einzahlung ernstlich in Aussicht genommen gewesen sei: abgesehen nämlich von 800 000 Thlrn. Stammaktien, welche der Großherzog von M.-St. gezeichnet und in seinen Händen behalten hat, war es der Berliner Bank überlassen worden, sechs Millionen Thaler Stammaktien zu 59% und sechs Millionen Thaler Stammprioritätsaktien zu 71% zu übernehmen, und sind, während 3 100 000 Thlr. Stammaktien thatsächlich gar nicht übernommen worden sind, im übrigen nur diese Prozentsätze in die Gesellschaftskasse eingezahlt worden; bestritten ist dabei freilich, ob gerade der Beklagte für alle diese Vorgänge mitverantwortlich sei. In der Berufungsinstanz haben dann die Kläger hervorgehoben, daß es nicht einmal auf eine wissentliche Irrtumserregung ankommen würde, sondern daß jede schuldvolle Widerrechtlichkeit, die der Beklagte als Gründer oder Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates begangen habe, ihn aus dem Gesichtspunkte des Deliktes für den dadurch verursachten Schaden haftbar mache.
Das Kammergericht geht nun davon aus, daß die Kläger auf Grund der durch den Beklagten mitveranlaßten Aktienemission die Befolgung des Statutes der Aktiengesellschaft voraussetzen dürften, nach dessen §.14 die Aktien erst nach Vollzahlung ausgegeben werden sollten, und daß der Beklagte sich dieser Sachlage auch bewußt sein mußte. Das Kammergericht nimmt daher beim Beklagten in dieser Beziehung einen Dolus an, führt aber weiter aus, letzterer habe nicht die Natur eines dolus causam dans, weil die Kläger nicht durch den bei ihnen in betreff der Volleinzahlung erregten Irrtum zum Abschlusse der Aktienkaufgeschäfte veranlaßt, sondern aus eigenem, nicht näher zu erörterndem Antriebe an dieselben herangetreten sein würden. Der hiernach nur vorliegende dolus incidens würde keinen das wesentliche des Geschäftes betreffenden Irrtum hervorgerufen, sondern nur die Wirkung gehabt haben, daß als Verkaufsobjekt ein volleingezahltes, statt eines nur teilweise fundierten Papieres von den Klägern gedacht worden sein würde, und da für die dadurch herbeigeführte Schädigung ein Maßstab aus den Parteibehauptungen nicht zu entnehmen, die Schätzung derselben auch im übrigen völlig unmöglich und daher die Anwendung des richterlichen Fragerechtes ausgeschlossen gewesen sei, so habe der Klaganspruch verworfen werden müssen.
Durch die letzterwähnten Ausführungen ist jedenfalls gegen den §. 260 Abs. 1 C.P.O. verstoßen. Diese Bestimmung soll gerade verhindern, daß in Fällen, wo, wie im vorliegenden, nach der eigenen Annahme des Berufungsgerichtes die Existenz eines zu ersetzenden Schadens im allgemeinen unzweifelhaft ist, dennoch wegen mangelnder Substanziierung eines bestimmten Betrages der ganze Anspruch abgewiesen werde. Zu diesem Zwecke ist dem Gerichte ein völlig freies Ermessen eingeräumt; es ist demselben daneben für den Fall, daß es ihm zu bedenklich scheinen sollte, unmittelbar davon Gebrauch zu machen, überlassen, etwa dem Beweisführer die eidliche Schätzung des Schadens anheimzugeben, oder von Amts wegen das Gutachten Sachverständiger einzuholen. Warum das Kammergericht nicht wenigstens zu diesen Auskunftsmitteln gegriffen hat, dafür sind im angefochtenen Erkenntnisse gar keine Gründe angegeben. Nicht mit Unrecht haben übrigens die Kläger darauf hingewiesen, daß von dem eigenen Standpunkte des Berufungsgerichtes aus dasselbe folgerichtigerweise sehr wohl eventuell zur Annahme eines bestimmten Minimums von Schaden hätte gelangen können, weil Parteiangaben vorlagen, welche einen genügenden Anhalt für die Berechnung gewährten, wieviel von dem statutenmäßigen Grundkapitale etwa zur Einzahlung gelangt sei, und weil in der Vergleichung dieses Bettages mit dem nominellen Grundkapitale selbst doch schon eine bestimmte Grundlage für die Abschätzung des Schadens zu gewinnen gewesen wäre.
Aber die Erwägungen des Berufungsgerichtes erwiesen sich in noch weiterem Umfange als rechtsirrtümlich. Die Verpflichtung des Beklagten, den Klägern den ganzen Betrag der von ihnen angeblich angelegten Kaufpreise zu ersetzen, wird dort deswegen verneint, weil sie nicht durch den von jenem verursachten Irrtum zu den Aktienkäufen veranlaßt sein würden. Es kann nun schon fraglich erscheinen, ob bei dieser letzteren Feststellung der richtige Rechtsbegriff der Veranlassung zu Grunde gelegt ist, insofern als erläuternder Gegensatz hinzugefügt wird, daß die Kläger aus eigenem, nicht näher zu erörterndem Antriebe an die Kaufgeschäfte herangetreten seien, während doch der Umstand, daß jemand den Antrieb zum Abschlusse eines Geschäftes in etwas anderem gefunden hat, nicht ausschließt, daß er ohne den Irrtum sich dennoch nicht auf das Geschäft eingelassen haben würde. Indessen dies darf dahingestellt bleiben, weil überhaupt die Bestimmungen der §§. 85. 87. 88 preuß. A.L.R. I. 4 über den Gegensatz von dolus causam dans und dolus incidens mit Unrecht zur Entscheidung dieser Sache herangezogen worden sind. Ihr eigentliches Anwendungsgebiet finden diese nur da, wo es sich um die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes wegen Betruges handelt, wovon hier nicht die Rede ist, da vielmehr ein Schadensersatzanspruch auf Grund einer unerlaubten Handlung in Frage steht. Freilich, wenn dieser Anspruch gerade nur auf eine schuldvolle Irrtumserregung gegründet werden könnte, so würde dennoch die Feststellung, daß ein bestimmter schädigender Vorgang nicht durch den Irrtum veranlaßt sei, ausreichen, um den Anspruch insoweit auszuschließen. Aber, ganz abgesehen von einem erregten oder nicht erregten Irrtum, ist schon die Mitwirkung des ursprünglichen Beklagten bei der Gründung der Aktiengesellschaft mit dem zum Teile nur fiktiven Grundkapitale, bezw. bei der Ausgabe der nicht volleingezahlten Aktien, an sich eine unerlaubte Handlung, welche, wie die Kläger schon in der Berufungsinstanz mit Recht betont haben, den Beklagten für allen Schaden haftbar gemacht hat, der sich auf dieselbe als Ursache zurückführen läßt. Um jene Handlung als eine unerlaubte zu kennzeichnen, bedarf es nicht einmal eines Hinweises auf das ausdrückliche Verbot der Ausgabe nicht volleingezahlter Aktien im Statut der Gesellschaft, da die Ausgabe von Aktien auf den Inhaber - und um solche handelt es sich hier - vor Einzahlung des ganzen Nominalbetrages nach Art. 222 Nr. 1 H.G.B. schon gesetzlich verboten ist, bezw. bereits vor dem Bundesgesetze vom 11. Juni 1870 verboten war. Auch ist die Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht gerade von einer ihm zur Last fallenden Arglist abhängig zu machen; vielmehr hatte er schon nach den Vorschriften der §§. 8-14 A.L.R. I. 6 den Klägern eventuell in demselben Umfange zu haften, wenn er sich auch nur eines mäßigen Vergehens schuldig gemacht hatte; dazu kommt noch, insofern der Beklagte zu der betreffenden Zeit Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft war, die Bestimmung in Art. 241 Abs. 2 H.G.B., wonach Vorstandsmitglieder, welche den Vorschriften des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages entgegenhandeln, solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden haften, eine Bestimmung, welche ganz allgemein lautet, sodaß sie nicht etwa bloß der Gesellschaft und den Gesellschaftsgläubigern, sondern auch Dritten zugute kommt, welche durch das Entgegenhandeln eine besondere, vom Schaden der Gesellschaft zu unterscheidende Schädigung erlitten haben. Der Irrtum der Kläger aber kommt für die Begründung des Kausalzusammenhanges zwischen der rechtswidrigen Ausgabe der Aktien und dem Schaden, den die Kläger durch den Erwerb von solchen erlitten haben wollen, nur insofern in Betracht, als an sich dieser Erwerb, als eine freiwillige Handlung der Kläger selbst, die nächste Ursache des erlittenen Schadens darstellen und als solche den Kausalzusammenhang zwischen dem Delikte des Beklagten und dem Schaden unterbrochen haben würde, wenn nicht ersichtlich wäre, daß die Kläger dabei wegen ihres gerechtfertigten Irrtums über die wahre Sachlage von keinem Vorwurfe eines eigenen Verschuldens getroffen würden. Daß nun die Kläger bis auf weiteres von der Voraussetzung ausgehen durften, daß dem Statute und dem Gesetze gemäß verfahren sei, hat das Kammergericht mit Recht angenommen, und hat weiter auch keinen Anlaß gefunden, auf Grund besonderer Umstände des konkreten Falles festzustellen, daß die Kläger beim Erwerbe der Aktien den wirklichen Hergang der Errichtung der Gesellschaft, bezw. der Ausgabe der Aktien, gekannt haben würden oder würden haben kennen müssen. Dann aber erscheint prima facie als der den Klägern durch die unerlaubte Handlung zugefügte Schade, falls der behauptete Ankauf und fortdauernde Besitz der fraglichen Aktien dargethan werden sollte, der ganze Betrag der für dieselben gezahlten Preise, da unbestritten ist, daß keine Dividenden von den Aktien gezogen, und daß die letzteren jetzt völlig wertlos sind. Dabei ist es jedoch sehr wohl möglich, daß dennoch der Schade ganz oder zum Teil auf andere Ursachen zurückzuführen sein möchte. Es könnte sein, daß die Entwertung der Aktien von den durch die Kläger angelegten Kaufpreisen an abwärts bis auf Null ganz oder zum Teil, z. B. im weiteren Verlaufe des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft, durch dolose oder kulpose Verwaltungshandlungen anderer Personen, für welche der Beklagte nicht verantwortlich zu machen wäre, oder etwa durch unberechenbare Unglücksfälle, welche in keinem inneren Zusammenhange mehr mit der mangelhaften Kapitalausstattung der Gesellschaft gestanden hätten, verursacht wäre. Es wäre sogar vielleicht denkbar, daß wegen besonderer Verhältnisse die Kläger der Vorwurf einer Nachlässigkeit deshalb träfe, weil sie nicht durch Benutzung einer sich darbietenden Verkaufsgelegenheit den Schaden verhindert oder verringert hätten, sodaß derselbe so weit nur als Wirkung ihres eigenen Verhaltens erschiene. Es wird nun eventuell die Aufgabe des Berufungsgerichtes sein, auf Grund des von den Parteien Vorgebrachten zu erwägen, ob der von den Klägern erlittene Schade ganz oder zum Teil in dem soeben angedeuteten Sinne auf andere Ursachen, als das gesetz- und statutenwidrige Verhalten des ursprünglichen Beklagten und der mit ihm verbunden handelnden Personen zurückgeführt werden könne, und, falls sich etwa ergeben sollte, daß der fragliche Schade teilweise diesem Verhalten zur Last gebracht werden müsse, den Betrag nötigenfalls unter Benutzung des ihm durch §. 260 Abs. 1 C.P.O. gewährten freien Ermessens festzustellen.
Als selbstverständlich darf es dabei bezeichnet werden, daß dem hier in Rede stehenden Anspruche der Kläger gegenüber, welchen sie nicht etwa in ihrer Eigenschaft als Aktionäre geltend machen, die vorgeschützte Einrede, daß die Generalversammlung der Gesellschaft das gesetz- und statutenwidrige Verhalten der Gründer und des Vorstandes gebilligt habe, jedenfalls unerheblich sein würde." ...
- 1. S. oben Nr. 19 S. 72. D. R.