§ 293 ZPO
Observanz
Als Observanz wird ein örtlich oder personell begrenztes Gewohnheitsrecht bezeichnet. Sie stellt damit einen besonderen Anwendungsfall des Gewohnheitsrechts dar. Kennzeichnend ist, dass sich die gewohnheitsrechtliche Regel nicht auf die Allgemeinheit, sondern auf einen bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Kreis von Rechtsverhältnissen und Rechtsgenossen bezieht. Der Bundesgerichtshof bezeichnet die Observanz ausdrücklich als „Unterfall“ des Gewohnheitsrechts.1
Gewohnheitsrecht
Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das nicht durch ein förmliches Gesetzgebungsverfahren geschaffen wird, sondern sich durch eine dauerhafte und hinreichend gleichförmige Übung innerhalb einer Rechtsgemeinschaft herausbildet. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass die Beteiligten die betreffende Übung als rechtlich verbindlich ansehen. Gewohnheitsrecht gehört damit zu den anerkannten Rechtsquellen und ist von einer bloßen Gewohnheit oder tatsächlichen Verkehrssitte zu unterscheiden.
Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet Gewohnheitsrecht als ein
„[...] Recht, das nicht durch förmliche Setzung, sondern durch längere tatsächliche Übung entstanden ist, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine sein muß und von den beteiligten Rechtsgenossen als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (vgl. BVerfGE 9, 109 [117]; 15, 226 [232 ff.]).“1
Für bestimmte, räumlich oder personell begrenzte Rechtsgemeinschaften wird die Bezeichnung Observanz verwendet, die einen Unterfall des Gewohnheitsrechts darstellt.2
