§ 300 CPO

RG, 21.06.1884 - I 186/84

1. Abweisung der Klage wie angebracht wegen unterlassener Angabe des gerichtlich bestimmten Termines in der dem Beklagten zugestellten Abschrift der Klageschrift.
2. Hat der Kläger das Recht, nach §. 300 Nr. 2 C. P. O. Vertagung zu verlangen, auch dann, wenn der Beklagte erschienen ist und Abweisung der Klage beantragt?

RG, 25.04.1889 - VI 41/89

1. Findet das Rechtsmittel der Beschwerde gegen einen Beschluß statt, durch welchen im Verhandlungstermine ein auf Grund des §. 300 C.P.O. gestellter Vetragungsantrag zurückgewiesen ist?1
2. Steht der im Verhandlungstermine erschienen Partei beim Ausbleiben des Gegners an unbedingtes Recht auf Vertagung der mündlichen Verhandlung zu?
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  • 1. Vgl. Hellmann. C.P.O. Bd. 2 S. 177; Reincke, C.P.O. S. 305: v. Wilmowski-Levy, C.P.O. 4. Aufl. S. 451, 5. Aufl. S. 466; Petersen, C.P.O. S. 511, 77. D.E.
  • 2. Vgl. Planck, Lehrbuch Bd. 1 S. 512; Struckmann-Koch, v. Wilmowsky-Levy, Sarwey, Reincke, Gaupp, Förster zu §, 300 C.P.O,; Anders: Kleiner, C.P,O. Bd. 2 S. 216 und Schwalbach im civil. Archiv Bd. 64 S. 274 flg. D. E.