§ 36 ZPO

RG, 01.04.1889 - IV 63/89

Wie weit sind §§. 756. 36. C.P.O. auf die Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens zum Zwecke der Auseinandersetzung anwendbar?

RG, 07.11.1917 - V G 3/17

**Kann bei Gesuchen um Bewilligung einer Zahlungsfrist gemäß der Bekanntmachung über die Geltendmachung von Hypotheken vom 8. Juni 1916 (RGBl. S.