danke-sagen-unterstützen

Unveröffentlichte Gerichtsentscheidung hinzufügen: Mehr erfahren...

RG, 01.04.1889 - IV 63/89

Daten
Fall: 
Zwangsversteigerung von Gegenständen
Fundstellen: 
RGZ 23, 357
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
01.04.1889
Aktenzeichen: 
IV 63/89
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Amtsgericht Siegen
  • Oberlandesgericht Hamm

Wie weit sind §§. 756. 36. C.P.O. auf die Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens zum Zwecke der Auseinandersetzung anwendbar?

Tatbestand

Der Fabrikant B. ist Miteigentümer von 42 2/3 auf die Namen der verstorbenen B.'schen Eheleute eingetragenen Kuxen an der Grube "Hohe Aussicht". Dieses Bergwerk liegt zum Teil in der Gemarkung M. (Amtsgericht Kirchen, Oberlandesgericht Frankfurt a. M.), zum anderen Teile in der Gemarkung O. (Amtsgericht Siegen, Oberlandesgericht Hamm).

B. ist mit dem beim Reichsgerichte gestellten Antrage auf Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichtes für die zum Zwecke der Auseinandersetzung einzuleitenden Zwangsversteigerung dieser Kuxe zurückgewiesen aus folgenden Gründen:

Gründe

"Die §§. 755-757 C.P.O. betreffen nur die Zwangsvollstreckung. Als solche kann aber die in §. 130 Nr. 2 des preußischen Gesetzes vom 13. Juli 1883 abgehandelte Zwangsversteigerung, welche von einem Miteigentümer zum Zwecke der Auseinandersetzung beantragt wird, nicht angesehen werden. Dies wird schon durch den beigefügten Zweck ausgeschlossen. Diese Bestimmung des Landesgesetzes wurzelt also nicht in §. 757 C.P.O. Daher läßt sich auch der vierte Absatz des §. 180. nach welchem die Zuständigkeit des Gerichtes für die Zwangsversteigerung von Grundstücken auch in diesem Falle nach den Vorschriften der §§. 755. 756. C.P.O. bestimmt wird, nur als eine landesgesetzliche Bestimmung auffassen, welche innerhalb ihres Geltungsbereiches für das der Zwangsvollstreckung fremde Institut der oben bezeichneten Zwangsversteigerung die Zuständigkeit der Landesgerichte ohne Zusammenhang mit §. 757 C.P.O. in einer den §§. 755. 756 daselbst entsprechenden Weise regelt.

Dasselbe gilt auch von der Bezugnahme des §. 3 des Gesetzes im zweiten Absatze des §. 180. Alles Obige ist auch auf unbewegliche Bergwerksanteile anzuwenden.

Hiermit ist im vorliegenden Falle die Anwendung des §. 36 C.P.O. und die Bestimmung des zuständigen Gerichtes durch das Reichsgericht ausgeschlossen."