1. Nach welchen Grundsätzen ist zu prüfen, ob ein einzelnes Werk der bildenden Kunst oder der Photographie in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen worden ist?
2. Die gesetzliche Regel ausschließlicher Urheberbefugnis im Verhältnis zu ihren Ausnahmen.
3. Was gehört zur deutlichen Angabe der Quelle, besonders bei Werken, die in Lieferungen erscheinen?
4. Muß schon die Feststellung der Schadensersatzpflicht deren Umfang begrenzen oder kann dies, wenn es sich um einen einzigen Anspruch handelt, dem künftigen Streit um den Leistungsantrag überlassen werden?