§ 4 EheG

BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69

1. Das Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft (§ 4 Abs. 2 Ehegesetz) ist mit der in Art. 6 Abs. 2 gewährleisteten Eheschließungsfreiheit nicht vereinbar.
2. § 4 Abs. 2 Ehegesetz ist Kontrollratsrecht und gilt nach dem Überleitungsvertrag ohne Rücksicht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zunächst fort. Die zuständigen Verfassungsorgane sind jedoch gehalten, die Vorschrift nach Konsultation der 3 Mächte bis zum Ende der Legislaturperiode außer Wirksamkeit zu setzen (Ergänzung zu BVerfGE 15, 337 - Höfeordnung).