§ 42l StGB

BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 438/65

Der Ausspruch eines Berufsverbots gemäß § 42 l StGB durch die Strafgerichte gegen Presseangehörige wegen politischer Delikte widerspricht jedenfalls dann nicht dem Art. 18 GG, wenn die strafbare Handlung in einem Verstoß gegen ein Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG besteht.