Art. 18 GG
Art. 18 GG - Grundrechtsverwirkung (Kommentar)
¹Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. ²Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 438/65
Der Ausspruch eines Berufsverbots gemäß § 42 l StGB durch die Strafgerichte gegen Presseangehörige wegen politischer Delikte widerspricht jedenfalls dann nicht dem Art. 18 GG, wenn die strafbare Handlung in einem Verstoß gegen ein Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG besteht.
BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64
1. Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes ist nicht verletzt, wenn ein nicht als Mitglied einer verbotenen Partei Handelnder nach §§ 42, 47 BVerfGG wegen Meinungsäußerungen bestraft wird, die unmittelbar den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Partei unterstützen. Die Beschränkung der Meinungsfreiheit eines Außenstehenden ist jedoch nicht schon deshalb zulässig, weil er Ansichten gleichen Inhalts wie die verbotene Partei vertritt und sie damit fördern will.
2. Art. 18 des Grundgesetzes dient der Bekämpfung individueller verfassungsfeindlicher Tätigkeit. Er steht Normen nicht entgegen, die Handlungen des Einzelnen wegen ihres Bezugs auf eine nach Art. 21 Abs. 2 GG verbotene Organisation unter Strafe stellen.
BVerfG, 25.07.1960 - 2 BvA 1/56
Beschluß
des Zweiten Senats vom 25. Juli 1960 gemäß § 37 BVerfGG
– 2 BvA 1/56 –