§ 53 UrhG
BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66
Die Regelung in § 53 Abs. 5 UrhG für private Tonbandvervielfältigungen verletzt keine Grundrechte der Gerätehersteller.
Die Regelung in § 53 Abs. 5 UrhG für private Tonbandvervielfältigungen verletzt keine Grundrechte der Gerätehersteller.