§ 543 CPO

RG, 16.10.1883 - III 178/83

Ist im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Verletzung der Eidespflicht durch Leistung eines dem Gegner in einem rechtskräftigen bedingten Urteile auferlegten Eides (§. 543 Ziff. 1 C.P.O.) nur das nach Leistung des Eides ergangene Endurteil oder auch das den Eid auferlegende Urteil aufzuheben?

RG, 21.11.1883 - I 371/83

  1. Inwieweit kann das Nachverfahren des Urkunden- oder Wechselprozesses auf Einreden erstreckt werden, welche in den Gründen des mit Vorbehalt der Ausführung der Rechte ergangenen Urteiles bereits verworfen sind?
  2. Voraussetzungen der Zulassung eines Gegenbeweises gegen einen ausgeschworenen Eid nach §. 428 Abs. 2, bezw. einer Restitutionsklage nach §. 543 Nr. 1 C.P.O.1
  3. Darf in Ansehung des Gegenbeweises gegen einen ausgeschworenen Eid, wo ein solcher Gegenbeweis überhaupt zulässig ist, je nach Umständen auch auf einen richterlichen Eid nach §.437 C.P.O. erkannt werden?
  • 1. S. oben Nr. 55 S. 217.

RG, 12.12.1883 - I 399/83

1. Ist eine Verbindung der neu aufgefundenen Urkunde mit anderen Beweismitteln zum Zwecke der Begründung der Restitutionsklage nach §. 543 Nr. 7 lit. b C.P.O. zulässig?
2. Unbrauchbarkeit der Eideszuschiebung zur Begründung der Restitutionsklage.
3. Können in der mündlich in Verhandlung über die Restitutionsklage auch andere als die in der Klageschrift erwähnten Restitutionsgründe geltend gemacht werden?