Ist im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Verletzung der Eidespflicht durch Leistung eines dem Gegner in einem rechtskräftigen bedingten Urteile auferlegten Eides (§. 543 Ziff. 1 C.P.O.) nur das nach Leistung des Eides ergangene Endurteil oder auch das den Eid auferlegende Urteil aufzuheben?
§ 543 CPO
RG, 21.11.1883 - I 371/83
- Inwieweit kann das Nachverfahren des Urkunden- oder Wechselprozesses auf Einreden erstreckt werden, welche in den Gründen des mit Vorbehalt der Ausführung der Rechte ergangenen Urteiles bereits verworfen sind?
- Voraussetzungen der Zulassung eines Gegenbeweises gegen einen ausgeschworenen Eid nach §. 428 Abs. 2, bezw. einer Restitutionsklage nach §. 543 Nr. 1 C.P.O.1
- Darf in Ansehung des Gegenbeweises gegen einen ausgeschworenen Eid, wo ein solcher Gegenbeweis überhaupt zulässig ist, je nach Umständen auch auf einen richterlichen Eid nach §.437 C.P.O. erkannt werden?
- 1. S. oben Nr. 55 S. 217.
RG, 12.12.1883 - I 399/83
1. Ist eine Verbindung der neu aufgefundenen Urkunde mit anderen Beweismitteln zum Zwecke der Begründung der Restitutionsklage nach §. 543 Nr. 7 lit. b C.P.O. zulässig?
2. Unbrauchbarkeit der Eideszuschiebung zur Begründung der Restitutionsklage.
3. Können in der mündlich in Verhandlung über die Restitutionsklage auch andere als die in der Klageschrift erwähnten Restitutionsgründe geltend gemacht werden?