§ 581 BGB

BGH, 03.06.1981 - VIII ZR 153/80

Das Vorhandensein einer vom Hersteller vorprogrammierten periodischen Sperre eines Computerprogramms (expiration date), welche dem Schutz vor unbefugter Nutzung dient, gibt dem Nutzungsberechtigten kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages wegen Beeinträchtigung der Gebrauchsüberlassung.

RG, 11.12.1917 - III 288/17

Anwendung der §§ 581, 537 BGB. auf einen "Mietvertrag" über ein Hotel, dessen Einrichtung vom "Mieter" käuflich übernommen wurde.

RG, 14.01.1919 - III 336/18

1. Rechtliche Natur eines Vertrags über die Einräumung eines persönlichen Rechtes zur Ausnutzung eines Kiesbergs gegen Entgelt.
2. Anwendbarkeit der §§ 581 Abs. 2, 577 Satz 1, 571 Abs. 1 BGB. in einem Falle, wo sich der Verpächter im Pachtvertrage die Vorauszahlung des gesamten Pachtzinses bedungen und solche geleistet erhalten hat.