Muß derjenige, gegen welchen aus Grund des §. 667 C.P.O. eine Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel erhoben wird, in diesem Verfahren die ihm gemäß §. 686 gegen den Rechtsvorgänger des Klägers entstandenen Einwendungen geltend machen?
§ 686 CPO
RG, 07.06.1889 - III 92/89
1. Darf der gegen die Klage auf eheliche Folge erhobene Einwand, daß der klagende Ehemann keine für die gemeinschaftliche Wirtschaft geeignete Wohnung besitze, der Verhandlung und Entscheidung in der Executionsinstanz vorbehalten werden?
2. Verteilung der Behauptungs- und Beweislast rücksichtlich dieses Vorbringens.