RG, 20.05.1884 - II 111/84
Muß derjenige, gegen welchen aus Grund des §. 667 C.P.O. eine Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel erhoben wird, in diesem Verfahren die ihm gemäß §. 686 gegen den Rechtsvorgänger des Klägers entstandenen Einwendungen geltend machen?
Gründe
"Der §. 667 C.P.O. schließt sich, soweit er hier in Betracht kommt, dem §. 665 an. Nach diesem letzteren wird dem Rechtsnachfolger die Vollstreckungsklausel ohne weiteres erteilt, sofern die Rechtsnachfolge bei, dem Gerichte offenkundig ist oder durch öffentliche Urkunde nachgewiesen wird. Es unterliegt aber keinem Bedenken, daß gegen einen Rechtsnachfolger, welcher sich durch eine öffentliche Urkunde als solcher ausgewiesen und deshalb die Vollstreckungsklausel erhalten hat, unter den Voraussetzungen des §. 686 a. a. O. die Klage aus solchen Einwendungen statthaft ist, welche nach dem Urteile, jedoch vor Erteilung der Vollstreckungsklausel entstanden sind. Kann aber der Nachweis der Rechtsnachfolge nicht durch öffentliche Urkunden geführt werden, so ist auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben. Es handelt sich also lediglich um ein Verfahren, durch welches die Rechtsnachfolge, für welche eine öffentliche Urkunde nicht beigebracht werden kann, durch Urteil festgestellt werden soll; das Urteil dient zum Ersatze der öffentlichen Urkunde. Aus diesem Zwecke des Verfahrens kann aber keine Verpflichtung des Beklagten hergeleitet werden, Einwendungen geltend zu machen, welche er inzwischen gegen den Rechtsvorgänger erlangt hat. Die Rechtsnachfolge als solche besteht, mögen der Forderung, bezw. dem Urteile Einreden entgegenstehen oder nicht. Deshalb spricht auch das Gesetz keine Verpflichtung aus, solche Einwendungen geltend zu machen und einige Ausleger sprechen dem Beklagten sogar die Berechtigung hierzu ab, während andere diese anerkennen."