§ 705 CPO

RG, 07.12.1899 - IV 443/99

Ist die Bestimmung des zuständigen Gerichtes unter entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 3 C.P.O. im Falle des § 705 (797 n. F.) Abs. 5 a. a. O. zulässig, wenn die Klage zur Geltendmachung der den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen von mehreren Schuldnern erhoben werden soll, die in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnen?