Kann für den Zahlungsbefehl im Mahnverfahren gegen mehrere Personen, welche bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, das zuständige Gericht durch das zunächst höhere Gericht gemäß §. 36 Nr. 3 C.P.O. bestimmt werden?
§ 36 CPO
RG, 31.03.1903 - VII 35/08
Findet der § 36 Nr. 6 C. P. O. auch im Vollstreckungsverfahren Anwendung?
RG, 20.07.1899 - IV 266/99
Ist die Bestimmung des zuständigen Gerichtes auf Grund des § 36 Ziff. 3 C. P. O. auch dann zulässig, wenn eine mehreren Personen, die nicht denselben allgemeinen Gerichtsstand haben, gemeinschaftlich zustehende Forderung gepfändet werden soll?
RG, 04.12.1899 - IV 443/99
Zur Anwendung der §§ 839 (1005 n. F.) Abs. 2. 36 Nr. 4 C.P.O.
RG, 07.12.1899 - IV 443/99
Ist die Bestimmung des zuständigen Gerichtes unter entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 3 C.P.O. im Falle des § 705 (797 n. F.) Abs. 5 a. a. O. zulässig, wenn die Klage zur Geltendmachung der den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen von mehreren Schuldnern erhoben werden soll, die in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnen?