RG, 07.12.1899 - IV 443/99
Ist die Bestimmung des zuständigen Gerichtes unter entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 3 C.P.O. im Falle des § 705 (797 n. F.) Abs. 5 a. a. O. zulässig, wenn die Klage zur Geltendmachung der den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen von mehreren Schuldnern erhoben werden soll, die in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnen?
Gründe
Die drei Geschwister H., welche ihrer Stiefmutter die Zahlung einer Leibrente versprochen und sich in der darüber aufgenommenen notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben, sind der Ansicht, daß ihre desfallsige Verpflichtung durch die inzwischen erfolgte anderweite Verheiratung der Rentenempfängerin erloschen sei. Sie wollen dies durch eine gemeinschaftlich anzustellende Klage zur Geltung bringen und haben zu diesem Zwecke, da sie in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken wohnen, die Bestimmung des zuständigen Gerichtes nachgesucht. Diesem Gesuche hat das Reichsgericht stattgegeben, indem erwogen worden ist: "daß es sich um eine zur Abwehr gegen die ... aus einer vollstreckbaren Urkunde herzuleitenden Ansprüche von den Schuldnern anzustellende negative Feststellungsklage handelt, welche nach § 705 Abs. 5 C.P.O. in Verbindung mit § 707 ebenda bei demjenigen Gerichte zu erheben ist, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; bei Klagen solcher Art aber dann, wenn die mehreren zusammen verhafteten Schuldner in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnen, eine entsprechende Anwendung des § 36 Ziff. 3 C.P.O. zulässig und umsomehr geboten erscheinen muß, weil sonst eine einheitliche Entscheidung der zwischen den Parteien gleichmäßig zum Austrag zu bringenden Streitfrage überhaupt nicht möglich sein würde." ...