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RG, 04.12.1899 - IV 443/99

Daten
Fall: 
Anwendung der §§ 839 Abs. 2, 36 Nr. 4 C.P.O.
Fundstellen: 
RGZ 45, 388
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
04.12.1899
Aktenzeichen: 
IV 443/99
Entscheidungstyp: 
Urteil

Zur Anwendung der §§ 839 (1005 n. F.) Abs. 2. 36 Nr. 4 C.P.O.

Gründe

"Auf das Gesuch des ... Kossäten Friedrich W. zu N. u. Gen., für das Aufgebot, betreffend den Hypothekenbrief über die für den verstorbenen Daniel Friedrich W. im Grundbuche der Grundstücke ... zu N. (Amtsgericht Havelberg), sowie ... zu N.-W. (Amtsgericht Seehausen in der Altmark) eingetragene Post von 100 Thlr., das zuständige Gericht zu bestimmen, wird in Erwägung,

daß die für die aufzubietende Post verpfändeten Grundstücke in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte belegen sind;
daß infolgedessen das Aufgebot an sich gemäß § 839 Abs. 2 C.P.O. sowohl bei dem Gericht über N., als auch bei dem Gericht über N.-W. beantragt werden müßte;
daß diesem Mißstande gegenüber jedoch die entsprechende Anwendung des § 36 Nr. 4 C.P.O. zulässig erscheint, da es sich, wenngleich nicht um eine Klage, so doch um ein anderes civilprozessuales Verfahren handelt,

als zuständiges Gericht für das obenbezeichnete Aufgebot das ... Amtsgericht in Havelberg bestimmt."