RG, 31.03.1903 - VII 35/08

Daten
Fall: 
§ 36 Nr. 6 C. P. O. im Vollstreckungsverfahren
Fundstellen: 
RGZ 54, 206
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
31.03.1903
Aktenzeichen: 
VII 35/08
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • OLG Breslau

Findet der § 36 Nr. 6 C. P. O. auch im Vollstreckungsverfahren Anwendung?

Gründe

... "Wenn zur Vornahme einer Zwangsvollstreckung die Mitwirkung des Gerichts nötig ist, und verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, so muß die rechtliche Möglichkeit gegeben sein, die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch eine höhere Instanz herbeizuführen; der Mangel solch er Möglichkeit würde einer mit der Rechtsordnung unverträglichen Rechts Verweigerung gleichkommen. Da ein anderer Weg, als der in § 36 C. P. O. bezeichnete, gesetzlich nicht vorgesehen ist, so erübrigt nur die Anwendung dieser Bestimmung in Nr. 6 daselbst. Es bedarf hierzu nicht einmal der Heranziehung der Analogie; die Bestimmung ist unmittelbar anwendbar. Das Vollstreckungsverfahren mit Einschluß des Verteilungsverfahrens gehört zweifellos nicht in das Gebiet der freiwilligen, sondern in das der streitigen Gerichtsbarkeit; es handelt sich hierbei um die Verfolgung privatrechtlicher Ansprüche der einen Person gegen die andere mittels eines Verfahrens, das durch die Civilprozeßordnung ausdrücklich geregelt ist, und das in einer gerichtlichen Entscheidung (dem Pfändungsbeschlusse, dem Verteilungsplane, dem Arrestbefehl etc) gipfelt. In diesem weiteren Sinne ist der Ausdruck"Rechtsstreit" im § 36 Nr. 6 C. P. O. zu verstehen (vgl. Entsch. des R. G.'s in Civils. Bd. 39 S. 426)." ...