§ 9 MuSchG

BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 3/70

1. Art. 6 Abs. 4 GG (Mutterschutz) enthält einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die schwangere Arbeitnehmerin in den Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz in den Fällen, in denen dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zur Zeit der Kündigung nicht bekannt war, jedenfalls dann verliert, wenn sie trotz Kenntnis der Schwangerschaft die in § 9 Abs. 1 S 1 MuSchG vorgesehene Mitteilungsfrist schuldhaft versäumt.