Unterlagen, die sich ein Beschuldigter erkennbar zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, dürfen weder beschlagnahmt noch gegen seinen Widerspruch verwertet werden.
§ 97 StPO
BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62; 1 BvR 610/63; 1 BvR 512/64
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Durchsuchungen in Presseräumen.