Art. 137 GG
BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74
1. Außerhalb der Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG ist eine Beschränkung des passiven Wahlrechts in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis durch ein einfaches Gesetz nicht zulässig.
2. Art. 137 Abs. 1 GG betrifft nicht nur die Wählbarkeit der dort genannten Personengruppen im engeren Sinn - die Möglichkeit, sich um ein Mandat zu bewerben, sich als Kandidat aufstellen zu lassen, gewählt werden zu können und die Wahl anzunehmen -, sondern auch die Wählbarkeit im weiteren Sinn - insbesondere die Möglichkeit das Mandat während der Legislaturperiode innezuhaben und auszuüben.
3. Zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinn des Art. 137 GG gehören auch die leitenden Angestellten eines privaten Unternehmens - gleichgültig, ob Versorgungsbetrieb oder nicht -, das von der öffentlichen Hand beherrscht wird.