BVerfG, 27.10.1964 - 2 BvR 319/61
Beschluß
des Zweiten Senats vom 27. Oktober 1964
- 2 BvR 319/61 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Oberstadtdirektors ..., 2. bis 16. ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... - gegen die §§ 105 und 107 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 14. Juli 1960 (GVBl. S. 145) - in der Fassung vom 1. März 1963 (GVBl. S. 95) -, soweit diese Vorschriften die Wählbarkeit für Wahlbeamte auf Zeit mit Dienstbezügen zum Landtag und zum Bundestag beschränken.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe
A.
I.
1. Die Beschwerdeführer sind Gemeindedirektoren (Oberstadtdirektoren) im Lande Niedersachsen. Sie sind hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit mit Dienstbezügen; sie sind gemäß § 61 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 18. April 1963 (GVBl. S. 255) - im folgenden: GO - vom Rat der Gemeinde auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt.
2. Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 14. Juli 1960 (GVBl. S. 145) - im folgenden: NBG -, in Kraft getreten am 1. September 1960, das auch für die Beamten der Gemeinden gilt, bestimmt in Abschnitt III "Rechtliche Stellung des Beamten" unter Nr. 5 "Rechtsstellung der Beamten bei der Wahl in Volksvertretungen und Vertretungskörperschaften" in den §§ 105 und 107 folgendes:
§ 105
Eintritt in den Ruhestand
(1) Wird ein Beamter mit Dienstbezügen in den Niedersächsischen Landtag oder in eine Vertretungskörperschaft seines Dienstherrn gewählt, so tritt er mit dem Tage der Annahme der Wahl in den Ruhestand. Das gleiche gilt, wenn ein gewählter Beamter auf Zeit in den Bundestag gewählt wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Lehrer an öffentlichen Hochschulen.
(3) Wird ein Beamter außer in den Fällen des Absatzes 1 in eine Volksvertretung oder Vertretungskörperschaft in der Bundesrepublik oder im Lande Berlin gewählt, so ist ihm der für die Tätigkeit als Mitglied erforderliche Urlaub unter Belassung der Bezüge zu gewähren. Das Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 777) in der Fassung des Gesetzes vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275) bleibt unberührt.
(4) Bewirbt sich ein Beamter um einen Sitz in einer Volksvertretung oder Vertretungskörperschaft, so hat er Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(5) Die besonderen Rechtsfolgen der Berufung eines Beamten zum Mitglied der Bundesregierung oder der Niedersächsischen Landesregierung bleiben unberührt.§ 107
Wiederverwendung
(1) Der Beamte, der nach § 105 Abs. 1 in den Ruhestand getreten ist, ist nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Volksvertretung oder der Vertretungskörperschaft auf seinen Antrag entsprechend seinem früheren allgemeinen Rechtsstand (§ 6) wieder in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen hierfür noch erfüllt; der Antrag muß innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Volksvertretung oder Vertretungskörperschaft gestellt werden. Will der Dienstherr die erneute Ernennung des Beamten ablehnen, weil er ihn für dienstunfähig hält, so ist entsprechend § 56 zu verfahren.
(2) Dem nach Absatz 1 wieder in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten ist nach Maßgabe der freien Amtsstellen wieder ein Amt seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt einschließlich der ruhegehaltsfähigen und unwiderruflichen Stellenzulagen zu übertragen. Eine unterbrochene Probezeit wird fortgesetzt.
(3) Von dem Beginn des Monats an, in dem der Antrag nach Absatz 1 gestellt ist, bis zur erneuten Ernennung erhält der Beamte Bezüge in Höhe der Dienstbezüge, die ihm bei einem Verbleiben in seinem früheren Amt zugestanden hätten; ausgenommen sind die zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte. Die Zeit gilt als Dienstzeit im Sinne des Beamten- und Besoldungsrechts.
Diese Bestimmungen sind bei der Neufassung des Gesetzes vom 1. März 1963 (GVBl. S. 95) nicht geändert worden.
II.
Die Beschwerdeführer haben Verfassungsbeschwerden erhoben mit dem Antrag,
das Bundesverfassungsgericht möge die §§ 105 und 107 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 14. Juli 1960 (GVBl. S. 145) für mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und nichtig erklären, soweit die vorgenannten Bestimmungen die Wählbarkeit für Wahlbeamte auf Zeit mit Dienstbezügen zum Landtag und Bundestag beschränken.
Sie sind der Ansicht, daß die §§ 105 und 107 NBG sie in verfassungswidriger Weise in ihrem passiven Wahlrecht zum Landtag und zum Bundestag beschränken; die angefochtenen Bestimmungen seien mit Art. 137, Art. 3, Art. 28 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 GG, aber auch mit den das Grundgesetz beherrschenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar.
Im einzelnen führen sie aus:
1. Der niedersächsische Gemeindedirektor sei kein Beamter im eigentlichen Sinne. Er werde von einer politischen Instanz auf Zeit gewählt und gegebenenfalls - wiederum auf Zeit - wiedergewählt. Er müsse daher das Vertrauen der politischen Kollegien fortlaufend besitzen und sei auf stetes Einvernehmen mit dem kommunalen Parlament, dem Rat, angewiesen. Er sei daher nicht im gleichen Maße unabhängig wie die anderen Beamten. Die Stellung des Gemeindedirektors sei vielmehr derjenigen des Bürgermeisters in Schleswig-Holstein vergleichbar, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober 1957 (BVerfGE 7, 155) gewesen sei. Wenn die Stellung des Gemeindedirektors vom Gesetzgeber in der Art ausgestaltet werde, daß sie deutlich die Tendenz erhöhter Geltung des Selbstbestimmungsrechts der Gemeindebürger aufweise, d.h. wenn seine Stellung im Sinne eines politischen Beamten oder eines Regierungschefs geregelt sei, dann gebiete schon das Prinzip der Folgerichtigkeit, daß man einen solchen Kommunalbeamten von der Wählbarkeit zum Landtag und zum Bundestag nicht ausschließen, ja seine Wählbarkeit nicht einmal beschränken könne. Wenn dem Gemeindedirektor der Weg zu den Organen politischer Willensbildung erschwert werden solle, dann sei es auch nicht folgerichtig, ihm die Wählbarkeit zum Kreistag offenzulassen, wo es viel leichter zu Interessenkollisionen kommen könne. Die Wahl zum Kreistag werde aber durch die §§ 105 und 107 NBG nicht beschränkt.
2. Angesichts der Verbundenheit des Gemeindedirektors mit den politischen Instanzen bedeute die angegriffene Regelung nicht nur eine Beschränkung, sondern einen Ausschluß der Wählbarkeit. Der Gemeindedirektor sei bewußt und vollständig in die politische Sphäre eingebettet. Anders als für die Beamten, bei denen sich für die Inkompatibilität von Amt und Mandat der Gesichtspunkt der Gewaltentrennung und der politischen Neutralisierung anführen ließe, sei die in den §§ 105 und 107 NBG für die Gemeindedirektoren getroffene Lösung nicht sachgerecht. Eine nicht sachgerechte Beschränkung der Wählbarkeit sei aber Willkür und einem Ausschluß der Wählbarkeit gleichzuachten.
Nur der ältere Beamte mit einer erheblichen Zahl von Dienstjahren behalte in seinem Ruhegehalt die notwendige Existenzgrundlage, die es ihm erlaube, die Wahl zum Landtag oder zum Bundestag anzunehmen. Dagegen sei der jüngere Beamte von der Wählbarkeit praktisch ausgeschlossen. Außerdem habe das Recht auf Wiederverwendung (§ 107 NBG) nur papierenen Wert.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werde Art. 137 GG von Art. 3 GG überlagert. Das Grundrecht der Wahlgleichheit verlange, daß allen Staatsbürgern das Wahlrecht in möglichst gleicher Weise gewährt werde; Differenzierungen bedürften eines besonderen Rechtfertigungsgrundes. Ein solcher Grund fehle für die Differenzierung zwischen dem hauptamtlichen Gemeindedirektor einerseits und den ehrenamtlichen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses sowie dem ehrenamtlichen Gemeindedirektor andererseits, deren Wählbarkeit durch das Gesetz nicht beschränkt werde. Wenn Art. 137 GG einem möglichen Machtmißbrauch vorbeugen solle, dann bleibe zu fragen, warum Machtmißbrauch bei einem hauptamtlichen Amtsträger eher denkbar sei als bei einem ehrenamtlichen.
4. Für Hochschullehrer gelte § 105 Abs. 1 NBG nicht; ein Grund dafür sei nicht erkennbar. Auch Lehrer (Landesbeamte) beschlössen als Ratsmitglieder oder Beigeordnete über den Haushalt der Schule, an der sie selbst tätig seien. Die Gebietskörperschaften schüfen als Schulträger die sachlichen Voraussetzungen für die berufliche Entfaltung des Lehrers; im Rat oder Kreistag entschieden die Lehrer über Haushaltsansätze ihrer eigenen Schule und damit über die Mittel, die dem Lehrer selbst zukämen. Die Gestaltung des Unterrichts hänge weitgehend von der sachlichen Ausstattung der Schule ab.
III.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesrat, der Bundesregierung und sämtlichen Landesregierungen sowie dem Niedersächsischen Landtag gemäß § 94 Abs. 1 und 4 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Geäußert hat sich lediglich die Niedersächsische Landesregierung. Sie hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet und hat dazu im einzelnen folgendes ausgeführt: Die Differenzierung im Bereich des passiven Wahlrechts zwischen Beamten und den übrigen Staatsbürgern habe ihren Grund in der in Art. 137 Abs. 1 GG enthaltenen Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, die Gemeindedirektoren anders zu behandeln als die übrigen Beamten. Der in Art. 137 Abs. 1 GG verwendete Begriff "Beamter" sei ein im deutschen öffentlichen Recht eindeutig bestimmter Begriff. Zu den möglichen Arten des Beamtenverhältnisses gehöre herkömmlich auch das Beamtenverhältnis auf Zeit. Deshalb habe der Landesgesetzgeber nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, indem er die hauptamtlichen Gemeindedirektoren in die Regelung des § 105 Abs. 1 NBG einbezogen habe. Im übrigen seien die Gemeindedirektoren keine politischen Beamten, denn sie seien in dem Katalog des § 47 Abs. 2 NBG nicht aufgeführt. Im Gegensatz zu der in Schleswig-Holstein für den dortigen Bürgermeister getroffenen Regelung seien die niedersächsischen Gemeindedirektoren auch nicht vorzeitig abberufbar. In der von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung vom 17. Oktober 1957 (BVerfGE 7, 155) betreffend die schleswig-holsteinischen Bürgermeister, sei das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß trotz der im schleswigholsteinischen Recht vorgesehenen Möglichkeit der Abwahl des Bürgermeisters ihm als Beamten noch ein solches Mindestmaß an Unabhängigkeit von den politischen Instanzen verbleibe, daß eine Unvereinbarkeit der schleswig-holsteinischen Regelung mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht festgestellt werden könne. Die politische Unabhängigkeit des niedersächsischen Gemeindedirektors, der nicht abgewählt werden könne, sei unvergleichlich stärker als die des schleswig-holsteinischen Bürgermeisters. Der § 137 Abs. 2 NBG sehe zudem ein erhöhtes Mindestruhegehalt für den Fall vor, daß ein Beamter auf Zeit nach einer Amtszeit von zwölf Jahren nicht wiedergewählt werde. Die Existenzsicherung der Gemeindedirektoren entspreche also durchaus dem herkömmlichen Bild des Wahlbeamten auf Zeit.
Soweit die Beschwerdeführer bemängelten, daß den Gemeindedirektoren die Wählbarkeit zum Kreistag unbeschränkt offenstehe, sei dazu zunächst festzustellen, daß die Frage der Interessenkollision bei den Beschwerdeführern, wenn sie in einen Kreistag gewählt würden, schon deshalb nicht auftauchen könnte, weil sie sämtlich Beamte kreisfreier Städte seien. Davon abgesehen gehe aus § 21 Abs. 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung hervor, daß Kreistagsabgeordnete bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken oder anwesend sein dürften, wenn die Entscheidung einer von ihnen kraft Gesetzes vertretenen Person - also auch einer Gemeinde - einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen könne. Damit werde einer möglichen Interessenkollision entgegengewirkt.
Auch die Differenzierung zwischen den hauptamtlichen Gemeindedirektoren einerseits und den ehrenamtlichen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses sowie den ehrenamtlichen Gemeindedirektoren andererseits sei nicht verfassungswidrig. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtige den einfachen Gesetzgeber nur, die Wählbarkeit von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes zu beschränken. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses - mit Ausnahme des Gemeindedirektors - seien aber weder Beamte noch Angestellte des öffentlichen Dienstes. Was die abweichende Regelung hinsichtlich der ehrenamtlichen Gemeindedirektoren betreffe, so sei es zwar richtig, daß ihre Wählbarkeit durch das Niedersächsische Beamtengesetz nicht beschränkt worden sei. Das habe seinen Grund einmal darin, daß in diesen kleinen Gemeinden - bis zu 2000 Einwohnern - die Gefahr einer Interessenkollision zwischen Amt und Mandat kaum zu befürchten sei. Ehrenamtlicher Gemeindedirektor sei dort der Ratsvorsitzende (Bürgermeister). Die tatsächliche Stellung des ehrenamtlichen Gemeindedirektors einer kleinen Gemeinde sei also der des Oberstadtdirektors einer kreisfreien Stadt nicht gleichzuachten. Der Gleichheitssatz gebiete dem Gesetzgeber nur, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln.
Es sei auch nicht verfassungswidrig, daß die Hochschullehrer von der Regelung des § 105 Abs. 1 NBG ausgenommen seien, da sie keine Exekutivaufgaben hätten.
Die Lehrer seien in Niedersachsen grundsätzlich Landesbeamte. Falls ein Lehrer ein Mandat in einem Gemeindeparlament des Schulträgers annehme, sei eine Interessenkollision mit seinen beruflichen Aufgaben nicht denkbar. Der Fall, daß ein in der Kommunalaufsicht tätiger Beamter Mitglied der Vertretungskörperschaft einer von ihm beaufsichtigten Gemeinde werden könne, sei theoretisch möglich. Der Gesetzgeber habe diesen immerhin seltenen Fall nicht zum Anlaß für eine gesetzliche Regelung nehmen müssen, da eine solche Kollision durch Versetzung oder Abordnung des Beamten leicht vermieden werden könne.
Allgemein sei zu sagen, daß die niedersächsische Regelung die Wählbarkeit eines Beamten, der ein Mandat im Niedersächsischen Landtag oder im Bundestag annehme, nicht unangemessen einschränke. Der Beamte müsse sich allerdings vom Zeitpunkt der Annahme des Mandats ab mit dem erdienten Ruhegehalt in gleicher Weise abfinden wie etwa ein Beamter, der in diesem Zeitpunkt wegen eines Dienstunfalls pensioniert werde. Es sei auch nicht richtig, daß das Recht auf Wiederverwendung nach § 107 NBG nur papierenen Wert habe. Schon die der Gemeinde in § 107 Abs. 3 NBG auferlegte Verpflichtung zur Zahlung der vollen Dienstbezüge vom Beginn des Monats an, in dem der Beamte den Antrag auf Wiederberufung in das Beamtenverhältnis gestellt habe, werde die Gemeinde regelmäßig veranlassen, Vorsorge für eine Wiederverwendung des Gemeindedirektors zu treffen. Diese Möglichkeit habe die Gemeinde nach § 61 Abs. 1 letzter Satz der Gemeindeordnung, wonach es zulässig sei, einen "Ersatzgemeindedirektor" auch für eine kürzere Amtszeit als für sechs oder zwölf Jahre zu wählen.
2. Von einer mündlichen Verhandlung ist keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten.
B.
I.
1. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Sie richten sich unmittelbar gegen die §§ 105 und 107 NBG. Die Beschwerdeführer sind durch die angegriffenen Vorschriften selbst, unmittelbar und gegenwärtig in ihrem passiven Wahlrecht betroffen. Bei der Ausgestaltung des Wahlrechts ist der Gesetzgeber an den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Wahl gebunden, der ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG ist (vgl. BVerfGE 12, 73 [76 zu B I]). Die Beschwerdeführer machen geltend, daß die §§ 105 und 107 NBG gegen diese Verfassungsbestimmung verstoßen.
2. Soweit die Beschwerdeführer auch die Verletzung von Art. 28 Abs. 1, 48 Abs. 2 und Art. 137 GG geltend machen, rügen sie nicht die Verletzung eines Grundrechts im Sinne von § 90 BVerfGG. Das ist jedoch für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ohne Bedeutung, weil jedenfalls die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG schlüssig gerügt ist.
II.
1. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt den Gesetzgeber, die "Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden" zu beschränken.
Die Beschwerdeführer irren, wenn sie meinen, daß der niedersächsische Landesgesetzgeber ihre Wählbarkeit zum Niedersächsischen Landtag und zum Bundestag schon deshalb nicht habe beschränken dürfen, weil sie nicht Beamte im eigentlichen Sinne des Begriffes seien. Wer Beamter im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Beamtenrecht, hier also nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz und der Niedersächsischen Gemeindeordnung. Nach § 61 Abs. 2 GO ist der Gemeindedirektor hauptamtlich tätig. Er ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Nach § 194 NBG gelten für Beamte auf Zeit die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das niedersächsische Beamtenrecht kennt also den Typus des Beamten auf Zeit; im übrigen gilt das Beamtengesetz, wie sich aus § 1 ergibt, auch für die Beamten der Gemeinden. Ob der Beamte auf Zeit von seinem Dienstherrn ernannt oder von einer Vertretungskörperschaft des Dienstherrn gewählt wird, macht für seine Beamteneigenschaft keinen Unterschied. Er erhält nach den allgemeinen beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften Dienstbezüge und nach seinem Ausscheiden Ruhegehalt. Wenn er nach Ablauf einer Amtszeit von zwölf Jahren nicht wiedergewählt wird, erhält er sogar gemäß § 137 Abs. 2 Satz 2 NBG ein erhöhtes Mindestruhegehalt. Er kann - anders als der Bürgermeister in Schleswig- Holstein - nicht vorzeitig abgewählt, sondern nur in einem förmlichen Disziplinarverfahren aus dem Amt entfernt werden. Daß der Gemeindedirektor bei Ausübung seines Amtes auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Rat angewiesen ist, hebt ihn nicht aus dem Status des Beamten in die Sphäre des "politischen Regierungschefs".
2. Auch die Auffassung der Beschwerdeführer, die in den §§ 105 und 107 NBG getroffene Regelung statuiere praktisch die Ineligibilität und nicht nur eine Inkompatibilität von Amt und Mandat, ist unrichtig:
Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt den Gesetzgeber nur zu einer Beschränkung, nicht zum Ausschluß der Wählbarkeit.
Die §§ 105, 107 NBG schließen die Wählbarkeit der Beschwerdeführer in den Niedersächsischen Landtag und in den Bundestag nicht aus. Sie statuieren nur eine Inkompatibilität. Die Beschwerdeführer können sich als Wahlbewerber aufstellen lassen und haben Anspruch auf den zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderlichen Urlaub. Werden sie gewählt, so treten sie mit dem Tag der Annahme der Wahl in den Ruhestand mit dem bis zu diesem Tag erdienten Ruhegehalt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Volksvertretung müssen sie auf Antrag wieder in das Beamtenverhältnis berufen werden. Vom Beginn des Monats an, in dem dieser Antrag gestellt ist, bis zur erneuten Ernennung erhalten sie Bezüge in Höhe der Dienstbezüge, die ihnen bei einem Verbleiben im früheren Amt zugestanden hätten; die Zeit gilt als Dienstzeit im Sinne des Beamten- und Besoldungsrechts.
Diese Rechte des Beamten nach Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Volksvertretung haben keineswegs, wie die Beschwerdeführer behaupten, nur "papierenen" Wert. Schon die der Gemeinde nach § 107 Abs. 3 NBG obliegende Pflicht, dem früheren Gemeindedirektor die vollen Dienstbezüge zu zahlen, wird diese veranlassen, sich so schnell wie möglich seiner Dienste wieder zu versichern. Dazu ist sie nach § 61 Abs. 1 letzter Satz der Gemeindeordnung auch in der Lage: Die Aufsichtsbehörde kann zulassen, daß die Wahl des Gemeindedirektors für eine andere Amtszeit als zwölf Jahre erfolgt. Die Gemeinde hat also die Möglichkeit, für den wegen Übernahme eines Parlamentsmandats in den Ruhestand tretenden Gemeindedirektor einen Ersatzmann, z.B. für vier Jahre, zu wählen. Nach den - von den Beschwerdeführern unwidersprochenen - Angaben der Niedersächsischen Landesregierung sind die zuständigen Aufsichtsbehörden generell angewiesen, in Fällen, in denen das Amt des Gemeindedirektors infolge Übernahme eines Landtagsmandats oder Bundestagsmandats durch den bisherigen Stelleninhaber frei geworden ist, stets die Genehmigung für die Wahl eines Nachfolgers auf eine kürzere Amtszeit, z.B. nur für vier Jahre, zuzulassen.
Betrachtet man die Gesamtregelung der Rechtsstellung des Gemeindedirektors nach Annahme und nach Beendigung seines Parlamentsmandats, so kann man nicht ernstlich behaupten, daß seine Wählbarkeit in den Niedersächsischen Landtag und in den Bundestag faktisch ausgeschlossen sei. Aus diesem Grund kann auch Art. 48 Abs. 2 GG nicht verletzt sein.
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der Beschränkung der Wählbarkeit lediglich die in Art. 137 Abs. 1 GG ausdrücklich gesetzten Schranken zu beachten hat oder ob Art. 137 Abs. 1 von Art. 3 Abs. 1 GG in der Weise überlagert wird, daß die von Art. 137 Abs. 1 grundsätzlich zugelassene Beschränkung der Wählbarkeit im einzelnen Fall noch besonderer rechtfertigender Gründe bedarf. Jedenfalls beruht die angefochtene Regelung auf solchen Gründen:
a) § 105 NBG beschränkt die Wählbarkeit aller Beamten nur für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag und zur Vertretungskörperschaft ihres Dienstherrn und die der gewählten Beamten auf Zeit auch für die Wahl zum Bundestag. Die Wählbarkeit der übrigen Landesbeamten in den Bundestag wird schon durch das Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 777) beschränkt, das in seinem § 7 die Regelung der Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Wahlbeamten auf Zeit dem Landesgesetzgeber aufgetragen hat.
b) Art. 137 Abs. 1 GG will die organisatorische Gewaltenteilung gegen Gefahren sichern, die durch ein Zusammentreffen von Exekutivamt und Abgeordnetenmandat entstehen können (BVerfGE 12, 73 [77]).
Mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung ist es nicht vereinbar, wenn dieselbe Person in einem bestimmten Gemeinwesen ein Amt inne hat und gleichzeitig der Vertretungskörperschaft desselben Gemeinwesens als Mitglied angehört: Ein Bundesbeamter kann nicht gleichzeitig dem Bundestag, ein Landesbeamter nicht dem Landtag und ein Gemeindebeamter nicht dem Rat der Gemeinde angehören. Daher ist es nach Art. 137 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt, die Wählbarkeit der Gemeindedirektoren in den Rat der Gemeinde zu beschränken. Sie kann aber auch beschränkt werden für den Niedersächsischen Landtag und den Bundestag; denn der Gemeindedirektor, der niedersächsischer Landtagsabgeordneter oder Bundestagsabgeordneter ist, wirkt als solcher an der Beschlußfassung über Gesetze mit, die er nachher als Vollzugsorgan auf kommunaler Ebene auszuführen hat. Mindestens muß dies gelten, soweit es sich um sogenannte Auftragsangelegenheiten handelt. Daß Exekutive und Legislative sich hier nicht auf gleicher, sondern auf verschiedenen Ebenen gegenüberstehen, ist nicht entscheidend. Dieser Umstand schließt die Möglichkeit eines Konflikts nicht aus. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt den Gesetzgeber zur Beschränkung der Wählbarkeit eines Beamten auch dann, wenn Amt und Mandat auf verschiedenen Ebenen liegen, sofern die Gefahr einer Interessenkollision besteht. Durchaus folgerichtig hat der Gesetzgeber die Wählbarkeit der Beamten in den Landtag eines anderen Landes der Bundesrepublik nach § 105 Abs. 3 NBG nicht beschränkt, weil hier eine solche Interessenkollision nicht denkbar ist.
4. Die angefochtenen Vorschriften behandeln auch nicht verschiedene Gruppen des öffentlichen Dienstes willkürlich gleich und gleiche Gruppen willkürlich verschieden; die getroffene Regelung ist vielmehr in jedem Falle sachgerecht.
a) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses - der Ratsvorsitzende (Bürgermeister) und die Beigeordneten - sind sämtlich vom Rat auf die Dauer seiner Wahlperiode gewählt (§§ 43, 56 GO). Sie sind weder "Beamte" noch "Angestellte des öffentlichen Dienstes" im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG. Die Einbeziehung dieses Personenkreises in die Regelung der §§ 105, 107 NBG würde durch Art. 137 Abs. 1 GG nicht gedeckt, da diese Bestimmung sich schon nach dem Wortlaut nicht auf Inhaber eines Ehrenamts bezieht.
Im übrigen sind die Ausführungen, die die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 1962 zu den Funktionen der Mitglieder des Verwaltungsausschusses machen, durch das inzwischen ergangene Zweite Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung vom 18. April 1963 (GVBl. S. 255) überholt:
Nach § 63 Abs. 1 GO vertritt nicht mehr der Verwaltungsausschuß, sondern der Gemeindedirektor allein die Gemeinde in Rechtsgeschäften und Verwaltungsgeschäften sowie im gerichtlichen Verfahren. Der Verwaltungsausschuß leitet auch nicht die Verwaltung; nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 führt vielmehr der Gemeindedirektor die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er leitet und beaufsichtigt auch den Geschäftsgang der Verwaltung. Das Gewicht der Exekutive hat sich also durch die Neuregelung vom Verwaltungsausschuß auf den Gemeindedirektor verlagert.
b) aa) Nach § 70 GO wird in Gemeinden bis zu 2000 Einwohnern das Amt des Gemeindedirektors ehrenamtlich verwaltet, es sei denn, der Rat beschließt, daß es hauptamtlich verwaltet werden soll. Gemeindedirektor ist kraft Gesetzes der Ratsvorsitzende. Der ehrenamtliche Gemeindedirektor ist also nur für die Dauer der Wahlperiode des Rats gewählt. Er wird ins Ehrenbeamtenverhältnis berufen und erhält keine Dienstbezüge. Da Art. 137 Abs. 1 GG sich, wie oben ausgeführt, auf Ehrenbeamte nicht bezieht, durfte der Gesetzgeber die ehrenamtlichen Gemeindedirektoren in ihrer Wählbarkeit nicht beschränken. Auch das Bundesgesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 hat Personen, die ein Ehrenamt bekleiden oder keine feste Besoldung beziehen, in seinen Geltungsbereich nicht einbezogen (§ 7 Abs. 1 dieses Gesetzes).
bb) Beim Hochschullehrer scheidet nach der Art seiner Aufgabe, die sich auf Forschung und Lehre beschränkt, die Möglichkeit einer Interessenkollision zwischen Amt und Mandat aus Auch beim Lehrer an einer öffentlichen Schule, der Landesbeamter ist, tritt eine solche Kollision in der Regel nicht ein, weil seine Verwaltungsaufgaben relativ unbedeutend sind.
5. Der Gesetzgeber durfte auch die Gemeindedirektoren in ihrer Wählbarkeit zum Rat, zum Niedersächsischen Landtag und zum Bundestag beschränken, aber gleichzeitig ihre Wahl zum Kreistag ohne Beschränkung zulassen. Denn nach § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung darf derjenige, der ehrenamtlich tätig ist, also auch der Kreistagsabgeordnete, bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer von ihm kraft Gesetzes vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unter diese Bestimmung fallen auch die Gemeindedirektoren, die dem Kreistag angehören. Ihre Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung im Kreistag, im Kreisausschuß oder in den Ausschüssen des Kreistages ist jedenfalls dann kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn die Interessen ihrer Gemeinde den Interessen des Landkreises unmittelbar gegenüberstehen (vgl. Backhaus, Niedersächsische Landkreisordnung, in "Die Praxis der Gemeindeverwaltung" B, Anm. 2 zu § 21; Runderlaß des Niedersächsischen Ministeriums des Innern vom 21. Oktober 1961, MinBl. S. 1038). Interessenkollisionen zwischen dem Amt des Gemeindedirektors und dem Mandat des Kreistagsabgeordneten sind also ausgeschlossen, auch ohne daß die Wählbarkeit des Gemeindedirektors in den Kreistag beschränkt worden ist.
III.
Da die angefochtenen Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes weder Grundrechte der Beschwerdeführer verletzen noch gegen sonstiges Verfassungsrecht verstoßen, waren die Verfassungsbeschwerden zurückzuweisen.