Art. 29 GG

BVerfG, 06.05.1970 - 2 BvR 158/70

Der Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verlangt nicht, daß bei einem Volksentscheid nach Art. 29 Abs. 3 GG abstimmungsberechtigt auch derjenige ist, der nur im Abstimmungsgebiet geboren ist.

BVerfG, 30.05.1956 - 2 BvP 1/56

1. a) Art. 29 GG kennt zwei grundsätzlich verschiedene Formen einer Änderung der Grenzen der Länder: den Weg der Neugliederung gemäß Art. 29 Abs. 2-6 und den Weg nach Art. 29 Abs. 7. Art. 29 Abs. 2-6 hat eine "einmalige" Neugliederung im Auge; eine Grenzänderung nach Art. 29 Abs. 7 ist so oft möglich, als sich ein Bedürfnis danach herausstellt.
b) Die einmalige Neugliederung ist erst abgeschlossen, wenn auch der letzte Teil des Gesamtraumes der Bundesrepublik auf seine Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Art. 29 Abs. 1 GG überprüft und, soweit nötig, mit ihnen in Einklang gebracht worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine vorweggenommene Neugliederung eines Teiles des Bundesgebietes "endgültig", unantastbar und dem Verfahren nach Art. 29 Abs. 2-6 GG entzogen.
2. Von dem Initiativrecht, im Wege eines Volksbegehrens eine Änderung der Landeszugehörigkeit zu fordern, kann die dazu legitimierte Bevölkerung nur einmal Gebrauch machen.
3. Der Ablauf der in Art. 29 Abs. 2 GG bestimmten Jahresfrist war so lange gehemmt, als die dort genannte Bevölkerung aus Gründen, die ihrer Einflußnahme entzogen waren, ihr Initiativrecht nicht wahrnehmen konnte; denn eine Frist kann sinnvollerweise vom Gesetzgeber nur gesetzt werden für eine Zeit, in der sie auch tatsächlich genutzt werden kann.