Art. 77 LV
§ 94 LVwVfG - Pflichten der Gemeinden gegenüber den Bürgern (Kommentar)
(1) ¹Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist.