Art. 89 GG
BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvG 1/62
1. Daraus, daß eine Bundeswasserstraße zugleich Verkehrsweg und Wasserspender ist, läßt sich weder eine Erweiterung der Kompetenz der Bundeswasserstraßenverwaltung noch eine Erweiterung der Kompetenz der Landeswasserstraßenbehörden ableiten.
2. Das Wasserhaushaltgesetz des Bundes und das Hessische Wassergesetz bilden zusammen erst die "gesetzliche Regelung", die im Sinn vom Art. 83 GG ausgeführt werden kann. Die beiden Gesetzes regeln die Materie "Wasser" in ihrer Bedeutung für den menschlichen Gebrauch und Vergleich, also unter dem Gesichtspunkt der "Wasserwirtschaft und Landeskultur", nicht auch in ihrer Bedeutung als "Wasserstraße und Verkehrsweg". Eine Zuständigkeit des Bundes zur Ausführung dieser Gesetze kann also nicht in Abweichung von Art. 83 GG aus Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitet werden.
3. Die verfassungsrechtliche Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten des Bundes kommt nur in Betracht, wenn zwischen dem Bund und dem Land ein konkretes verfassungsrechtliches Verhältnis besteht, aus dem sich ein Recht des Bundes ergibt.
4. Der Verwaltungsakt einer unteren Bundesbehörde, der wegen Verkennung der Verfassungslage rechtswidrig ist, kann nicht Gegenstand einer Verfassungsstreitigkeit zwischen einem Land und dem Bund sein.