vielen Dank für Ihren Kommentar. Anmerkungen sind selbstverständlich immer willkommen und bedürfen selbst bei einem Irrtum keiner Verzeihung, weil der Kommentator schließlich mit der guten Absicht herantritt, den Inhalt zu verbessern.
Zur Klageform: Sie ist unter dem Punkt "Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81 f. VwGO" bereits enthalten. Die Titulierung richtet sich nach dem gesetzlichen Titel des § 81 VwGO; die Klageschrift (§ 82 VwGO) ist ein Teil dieser ordnungsgemäßen Klageerhebung, vgl. "§§" sowie "f". Die Titulierung als "Klageform" entspricht damit nur einem Synonym; in einer Fußnote wird nun darauf hingewiesen. Grundsätzlich kann aber empfohlen werden, nicht nur mit, sondern auch nah am Gesetz zu arbeiten und deshalb die bestehenden gesetzlichen Titel zu verwenden.
Zur Gerichtszuständigkeit: Diese fehlte tatsächlich und ist nun enthalten. Bei der Sachlichen Zuständigkeit sind allerdings auch die §§ 45 ff. VwGO zu beachten, da § 45 VwGO lediglich das Verwaltungsgericht betrifft.
Kommentare
Fehler
Hallo,
ich finde es Hilfsreich, jedoch muss ich leider auf dem ersten blick festellen, dass zwei Punkte fehlen.
Klageform §§ 81 f. VwGo
- in Schriftform § 81 I VwGO
- mit Mindestinhalt § 82 I VwGO
Zuständigkeit des Gerichts §§ 45, 52 VwGO
- Sachliche Zuständigkeit § 45 VwGO
- Örtliche Zuständigkeit § 52 VwGO
Falls ich mich jedoch irren sollte, bitte ich jetzt schon mal um Verzeihung.
LG Jamal
RE: Fehler
Guten Tag Jamal,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Anmerkungen sind selbstverständlich immer willkommen und bedürfen selbst bei einem Irrtum keiner Verzeihung, weil der Kommentator schließlich mit der guten Absicht herantritt, den Inhalt zu verbessern.
Guten Tag Shajkovci, Danke
Guten Tag Shajkovci,
Danke für die Erläuterung und den Hinweis auf §§ 45 ff. VwGO! Diese hab ich leider ganz überlesen, was sehr zu bedauern ist.
Lg Jamal