BVerfGE 16, 6; BayVBl 1963, 314; DÖV 1963, 545; DVBl 1964, 47; JZ 1963, 676; NJW 1963, 1443; Rpfleger 1964, 43; VerwRsp 16, 390
Titel zum Volltext
Daten
- OLG Koblenz, 21.05.1962 - Not. 2/61
Rechtsnormen
Seitennummerierung nach:
Seiten:
BVerfGE 16, 6 (6):
1. Der nach Art. 122 Abs. 1, Art. 123 Abs. 1 GG rechtlich maßgebende Zeitpunkt ist das Ende des Tages, an dem der Deutsche Bundestag zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist (7. September 1949).
2. Wird die Unrichtigkeit der Angabe im Kopf einer Nummer des Gesetzblattes über den Tag ihrer Ausgabe geltend gemacht, so muß die Unrichtigkeit nachgewiesen werden; bloße Zweifel oder Bedenken gegen die Richtigkeit der Angabe im Gesetzblatt genügen nicht.
3. Der Zeitpunkt, in dem die Äußerung des Verkündungswillens unwiderruflich wird, ist der Zeitpunkt des "Ausgebens" des Gesetzblattes. Es ist der Zeitpunkt, in dem in Übereinstimmung mit dem Willen und der Weisung des für die Verkündung zuständigen Verfassungsorgans das erste Stück der Nummer des Gesetzblattes "in Verkehr gebracht" wird. In diesem Augenblick ist das Gesetz durch das zuständige Verfassungsorgan "verkündet", weil damit das Gesetzblatt im verfassungsrechtlichen Sinn "ausgegeben" ist.
Beschluß
des Zweiten Senats vom 2. April 1963
-- 2 BvL 22/60 --
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 8 Satz 2 der Notarordnung für Rheinland-Pfalz vom 3. September 1949 (GVBl. S. 391) - Vorlage des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 19. Juli 1960 - 2 C 21/59 -, aufrechterhalten durch Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Mai 1962 - Not. 2/61.
BVerfGE 16, 6 (7):
Entscheidungsformel:
Die Vorschrift des § 8 Satz 2 der Notarordnung für Rheinland-Pfalz vom 3. September 1949 (GVBl. S. 391) war mit dem Grundgesetz vereinbar.
Gründe:
A. -- I.
1. Nach § 8 der Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937 -- RNotO -- (RGBl. I S. 191) konnte in dem zum vormaligen Herzogtum Nassau gehörenden Teil des Oberlandesgerichtsbezirks Koblenz (heute: Regierungsbezirk Montabaur) ein Notar bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hatte, als Rechtsanwalt zugelassen (Notar-Anwalt) und ein Rechtsanwalt für die Dauer seiner Zulassung bei einem bestimmten Gericht als Notar zur nebenberuflichen Amtsausübung bestellt werden (Anwalts-Notar).
2. Diese Regelung wurde in der Notarordnung für Rheinland-Pfalz vom 3. September 1949 (GVBl. S. 391) durch folgende Vorschrift ersetzt:
§ 8 Notaranwalt, Anwaltsnotar
Soweit Notare bisher schon als Rechtsanwalt bei einem bestimmten Amtsgericht zugelassen waren (Notaranwälte) oder soweit Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei einem bestimmten Gericht als Notare zu nebenberuflicher Amtsausübung bestellt worden sind (Anwaltsnotare), behält es dabei sein Bewenden. Eine Neubestellung von Notaranwälten oder Anwaltsnotaren findet nicht statt.
Die Notarordnung für Rheinland-Pfalz ist in Nr. 52/1949 des Gesetz- und Verordnungsblattes für Rheinland-Pfalz verkündet worden; das Gesetzblatt trägt den Vermerk: "Ausgegeben zu Koblenz am 6. September 1949".
3. Die Notarordnung für Rheinland-Pfalz ist gemäß Art. 12 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Februar 1961 (BGBl. I S. 77) aufgehoben und gemäß Art. 16 dieses Gesetzes durch die Neufassung, die die Reichsnotarordnung als Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961
BVerfGE 16, 6 (8):
(BGBl. I S. 98) erhalten hat, ersetzt worden. Nach § 3 Abs. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) werden die Notare zur hauptamtlichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt. In den Gerichtsbezirken jedoch, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden nach Abs. 2 a.a.O. weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei einem bestimmten Gericht als Notar zur gleichzeitigen Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt. Diese Bestimmung gilt indessen nach § 116 Abs. 2 BNotO nicht in Rheinland-Pfalz; soweit dort Rechtsanwälte am 1. April 1961 das Amt des Notars im Nebenberuf ausgeübt haben, behält es dabei sein Bewenden.
II.
Ein seit dem Jahre 1948 in Montabaur zugelassener Rechtsanwalt stellte am 2. März 1959 bei dem rheinland-pfälzischen Ministerium der Justiz den Antrag, ihn für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt nebenberuflich zum Notar zu bestellen. Diesen Antrag lehnte das Ministerium durch Erlaß vom 6. März 1959 mit der Begründung ab, daß nach § 5 der Notarordnung für Rheinland-Pfalz als Notar nur bestellt werden solle, wer sich einem dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor unterzogen habe. Hiergegen hat der Rechtsanwalt, der jenen Anwärterdienst nicht abgeleistet hat, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Klage erhoben und in erster Linie beantragt, das Justizministerium unter Aufhebung des Erlasses für verpflichtet zu erklären, seinem Antrag zu entsprechen, hilfsweise, den ablehnenden Bescheid aufzuheben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Notarordnung für Rheinland-Pfalz, die entgegen der bisherigen Tradition auch in den rechtsrheinischen Landesteilen die Neubestellung von Anwaltsnotaren ausschließe, sei nicht rechtsgültig zustande gekommen, weil das Gesetz- und Verordnungsblatt, in dem die Notarordnung verkündet worden ist, erst nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages (/. September 1949), somit zu einem Zeitpunkt ausgegeben worden sei, zu dem ein Recht des Landes, die Reichsnotarordnung zu ändern,
BVerfGE 16, 6 (9):
gemäß Art. 125 in Verbindung mit Art. 74 Nr. 1 GG nicht mehr bestand.
Das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluß vom 19. Juli 1960 nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 8 Satz 2 der Notarordnung für Rheinland-Pfalz vom 3. September 1949 mit den Art. 72 Abs. 1, 74 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937 vereinbar sei. Für seine Entscheidung komme es darauf an, ob § 8 Satz 2 der Notarordnung für Rheinland-Pfalz gültig sei, weil, wenn dies zu bejahen sei, die Bestellung des Klägers zum Anwaltsnotar durch eine zwingende gesetzliche Vorschrift ausgeschlossen sei und die Klage in vollem Umfang abgewiesen werden müsse; im Falle der Ungültigkeit der Notarordnung müsse dagegen der auf Aufhebung des Erlasses vom 6. März 1959 gerichtete Hilfsantrag des Klägers Erfolg haben.
Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Notarordnung für Rheinland-Pfalz ungültig: Wesentliches Erfordernis der Geltung eines Gesetzes sei seine Verkündung. Verkündet sei ein Gesetz erst dann, wenn mit der Ausgabe des das Gesetz enthaltenden Stückes der Gesetzessammlung begonnen worden sei; das aber sei sowohl nach der Staatspraxis als auch nach der in Literatur und Rechtsprechung herrschenden Ansicht erst dann der Fall, wenn zumindest ein Teil der Auflage beim Postzeitungsamt zum Zwecke der Beförderung und Verteilung an die Bezieher eingeliefert worden sei, nicht dagegen schon, wenn lediglich Behörden und anderen Stellen einige Exemplare vorab zugeleitet worden seien. Für die Feststellung des Zeitpunktes der Ausgabe begründe zwar der auf dem Gesetzblatt angegebene Ausgabevermerk eine widerlegbare Vermutung dafür, daß das Gesetzblatt an dem darin angegebenen Tage ausgegeben worden sei. Bestünden gegen die Richtigkeit dieser Angabe Zweifel, so habe das Gericht aber den tatsächlichen Zeitpunkt der Ausgabe zu ermitteln. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe die Beweisaufnahme ergeben, daß von der die Notarordnung
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vom 3. September 1949 enthaltenden Nummer 52 des Gesetz- und Verordnungsblatts für Rheinland-Pfalz, auf der als Ausgabedatum der 6. September 1949 vermerkt ist, zwar einige wenige Exemplare schon bis zum 7. September 1949 versandt worden seien; diese Exemplare, die dem Staatsarchiv, dem Landtag, der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer, dem Rechnungshof, dem Statistischen Landesamt sowie der hessischen und der niedersächsischen Landesregierung zugegangen seien, seien aber offenbar nicht durch den Postzeitungsdienst, sondern durch die Landespressestelle ausgeliefert worden, so daß die Übersendung dieser Exemplare nicht als Verkündung im staatsrechtlichen Sinne gewertet werden könne. Von diesen wenigen Fällen abgesehen hätten sich im übrigen nur Exemplare ermitteln lassen, die ausweislich des Eingangsvermerks zwischen dem 13. und dem 16. September 1949 zugestellt worden seien. Dies lasse darauf schließen, daß das betreffende Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes beim Postzeitungsamt tatsächlich erst nach dem 7. September 1949 eingeliefert worden sei.
Eine von dem damaligen Geschäftsführer der Notarkammer in Koblenz abgegebene Erklärung, daß er bereits am 6. September 1949 im Besitz eines Exemplars der Nr. 52 des Gesetz- und Verordnungsblatts gewesen sei, hat das vorlegende Gericht für unerheblich gehalten, weil in der Erklärung ausdrücklich gesagt werde, daß er sich das Exemplar selbst beschafft habe.
Im Ergebnis kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, die Notarordnung sei erst nach dem 7. September 1949 verkündet worden und habe, da zu diesem Zeitpunkt die Befugnis des Landes, den § 8 der Reichsnotarordnung zu ändern, erloschen gewesen sei, keine Rechtswirksamkeit erlangt.
Nach dem Inkrafttreten der Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluß vom 24. Juli 1961 das Ausgangsverfahren gemäß § 111 BNotO in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts an das Oberlandesgericht Koblenz abgegeben. Der Notarsenat des Ober
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landesgerichts hat mit Schreiben vom 21. Mai 1962 mitgeteilt, er halte den Aussetzungs- und Vorlagebeschluß aufrecht; der Kläger des Ausgangsverfahrens müsse, selbst wenn jetzt die Vorschrift des § 116 Abs. 2 BNotO seiner Bestellung zum Notar entgegenstünde, im Falle der Nichtigkeit der Notarordnung für Rheinland-Pfalz so gestellt werden, wie wenn seinem Antrag nach Maßgabe der Vorschriften der Reichsnotarordnung entsprochen worden wäre.
III.
1. Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat der Präsident des Oberlandesgerichts Neustadt/Weinstr. mitgeteilt, daß dieses Gericht in einer Entscheidung vom 27. Januar 1959 -- 3 W 8/59 -- die Vereinbarkeit der Notarordnung für Rheinland-Pfalz mit dem Grundgesetz bejaht habe, weil das Gesetz vor dem 7. September 1949 beschlossen, ausgefertigt, verkündet worden und in Kraft getreten sei.
Der Oberlandesgerichtspräsident hat ferner eine Stellungnahme des Präsidenten der Notarkammer der Pfalz vorgelegt, die zu dem Ergebnis kommt, daß die rheinland-pfälzische Notarordnung rechtzeitig vor dem ersten Zusammentritt des Bundestages verkündet worden ist.
2. Für die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hält das rheinland-pfälzische Ministerium der Justiz den Vorlagebeschluß zunächst für unzulässig. Die Landesnotarordnung könne, wenn die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zutreffend wären, allenfalls Art. 113 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (LV) verletzen, der die Verkündung der Landesgesetze durch den Ministerpräsidenten regelt; die Kompetenznormen des Grundgesetzes dagegen könnten deshalb nicht verletzt sein, weil die für die Gesetzgebung zuständigen Staatsorgane nicht die Absicht gehabt hätten, die Landesnotarordnung zu einem Zeitpunkt zu verkünden, zu dem das Land nicht mehr die Gesetzgebungsbefugnis besessen habe. Die Frage, ob durch die vor dem 8. September 1949 getroffenen Maßnahmen des Ministerpräsidenten die Notarord
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nung im Sinne des Art. 113 LV rechtswirksam verkündet worden ist, könne nach Art. 100 GG in Verbindung mit Art. 130 LV nur der Verfassungsgerichtshof von Rheinland-Pfalz entscheiden. Der Vorlagebeschluß sei auch deshalb unzulässig, weil es für die Entscheidung nicht auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 8 Satz 2 der Landesnotarordnung ankomme: Auch wenn nicht diese Vorschrift, sondern die des § 8 Abs. 2 der Reichsnotarordnung maßgebend sei, könne der Kläger des Ausgangsverfahrens, da die Zulassung im Ermessen des Justizministers liege, nicht damit rechnen, daß er nebenberuflich zum Notar bestellt würde; seine Klage müsse deshalb, auch wenn man die Nichtigkeit der Landesnotarordnung unterstelle, abgewiesen werden.
Außerdem hat das Ministerium ausgeführt: Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, die Landesnotarordnung sei erst nach dem 7. September 1949 verkündet worden, beruhe auf einer fehlerhaften Würdigung der Beweisaufnahme, welche keineswegs eindeutig ergeben habe, daß nicht wenigstens ein Teil der Auflage des Gesetzblattes bis zum 7. September 1949 bei der Post eingeliefert worden sei. Im übrigen könne der Ansicht, daß die Verkündung im Sinne des Art. 113 LV nur durch Einlieferung wenigstens eines Teils der Auflage beim Postzeitungsamt bewirkt werden könne, nicht gefolgt werden. Neben der Einlieferung beim Postzeitungsamt müsse auch die Streifbandversendung an andere Behörden sowie das Feilhalten des Gesetzblattes in der der Druckerei angegliederten Buchhandlung als "Ausgabe" und damit als rechtswirksame Verkündung seines Inhalts angesehen werden.
Das Ministerium der Justiz hat seinen Ausführungen eine Stellungnahme der Staatskanzlei beigefügt, die zu demselben Ergebnis kommt. Die Staatskanzlei hat ferner ein Verzeichnis von insgesamt 14 Empfängern der Nr. 52/1949 des Gesetz- und Verordnungsblattes für Rheinland-Pfalz überreicht, bei denen ein Eingangs- oder Absendedatum festgestellt werden konnte, das auf eine Versendung am 6. oder 7. September 1949 schließen läßt.
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3. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat sich wie folgt geäußert: Die Vorlage sei zulässig; wenn dem Hilfsantrag stattzugeben sei, könne die Frage, die der Justizminister im Rahmen des § 8 Abs. 2 der Reichsnotarordnung zu entscheiden habe, erst in einem späteren Verwaltungsprozeß nachgeprüft werden. Hieran habe auch das inzwischen in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Februar 1961 nichts geändert; wenn der Bundesgesetzgeber in § 116 Abs. 2 BNotO die beanstandete Regelung der Notarordnung für Rheinland-Pfalz ausdrücklich gebilligt habe, so sei dies, wie die Verhandlungen des Bundestages ergäben, nur unter dem Vorbehalt der Verfassungsmäßigkeit derselben geschehen. Die Bestimmung des Bundesgesetzes habe also insoweit nur deklaratorische Bedeutung mit der Folge, daß, wenn sich die rheinland-pfälzische Regelung als verfassungswidrig erweise, der Justizminister des Landes Rheinland-Pfalz in den rechtsrheinischen Landesteilen auch weiterhin Anwaltsnotare bestellen müsse, sofern die in der Allgemeinen Verfügung des Preußischen Justizministers vom 23. September 1924 über die Verleihung des Notariats (PrJMBl. S. 362) geforderten Voraussetzungen erfüllt seien.
Den im Vorlagebeschluß getroffenen Feststellungen und den daraus gezogenen Folgerungen sei zuzustimmen; namentlich müsse es nach dem Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als erwiesen angesehen werden, daß das Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 52/1949, das die Notarordnung für Rheinland-Pfalz enthält, tatsächlich erst nach dem 7. September 1949 bei der Post eingeliefert worden sei.
Im übrigen sei seit der Ausbildung des modernen Staates regelmäßig der Beginn der Verteilung des Gesetzblattes durch die Post, nicht also schon die Einlieferung desselben beim Postzeitungsamt und schon gar nicht das Feilhalten des Blattes in der Verlagsdruckerei oder die Versendung einzelner Exemplare an Staatsbehörden wesentliches Merkmal des Verkündungsvorgangs.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat schließlich ein Rechts
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gutachten vorgelegt, das zu dem Ergebnis kommt, daß diejenigen Bestimmungen der Bundesnotarordnung, die die Trennung der Rechtsanwaltschaft vom Notariat im Geltungsbereich der Rheinischen Notariatsordnung vom 25. April 1822 (PrGS S. 109) aufrechterhalten, mit Art. 12 GG und mit Art. 3 GG unvereinbar sind.
B. -- I.
Gegen die Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses bestehen keine Bedenken:
1. Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz bestreitet die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, weil die Meinungsverschiedenheit im gegenwärtigen Verfahren nur eine Frage des rheinland-pfälzischen Verfassungsrechts betreffe. Diese Auffassung ist unzutreffend. Richtig ist, daß es für die Entscheidung darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die rheinland-pfälzische Notarordnung nach dem Recht der Landesverfassung verkündet worden ist. Das ist aber verfahrensmäßig eine von mehreren Vorfragen und nicht "Streitgegenstand" im gegenwärtigen Verfahren. Die Vorlage des Gerichts hat vielmehr zum Gegenstand die Gültigkeit oder Nichtigkeit eines Landesgesetzes im Hinblick auf seine Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit Vorschriften des Grundgesetzes (Art. 74 Nr. 1, 122 ff. GG). Darüber kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Die Verkündung des Landesgesetzes steht außer Streit. Nur der genaue Zeitpunkt seiner Verkündung ist umstritten; von ihm hängt die Gültigkeit des Gesetzes ab, weil zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Bundesverfassungsrecht die Zuständigkeit zu einer Regelung im Bereich des Notariatsrechts vom Landesgesetzgeber auf den Bundesgesetzgeber übergegangen war. Deshalb hilft in diesem Zusammenhang die Überlegung nicht weiter, daß der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz das Gesetz nur verkünden wollte , solange der Landesgesetzgeber nach dem Recht des Grundgesetzes noch zur Gesetzgebung zuständig war.
2. Die rheinland-pfälzische Notarordnung ist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein nachkonstitu
BVerfGE 16, 6 (15):
tionelles Gesetz (vgl. BVerfGE 4, 331 [339 ff.]). Das Oberverwaltungsgericht und das Oberlandesgericht mußten also gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorlegen, nachdem sie die Überzeugung gewonnen hatten, daß die rheinland-pfälzische Notarordnung nichtig sei, weil der Landesgesetzgeber im Widerspruch zum Grundgesetz in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers eingegriffen habe.
3. Die dem Bundesverfassungsgericht vorgelegte Frage ist auch, wenn man dem rechtlich vertretbaren und deshalb vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmenden Gedankengang der vorlegenden Gerichte folgt, für das Oberlandesgericht Koblenz entscheidungserheblich: Vor Erlaß des Bundesgesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts konnte der auf das Recht der rheinland-pfälzischen Notarordnung gestützte Bescheid des Justizministeriums von Rheinland-Pfalz nicht aufrechterhalten werden, wenn wegen der Nichtigkeit der rheinland-pfälzischen Notarordnung richtigerweise das Recht der Reichsnotarordnung hätte angewandt werden müssen.
Die Vorlage ist auch nicht dadurch unzulässig geworden, daß die Notarordnung für Rheinland-Pfalz -- mit Ausnahme ihres § 22 Abs. 4 und 5 sowie ihres § 78 -- durch Art. 12 Nr. 18 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notariatsrechts aufgehoben worden ist. Zwar ist nun nach § 116 Abs. 2 BNotO die Bestellung von Rechtsanwälten zur nebenberuflichen Ausübung des Amtes eines Notars in Rheinland-Pfalz unzulässig. Aber der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte er auf seinen Antrag einen dem damaligen Recht entsprechenden Bescheid des Ministeriums erhalten. Das Oberlandesgericht Koblenz bezieht sich dazu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 1961, NJW 1961, 1275, und Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 1962, NJW 1962, 1914).
BVerfGE 16, 6 (16):
II.
Die Notarordnung für Rheinland-Pfalz war bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Februar 1961 gültig.
1. Sie ist rechtzeitig vor dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages verkündet worden:
a) Der Deutsche Bundestag ist zu seiner ersten Sitzung am 7. September 1949 zusammengetreten. Der rechtlich maßgebende Zeitpunkt ist das Ende dieses Tages. Zwar läßt der Wortlaut der Art. 122 Abs. 1, 123 Abs. 1 GG auch die Auslegung zu, daß es auf den Beginn der ersten Sitzung ankommt, zu der sich der Bundestag versammelt hat. Diese Auslegung würde jedoch zu praktischen Schwierigkeiten führen, weil bei der Verkündung eines Gesetzes die Feststellung der genauen Stunde dieser Verkündung kaum je zuverlässig ermittelt werden könnte. Auch unter dem Gesichtspunkt, daß es der Sinn der Vorschriften der Art. 122, 123 GG ist, auf die Funktionsfähigkeit des Bundestages als gesetzgebender Körperschaft abzustellen, verbietet es sich, von dem Beginn der ersten Sitzung des Bundestages auszugehen; denn die erste Sitzung dient regelmäßig nur der Konstituierung des Verfassungsorgans, nicht aber schon seiner Betätigung als Gesetzgeber. Deshalb ist es gerechtfertigt, bei der Interpretation der genannten Vorschriften den allgemeinen Rechtsgedanken heranzuziehen, daß in Fällen, in denen das vom Gesetz genannte Ereignis in den Lauf eines Tages fällt, das Ende dieses Tages den rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt darstellt, zu dem die vom Gesetz gewollte Rechtsfolge eintritt.
b) Nach Art. 113 LV hat der Ministerpräsident die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und binnen Monatsfrist im Landesgesetzblatt zu verkünden. Die Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem 14. Tage nach Ausgabe des Landesgesetzblattes in Kraft.
Die Verfassung von Rheinland-Pfalz folgt damit in Übereinstimmung mit der gemeindeutschen Rechtsentwicklung dem Prinzip der formellen Gesetzesverkündung, das den ursprünglichen
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Grundsatz der materiellen Gesetzesverkündung abgelöst hat; für das Inkrafttreten eines Gesetzes ist nicht mehr erforderlich, daß es tatsächlich allgemein bekannt geworden ist; es genügt, daß es in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich ist, die es dem Bürger gestattet, sich Kenntnis vom Inhalt des Gesetzes zu verschaffen. Soweit er sich darauf einrichten, insbesondere den Inhalt des Gesetzes kennen muß, um es befolgen zu können, wird diesem Bedürfnis dadurch Rechnung getragen, daß die Gesetze, soweit sie nichts anderes bestimmen, gemäß Art. 113 Abs. 2 LV erst mit dem 14. Tage nach Ausgabe des Landesgesetzblattes in Kraft treten.
Der Akt der Verkündung -- wesentlicher Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens -- obliegt nach der Landesverfassung für Rheinland-Pfalz dem Ministerpräsidenten; das Amt, das dem Ministerpräsidenten zur Verfügung steht, ist die Staatskanzlei, zu der in Rheinland-Pfalz auch die Landespressestelle gehört. Der Akt der Verkündung ist gebunden an die Form der Veröffentlichung des Gesetzestextes im Landesgesetzblatt. Die Veröffentlichung wird mit der unter der Verantwortung des Ministerpräsidenten erfolgten "Ausgabe des Landesgesetzblattes" wirksam.
Jede Nummer des Landesgesetzblattes trägt am Kopf das Datum ihrer Ausgabe, um die Feststellung des Zeitpunktes des Inkrafttretens des Gesetzes zu erleichtern. Diese amtliche Angabe hat die Vermutung ihrer Richtigkeit für sich. Im allgemeinen ist deshalb von ihr auszugehen, wenn vom Zeitpunkt der Ausgabe des Gesetzblattes der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes abhängig ist. Wird die Unrichtigkeit der Angabe im Kopf einer Nummer des Landesgesetzblattes über den Tag ihrer Ausgabe geltend gemacht, so muß die Unrichtigkeit nachgewiesen werden; bloße Zweifel oder Bedenken gegen die Richtigkeit der Angabe im Gesetzblatt genügen nicht.
Das Landesgesetzblatt Nr. 52/1949 trägt den amtlichen Vermerk, daß es am 6. September 1949 ausgegeben worden ist. Das Oberverwaltungsgericht und das Oberlandesgericht sind demge
BVerfGE 16, 6 (18):
genüber zur Überzeugung gekommen, das Gesetzblatt sei tatsächlich erst nach dem 7. September 1949 ausgegeben worden. Diese Überzeugung beruht auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs "Ausgabe des Landesgesetzblattes".
Faktisch ist die Ausgabe des Gesetzblattes ein Vorgang von einiger Dauer, der sich u. U. über mehrere Tage erstrecken kann. Für die Zwecke der Bestimmung des Zeit punkts des Inkrafttretens eines Gesetzes bedarf es um der Klarheit und Eindeutigkeit willen der Fixierung eines bestimmten Augenblicks, in dem das Gesetzblatt als ausgegeben anzusehen ist. Es muß also aus dem Vorgang von einiger Dauer ein bestimmter Zeitpunkt als maßgeblich herausgehoben werden.
Ganz gleichgültig, welchen Zeitpunkt innerhalb des tatsächlichen Vorgangs der Ausgabe eines Gesetzblattes man wählt, ist es eine Fiktion, anzunehmen, in diesem Augenblick seien alle Bürger in der Lage, vom verkündeten Gesetz Kenntnis zu nehmen. Rechtlich erheblich ist nur die Intention des für die Verkündung des Gesetzes verantwortlichen Verfassungsorgans, mit der verfügten Ausgabe des Gesetzblattes die Bedingung dafür gesetzt zu haben, daß der Bürger als Normadressat sich Kenntnis vom Inkrafttreten und Inhalt des Gesetzes verschaffen kann.
Der Akt der Verkündung eines Gesetzes durch Ausgabe des Gesetzblattes ist deshalb keine empfangsbedürftige Erklärung; die Verkündung in dieser Form braucht also niemandem "zuzugehen". Es muß vielmehr genügen, daß sich der Staat durch das zuständige Verfassungsorgan der hoheitlichen Erklärung, die in der Verkündung des Gesetzes durch Ausgabe des Gesetzblattes liegt, so entäußert, daß sie in der von der Verfassung vorgeschriebenen Form ohne sein weiteres Zutun nach außen dringt. Der Zeitpunkt, in dem die Äußerung des Verkündungswillens unwiderruflich wird, ist der Zeitpunkt des "Ausgebens" des Gesetzblattes. Es ist genau der Zeitpunkt, in dem in Übereinstimmung mit dem Willen und der Weisung des Ministerpräsidenten -- das ist: seiner Dienststelle, der Staatskanzlei -- das erste Stück der Nummer des Gesetzblattes "in Verkehr gebracht" wird. In
BVerfGE 16, 6 (19):
diesem Zeitpunkt ist das Gesetz durch den Ministerpräsidenten "verkündet", weil in diesem Augenblick das Gesetzblatt im verfassungsrechtlichen Sinn "ausgegeben" ist.
Mehr ist für die Verkündung eines Gesetzes im Gesetzblatt nicht gefordert. Daraus folgt, daß nicht darauf abgestellt werden darf, ob das In-Verkehr-Bringen des ersten Stückes einer Nummer des Gesetzblattes gerade durch "Aufgabe beim Zeitungspostamt" geschehen ist. Diese -- insbesondere seit den Urteilen des Reichsgerichts vom 4. Januar und 8. November 1923 (RGSt 57, 49 [51] und 404 [405]) vertretene -- Auffassung ist zu eng. Mit den genannten Entscheidungen kann sie nicht gerechtfertigt werden. Denn für das Reichsgericht bestand, da in den damals entschiedenen Fällen das Gesetzblatt tatsächlich im Wege der Aufgabe beim Zeitungspostamt verteilt worden war, kein Anlaß zu erwägen, ob auch ein anderer Weg der Ausgabe des Gesetzblattes hätte gewählt werden können und wie dann der Zeitpunkt des Beginns der Ausgabe festzulegen gewesen wäre. Es kann nicht einmal darauf ankommen, daß die Ausgabe des Gesetzblattes über die Post erfolgt. Entscheidend ist vielmehr der Augenblick des ersten Übergangs der Nummer des Gesetzblattes aus der Verfügungsmacht des für die Ausgabe verantwortlichen Verfassungsorgans (Amt des Ministerpräsidenten) in die Öffentlichkeit, sei es unmittelbar durch Abgabe an einen (oder einige) Bezieher des Gesetzblattes, die nicht der unmittelbaren Weisungsgewalt jenes Verfassungsorgans unterstehen, sei es durch Übergabe an eine der unmittelbaren Weisungsgewalt dieses Verfassungsorgans entzogene Verkehrseinrichtung, die kraft ihrer Aufgabe und Organisation Gewähr dafür bietet, daß die an sie zur Beförderung gelangenden Gegenstände in den bestimmungsgemäßen Verkehr gelangen. Eine Einrichtung dieser Art ist die Bundespost. In welcher Weise die Post die bei ihr aufgelieferten Drucksachen befördert, wie sie es also nach ihrer Betriebsorganisation einrichtet, daß das von der Einflußnahme des für die Publikation verantwortlichen Verfassungsorgans unabhängige, sich an die Entäußerung des zu publizierenden Gesetzes anschließende
BVerfGE 16, 6 (20):
In-Verkehr-Bringen stattfindet, ist verfassungsrechtlich nicht mehr relevant. Tatsächlich werden Periodika, die von Abonnenten über die Post bezogen werden, überwiegend auf dem Weg über das Zeitungspostamt verteilt; sie werden dort insgesamt aufgeliefert und durch dieses Postamt (also von da an postintern) an die für die Abonnenten zuständigen Postämter verteilt und von dort durch den Postboten ausgetragen. Abonnierte Periodika können aber auch unter Streifband an die Bezieher versandt werden. Wenn dieser Weg gewählt wird, sei es, weil die Druckerei ihn in der Erfüllung einer entsprechenden Weisung der Staatskanzlei wählt, sei es wie hier, weil ihn die Staatskanzlei selbst wählt, muß auch in der Aufgabe des Streifbandexemplars durch die Staatskanzlei an die Post jener staatsrechtlich erhebliche Entäußerungsakt gefunden werden. Liegt er zeitlich früher als der damit konkurrierende Weg der Aufgabe an das Zeitungspostamt durch den Verlag, so ist das Gesetz in dem früheren Zeitpunkt verkündet. Ebenso ist es möglich, daß das im Gesetzblatt gedruckte Gesetz aus der Verfügungsmacht des für die Verkündung zuständigen Staatsorgans dadurch heraustritt, daß das Gesetzblatt entsprechend dem Willen der Staatskanzlei durch Boten an Adressaten gelangt, die nicht der für die Ausgabe staatsrechtlich verantwortlichen Behörde angehören, beispielsweise an die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Amtsstellen, Körperschaften, Anstalten usw.; sie sind im modernen Staat zunehmend der Ort geworden, an dem sich das Publikum über das geltende Recht informieren kann. Selbst ein Verkauf durch die Verlagsanstalt des Gesetzblattes kann Ausgabe des Gesetzblattes sein, wenn er mit Wissen und Willen des für die Verkündung des Gesetzes zuständigen Verfassungsorgans geschieht.
Geht man von dieser Inhaltsbestimmung des Rechtsbegriffs "Verkündung des Gesetzes durch Ausgabe des Gesetzblattes" aus, dann kann im vorliegenden Fall der Nachweis, daß die Angabe über den Tag der Ausgabe der Nr. 52/1949 des Landesgesetzblattes für Rheinland-Pfalz unrichtig sei, nicht erbracht werden. Es genügt dazu der Hinweis, daß unstreitig einige von
BVerfGE 16, 6 (21):
der Staatskanzlei -- Landespressestelle -- unter Streifband versandte oder durch Boten zugestellte Exemplare nachgewiesenermaßen beim Adressaten den Eingangsstempel vom 7. September 1949 tragen und daß weitere Exemplare nach dem Poststempel am 7. September 1949 aufgegeben sein müssen; in diesen Fällen waren die Empfänger nicht Stellen, die der unmittelbaren Weisungsgewalt des Amtes des Ministerpräsidenten unterstanden, sondern der Landtag von Rheinland-Pfalz, die Polizeidirektion Koblenz, die Außenstelle Koblenz des Rechnungshofes für Rheinland-Pfalz, das Statistische Landesamt, das Staatsarchiv, ferner eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts -- die Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer -- und Ämter außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz (die niedersächsische und die hessische Staatskanzlei).
2. § 8 Satz 2 der Notarordnung für Rheinland-Pfalz war auch inhaltlich mit den Vorschriften des Grundgesetzes vereinbar.
a) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht davon aus, daß Art. 12 GG nicht nur für jede freiberufliche Tätigkeit, sondern grundsätzlich für alle Berufe gilt, auch für den staatlich gebundenen Beruf und für den Beruf innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (vgl. BVerfGE 7, 377 [397 ff.]; 11, 30 [40]). Das Grundrecht, jede Tätigkeit, für die sich der Bürger geeignet hält, als Beruf zu ergreifen und zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen, erfährt aber nach dieser Rechtsprechung zunächst eine Einschränkung, insoweit es sich um Tätigkeiten handelt, die nach allgemeiner Anschauung der organisierten Gemeinschaft, in erster Linie also dem Staat, vorbehalten bleiben müssen (Beruf des Richters, des Beamten, des Soldaten). In diesen Fällen ist die Bedeutung des Grundrechts darauf beschränkt, daß der Beruf von jedermann frei gewählt werden kann und daß seine Wahl niemandem aufgezwungen oder verboten werden darf. Art. 12 gewährleistet dagegen in diesen Fällen nicht den freien Zugang zum Beruf. Er wird vielmehr durch die staatliche Organisationsgewalt eingeschränkt. Ihr obliegt es, Einrichtung und Aufbau der staatlichen Verwaltung
BVerfGE 16, 6 (22):
zu ordnen sowie die Art und Weise, wie die staatlichen Aufgaben erfüllt werden sollen, näher zu regeln, insbesondere auch -- im Rahmen der Grundsätze des Art. 33 GG -- zu bestimmen, wer mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut werden soll.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestattet Art. 12 GG ferner gewisse Einschränkungen der Berufsfreiheit auch bei den staatlich gebundenen Berufen. Solche Sonderregelungen, die die Wirkung des Grundrechts der freien Berufswahl zurückdrängen können, dürfen um so nachhaltiger sein, je mehr der staatlich gebundene Beruf durch öffentlich-rechtliche Bindungen und Auflagen dem Beruf innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angenähert ist.
Ob der Notar nach dem geltenden Bundesrecht und nach der Notarordnung für Rheinland-Pfalz der Gruppe der staatlich gebundenen Berufe zugerechnet werden kann, hängt von der engeren oder weiteren Inhaltsbestimmung dieses Begriffs ab. Der Notar ist auch seit der Reichsnotarordnung nicht mehr Beamter. Er war aber noch vor einem Menschenalter in weiten Teilen Deutschlands -- vor allem in den hier in Betracht kommenden ehemals preußischen Gebieten -- unmittelbarer Staatsbeamter. Und er ist heute nach geltendem Recht ebenso wie nach der Reichsnotarordnung und nach der rheinland-pfälzischen Notarordnung Träger eines öffentlichen Amtes (§ 2 Satz 1 RNotO, § 2 Satz 1 rheinland-pfälzische Notarordnung, § 1 BNotO) und nach der Regelung seiner Aufgaben, seiner Amtsbefugnisse und seiner Rechtsstellung in die nächste Nachbarschaft des Beamten gerückt:
Der Notar beurkundet Rechtsvorgänge und wird tätig auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 RNotO, § 1 BNotO), nimmt also eine staatliche Aufgabe wahr, die materiell zum Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört (vgl. BVerfGE 11, 192 ff.). Er hat einen bestimmten Amtsbezirk (§ 12 RNotO, § 11 BNotO) und es wird ihm ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen (§ 11 RNotO, § 10 BNotO). Er führt ein Amtssiegel (§ 2 Satz 1 RNotO, § 2 Satz 2 BNotO). Er leistet einen Amtseid (§ 14 RNotO, § 13 BNotO). Er darf grundsätzlich nicht
BVerfGE 16, 6 (23):
zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein und bedarf zu Nebenbeschäftigungen und zum Eintritt in Gesellschaftsorgane einer Genehmigung (§ 9 RNotO, § 8 BNotO). Er ist unparteiischer Sachwalter der Beteiligten; er steht zu denen, die seine Tätigkeit in Anspruch nehmen, nicht in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis; seine Beziehungen zu den Rechtsuchenden sind durch öffentliches Recht geregelt. Demgemäß darf der Notar seine Urkundstätigkeit niemandem ohne ausreichenden Grund verweigern. Über Beschwerden wegen Amtsverweigerung wurde früher im Aufsichtswege entschieden (§ 16 RNotO); heute ist für die Entscheidung die Zivilkammer des Landgerichts zuständig (§ 15 BNotO). Unbemittelten Beteiligten, denen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung das Armenrecht zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit vorläufig gebührenfrei zu gewähren (§ 18 RNotO, § 17 BNotO). Er hat Anspruch auf gesetzlich festgelegte öffentlich-rechtliche Gebühren; er darf höhere Gebühren nicht vereinbaren (§ 140 KostO). Er kann die ihm zustehenden Gebühren ohne gerichtlichen Titel im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben (§ 155 KostO). Über Einwendungen gegen die Kostenberechnung entscheidet auf Beschwerde das Landgericht und -- in bestimmten Fällen -- auf weitere Beschwerde das Oberlandesgericht (§ 156 KostO). Der Notar, der schuldhaft eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt, begeht ein Dienstvergehen (§ 68 RNotO, § 95 BNotO); gegen ihn ist ein Dienststrafverfahren zulässig (§ 69 RNotO, § 96 BNotO); im förmlichen Dienststrafverfahren entscheiden die bei den ordentlichen Gerichten gebildeten Dienststrafgerichte (§ 71 Abs. 2 RNotO, § 99 BNotO). Die Haftung des Notars bemißt sich schließlich nach öffentlichem Recht (§ 21 RNotO, § 19 BNotO, § 839 BGB).
Innerhalb dieser für den Notar geltenden öffentlich-rechtlichen Ordnung stellt sich die Vorschrift des § 8 Satz 2 der rheinlandpfälzischen Notarordnung nicht als eine gegen den Beruf des Anwalts gerichtete Versagung des Zugangs zum Notarberuf dar, sondern als eine der Regeln, die das Berufsrecht des Notars ge
BVerfGE 16, 6 (24):
stalten und zu denen der Staat kraft seiner Befugnis, eine mit hoheitlichen Mitteln zu erfüllende öffentliche Aufgabe zu ordnen, berechtigt ist. Der Gesetzgeber hat sich hier für eine, auch sonst im öffentlichen Dienst nicht ungewöhnliche, sachlich vertretbare Inkompatibilitätsvorschrift entschieden. Jedermann, auch der Rechtsanwalt, hat nach der angegriffenen Regelung Zugang zum Amt und zum Beruf des Notars, wenn die im Notarrecht normierten, verfassungsrechtlich unbedenklichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, zu denen auch die Inkompatibilitätsregel des § 8 Satz 2 gehört.
b) Durch § 8 Satz 2 der Notarordnung für Rheinland-Pfalz wird auch der Gleichheitssatz nicht verletzt.
Da es hier um die Frage der Vereinbarkeit einer landes rechtlichen Regelung mit dem Gleichheitssatz geht und im Bundesstaat die Länder die ihnen zur Regelung vorbehaltenen Materien nicht notwendig einheitlich ordnen müssen, kann aus der Tatsache, daß außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz in einigen Teilen der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung des Anwaltsnotariats noch besteht, eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht hergeleitet werden. Zum Nachweis einer Gleichheitsverletzung eignen sich nur Vergleichspaare aus dem Land Rheinland-Pfalz. Die Regelung des § 8 Satz 2 beseitigte eine Rechtsverschiedenheit im Bereich des Notarrechts des Landes und schuf für das ganze Land die Rechtseinheit. Die landesrechtliche Neuordnung stellt also alle Rechtsanwälte des Landes gleich. Alle Anwälte, auch die Anwälte aus dem Regierungsbezirk Montabaur, stehen außerdem rechtlich allen anderen Bewerbern für die Zulassung zum Notariat in diesem Lande gleich. Darin liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, ohne daß es darauf ankäme, ob auch die andere Lösung -- die Aufrechterhaltung der überkommenen Rechtsverschiedenheit im Regierungsbezirk Montabaur und im übrigen Teil des Landes -- verfassungsrechtlich unbedenklich gewesen wäre. Ihre Beseitigung könnte im Hinblick darauf, daß sie historisch begründet ist und einer eingewurzelten Tradition entspricht, nur dann ein Verstoß gegen das dem Gleichheitssatz
BVerfGE 16, 6 (25):
immanente Gebot, Ungleiches seiner Ungleichheit entsprechend verschieden zu behandeln, darstellen, wenn sich für die Neuregelung sachlich vertretbare Gründe nicht anführen ließen, wenn sie also willkürlich wäre. Einen sachlich vertretbaren Grund bildet schon der Gesichtspunkt der Herbeiführung der Rechtseinheit im Bereich des Notariatsrechts innerhalb des Landes; einen Hinweis dafür gibt Art. 74 Nr. 1 GG, der davon ausgeht, daß das Recht des Notariats soll bundeseinheitlich geregelt werden können. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr auf den Nachweis an, daß in der historischen Entwicklung des deutschen Notariatsrechts der Nur-Notar gegenüber dem Notar-Anwalt oder Anwalts-Notar weitaus überwiegt.
Im Ergebnis ist demnach unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt erkennbar, daß § 8 Satz 2 der Notarordnung von Rheinland-Pfalz mit dem Grundgesetz unvereinbar war.