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BGHSt 47, 148; BKR 2002, 172; DB 2002, 785; DStR 2002, 1190; EWiR 2002, 307; Kreditwesen 2002, 739; NJW 2002, 1211; NStZ 2002, 262; NWB 2002, 692; StraFo 2002, 171; StV 2002, 193; VersR 2002, 1380; VuR 2002, 140; wistra 2002, 101; WM 2002, 225; WuB 2002, 303; ZAP EN-Nr. 0/2002; ZBB 2002, 117; ZIP 2002, 346

Titel zum Volltext

Daten

Fall: 
Untreue durch Kreditvergabe
Fundstellen: 
BGHSt 47, 148; BKR 2002, 172; DB 2002, 785; DStR 2002, 1190; EWiR 2002, 307; Kreditwesen 2002, 739; NJW 2002, 1211; NStZ 2002, 262; NWB 2002, 692; StraFo 2002, 171; StV 2002, 193; VersR 2002, 1380; VuR 2002, 140; wistra 2002, 101; WM 2002, 225; WuB 2002, 303; ZAP EN-Nr. 0/2002; ZBB 2002, 117; ZIP 2002, 346
Gericht: 
Bundesgerichtshof
Datum: 
15.11.2001
Aktenzeichen: 
1 StR 185/01
Entscheidungstyp: 
Urteil
Richter: 
Schäfer, Nack, Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit
Instanzen: 
  • LG Mannheim
Stichwörter: 
  • Untreue - Kreditvergabe - Wirtschaftliche Verhältnisse - Prüfungspflicht - Informationspflicht - Pflichtverletzung - Missbrauchstatbestand

Rechtsnormen

Seitennummerierung nach:

BGHSt 47, 148

Seiten:


BGHSt 47, 148 (148):
Für die Pflichtverletzung im Sinne des Mißbrauchstatbestands des § 266 StGB bei einer Kreditvergabe ist maßgebend, ob die Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und Prüfungspflicht bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben. Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG normierten Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse können sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht ausreichend Genüge getan wurde (Fortführung von BGHSt 46, 30).

StGB § 266 Abs. 1 Alt. 1

1. Strafsenat

  Urteil

vom 15. November 2001 g.R.u.a.

- 1 StR 185/01 -

Landgericht Mannheim

  Aus den Gründen:

Das Landgericht hat Bankleiter der Sparkasse M. vom mehrfachen Vorwurf der Untreue durch Vergabe von Krediten freigespro


BGHSt 47, 148 (149):
chen. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben aufgrund der Sachrüge teilweise Erfolg.

1. Die Freisprüche vom Vorwurf der Untreue betreffen zwei gescheiterte Kreditverhältnisse. Die Freisprüche im ersten Komplex halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Dies gilt auch für die Freisprüche im zweiten Komplex wegen der Gewährung des Erstkredits; rechtsfehlerhaft sind hingegen die Freisprüche vom Vorwurf der Untreue wegen Gewährung der Folgekredite.

2. Soweit die Angeklagten an den Kreditvergabeentscheidungen beteiligt waren, beurteilt sich ihre Strafbarkeit nach dem Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB.

Als Vorstandsmitglieder bzw. als Verhinderungsvertreter (vgl. dazu die Mitteilung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen Nr. 2/63 vom 28. Oktober 1963) hatten sie die Befugnis, über das Vermögen der Sparkasse zu verfügen. Soweit sie in Ausübung dieser Rechtsmacht Kredite vergeben haben, kommt es darauf an, ob sie sich über die ihnen dabei im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzten. Ein Mißbrauch ihrer Befugnisse liegt dann vor, wenn sie dabei die Grenzen ihres rechtlichen Dürfens überschritten. Daß der Kreditausschuß der Sparkasse dabei in Kenntnis aller Umstände der Kreditvergabe zugestimmt hat, ändert an der Pflichtwidrigkeit nichts.

a) Da keine Verstöße gegen Kreditbewilligungsgrenzen und anderweitige rechtlich normierte Kompetenzbegrenzungen festgestellt sind, kommt es für die Grenzen des rechtlichen Dürfens allein darauf an, ob die Angeklagten ihrer Prüfungs- und Informationspflicht bezüglich der Vermögensverhältnisse der Kreditnehmer ausreichend nachgekommen sind.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2000 (BGHSt 46, 30) ausgeführt hat, sind bei einer Kreditvergabe - die ihrer Natur nach mit einem Risiko behaftet ist - die Risiken gegen die sich daraus ergebenden Chancen auf der Grundlage umfassender Information abzuwägen. Ist diese Abwägung sorgfältig vorgenommen worden, kann eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement später notlei


BGHSt 47, 148 (150):
dend wird. Der Senat hat weiter ausgeführt, daß sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß die Risikoprüfung nicht ausreichend vorgenommen wurde, insbesondere daraus ergeben, daß die Informationspflichten vernachlässigt wurden.

Es entspricht anerkannten bankkaufmännischen Grundsätzen, Kredite nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren. Für die Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB ist indessen maßgebend, ob die Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und Prüfungspflicht bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben. Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG normierten Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse können sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht ausreichend Genüge getan wurde.

b) Die Vorschrift des § 18 KWG ist Ausfluß des anerkannten bankkaufmännischen Grundsatzes, Kredite nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung zu gewähren und bei bestehenden Kreditverhältnissen die Bonität des Kreditnehmers laufend zu überwachen. Die Vorschrift dient dem Schutz des einzelnen Kreditinstituts und seiner Einleger. Sie hält die Kreditinstitute über die Kreditwürdigkeitsprüfung zu einem risikobewußten Kreditvergabeverhalten an. Das hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) in seinem Rundschreiben 9/98 vom 7. Juli 1998 ausgeführt. § 18 KWG beinhaltet daher eine Selbstverständlichkeit, erhebt sie aber zu einer gesetzlichen Norm (Reischauer/Kleinhans, KWG § 18 Rn. 1). Nach dem Willen des Gesetzgebers (RegE eines KWG, BTDrucks. III/1114, Begründung zu § 17) soll diese Vorschrift sicherstellen, daß die Kreditinstitute die Kreditwürdigkeit ihrer Kreditnehmer in ausreichendem Maße an Hand von Unterlagen prüfen.

aa) Nach § 18 KWG hat sich das Kreditinstitut von Kreditnehmern, denen größere Kredite - nunmehr mehr als 500.000 DM - gewährt werden, die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen zu lassen. Das Kreditinstitut kann hiervon (nur) absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf


BGHSt 47, 148 (151):
die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Seit der ab dem 31. Dezember 1995 geltenden Fassung des § 18 KWG kann das Kreditinstitut zudem von der laufenden Offenlegung bei bestimmten besonders sicheren Krediten (Grundpfandrechte auf selbst genutztes Wohnungseigentum) absehen, wenn der Kreditnehmer die geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.

bb) Das BAKred hat das Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG in mehreren Rundschreiben konkretisiert, die als Erläuterung der banküblichen Sorgfaltspflichten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung - auch für den Tatzeitraum - heranzuziehen sind. In den Rundschreiben 2/94 vom 8. August 1995 und 9/98 vom 7. Juli 1998 (vgl. auch das frühere Rundschreiben 3/76 vom 6. Oktober 1976 sowie die späteren Rundschreiben 16/99 vom 29. November 1999 und 5/2000 vom 6. November 2000) hat das BAKred ausgeführt:

Das Verfahren nach § 18 Satz 1 KWG vollzieht sich in drei Schritten: Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Auswertung, Dokumentation. Diese Rechtspflichten folgen unmittelbar aus § 18 Satz 1 KWG. Der Regelungsgegenstand der Vorschrift erschöpft sich nicht etwa in der Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Erst wenn das Kreditinstitut die Unterlagen ausgewertet und sich die Anforderung weiterer Unterlagen auf Grund der Auswertung als entbehrlich erwiesen hat, liegen dem Kreditinstitut die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offen.

Die Verpflichtung des § 18 Satz 1 KWG besteht während der gesamten Dauer des Engagements. Das Kreditinstitut muß die wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers während der gesamten Dauer des Kreditverhältnisses kontinuierlich beobachten und analysieren.

Selbst bei zeitnaher Vorlage der Jahresabschlüsse ist die Heranziehung weiterer Unterlagen geboten, wenn die Jahresabschlüsse allein kein hinreichend klares, hinreichend verläßliches Urteil über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers ermöglichen. In Zweifelsfällen, insbesondere im Bereich der Bewertung von Vermögensgegenständen, muß das Kreditinstitut eigene Ermittlungen anstellen. Sofern der testierte Jahresabschluß nicht


BGHSt 47, 148 (152):
aus sich heraus eine eindeutige Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Kreditnehmers gewährleistet, wird das Kreditinstitut auch nicht umhinkommen, den Prüfungsbericht des Abschlußprüfers zu analysieren, nicht zuletzt auch um zu erkennen, welchen Gebrauch der Kreditnehmer von Bewertungswahlrechten gemacht hat. Erst wenn die mit der Auswertung betraute Stelle in der Bank zu der Beurteilung gelangt, daß ein klares Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers besteht, kann auf der Grundlage dieses Bildes der Kredit von dem dazu berufenen Entscheidungsträger gewährt oder fortgesetzt werden.

cc) Die Verlautbarungen des BAKred verdeutlichen, daß § 18 KWG eine zentrale Bestimmung für die Kreditvergabe und die damit verbundene Kreditwürdigkeitsprüfung ist, die nicht nur "formal", sondern materiell einzuhalten ist. Demgemäß hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen (NJW 1994, 2154), daß die Kreditinstitute verpflichtet sind, sich nachhaltig um die Vorlage von Jahresabschlüssen bzw. eines Vermögensstatus mit ergänzenden Angaben zu bemühen, und die weitere Kreditgewährung von einer solchen Vorlage abhängig zu machen, den Kredit also zu kündigen, wenn ihnen die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung durch das weitere Verhalten ihres Kunden unmöglich gemacht wird.

c) Die Informationspflichten, deren Vernachlässigung eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbestands begründen, und die Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 KWG sind zwar nicht vollständig deckungsgleich. Wird eine fehlende Information durch andere gleichwertige Informationen ersetzt, kann die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB entfallen (BGHSt 46, 30 [32]), auch wenn nach § 18 KWG etwa die Vorlage von Bilanzen geboten gewesen wäre (zu den Ausnahmen von der Offenlegungspflicht für vergleichbare Einzelfälle vgl. Rundschreiben des BAKred 9/98 und 5/2000).

Gravierende Verstöße gegen die bankübliche Informations- und Prüfungspflicht begründen aber eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des Mißbrauchstatbestandes des § 266 StGB (vgl. auch BGH wistra 1985, 190; 1990, 148). Bei der Frage, ob solche Verstöße vorliegen, kann auch auf die Erläuterungen des BAKred


BGHSt 47, 148 (153):
zum Verfahren nach § 18 KWG zurückgegriffen werden. Diese bußgeldbewehrte (§ 56 Abs. 3 Nr. 4 KWG n.F.) gesetzlich geregelte Informationspflicht und die sie erläuternden amtlichen Verlautbarungen des BAKred konkretisieren die Grenzen des rechtlichen Dürfens von Bankleitern bei der Kreditvergabe und machen den Mißbrauchstatbestand damit zugleich hinreichend bestimmt.

3. Nach diesen Maßstäben liegen gravierende Verstöße gegen die Pflichten bei der Kreditvergabe vor.

a) Objektiv pflichtwidrig war - entgegen der Annahme des Landgerichts - schon die Vergabe des Erstkredits. Die Angeklaten haben sich keinen ausreichenden Einblick in die tatsächlichen Gegebenheiten verschafft. Die fehlende Transparenz der privaten Vermögensverhältnisse des Unternehmers war bereits aus der Beschlußvorlage für den Erstkredit ersichtlich. Das Objekt wurde nicht besichtigt und zum tatsächlichen Wert der Grundstücke nahm man die Angaben des Unternehmers ungeprüft hin. Damit haben die Angeklagten ihre Informationspflichten und die Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung aus § 18 KWG schon bei dem Erstkredit gravierend vernachlässigt. Im Hinblick auf die unzureichenden Unterlagen war es geboten, weitere Unterlagen anzufordern, und es mußten hier auch eigene Ermittlungen angestellt werden. Da kein klares Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers bestand, hätte schon der Erstkredit nicht gewährt werden dürfen.

b) Bei den Folgekrediten geht das Landgericht allerdings zutreffend von schwerwiegenden Pflichtverstößen aus. Zwar könnte eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB bei der Vergabe von - auch hochriskanten - Folgekrediten entfallen, wenn diese Erfolg bei der Sanierung des gesamten Kreditengagements versprechen. Das ist insbesondere bei einem wirtschaftlich vernünftigen Gesamtplan der Fall, der auf einen einheitlichen Erfolg angelegt ist und bei dem erst nach einem Durchgangsstadium - hier der Sanierung - ein Erfolg erzielt wird (vgl. BGH - IV. Zivilsenat - NJW-RR 1986, 371; vgl. auch Nack in Müller-Gugenberger/Bieneck,;, Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 66 Rn. 118 ff.). Ist die Existenz der Bank nicht bedroht und wird die Kreditwürdigkeit sorgfältig geprüft, so können bei dieser Erfolgsbewertung neben der Chance


BGHSt 47, 148 (154):
auf das "Auftauen" eingefrorener Altkredite auch weitere Umstände berücksichtigt werden, wie etwa die ökonomisch sinnvolle Erhaltung eines Unternehmens und seiner Arbeitsplätze. Anhaltspunkte dafür, daß solche Umstände vorgelegen hätten, sind jedoch nicht ersichtlich.

c) Die Freisprüche beim Erstkredit sind letzten Endes aus den vom Landgericht auch angeführten subjektiven Gründen nicht zu beanstanden. Hier haben sich die Angeklagten - freilich ohne die sich aufdrängende nähere Prüfung, insbesondere auch zur manipulierten Kapitalerhöhung durch die schon dem ersten Anschein nach dubiose Bareinzahlung - im wesentlichen auf die vom Unternehmer gefälschte Bilanz verlassen. Beleihungswerte wurden, wenn auch offenbar unzutreffend, errechnet, welche die grundpfandrechtliche Absicherung ans der Sicht der Angeklagten noch als ausreichend erscheinen lassen konnten.

d) Bei den Folgekrediten werden vernünftige Zweifel des Landgerichts am Vorsatz bezüglich der Pflichtwidrigkeit durch die Feststellungen jedoch nicht getragen. Hier haben die Angeklagten ihre Informations- und Prüfungspflichten in gravierender Weise vernachlässigt; das war ihnen nach den Feststellungen auch bekannt.

aa) Wie schon der Wortlaut des Satzes 2 des § 18 KWG zeigt, kann von dem Verlangen nach Offenlegung nur dann abgesehen werden, wenn dieses Verlangen im Hinblick auf die Sicherheiten  offensichtlich  unbegründet wäre. In Zweifelsfällen sind daher - so auch das BAKred in seinen Verlautbarungen - eigene Ermittlungen anzustellen. Selbst die mit Wirkung vom 31. Dezember 1995 vorgenommene Einschränkung der Pflicht zur  laufenden  Offenlegung bei besonders sicheren Krediten gilt nur dann, wenn der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.

Wesentlicher Bestandteil der Informations- und Prüfungspflicht im Sinne des § 266 StGB und des Offenlegungsverlangens nach § 18 KWG ist, daß das Kreditinstitut die wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers während der Dauer des Kreditverhältnisses kontinuierlich beobachten und analysieren muß. Und es muß sich nachhaltig um die Vorlage der Unterlagen bemühen


BGHSt 47, 148 (155):
(BGH - XI. Zivilsenat - NJW 1994, 2154). In Fällen der vorliegenden Art muß - selbst bei der Stellung von Sicherheiten - stets auch die Überprüfung der persönlichen Integrität und der unternehmerischen Fähigkeiten des Kreditnehmers hinzukommen (Nack a.a.O. § 66 Rn. 45). Zwar kann es an einer Vermögensgefährdung und damit zugleich auch an der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB fehlen, wenn der Kreditgeber über Sicherheiten verfügt, die den Kreditbetrag voll decken. Auch dann muß jedoch hinzukommen, daß er diese Sicherheiten ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand und - vor allem auch - ohne Mitwirkung des Kreditnehmers und ohne Gefährdung durch ihn alsbald realisieren kann (vgl. BGH wistra 1992, 142; 1993, 265; 2001, 423; NStZ 1994, 194; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 43, 54).

bb) Hier lag nicht einmal ein Zweifelsfall vor. Die fehlende Bonität des Kreditnehmers lag vielmehr mehr als nahe. Die gesetzlich gebotene Kreditwürdigkeitsprüfung, auch was die laufende Oberwachung angeht, war daher umso mehr veranlaßt.

Den Angeklagten war bekannt, daß die Kredite nicht ordnungsgemäß bedient und vertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten wurden. So wurden Überziehungen der Bewilligungsgrenzen zugelassen und erst im Nachhinein durch Kreditbeschlüsse "abgesegnet". Die fehlende Transparenz der privaten Vermögensverhältnisse des Unternehmers war bereits aus der Beschlußvorlage zum Erstkredit erkennbar und wurde nicht überprüft. Eine Analyse der wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse wurde auch "bei der Schieflage des Engagements" nicht nachgeholt. Das Sanierungskonzept war - wie das Landgericht zu Recht annimmt - ohne eine genaue Analyse der Vergangenheit mit einem hohen, nicht abschätzbaren Risiko behaftet. Unter diesen Umständen war das Engagement unbeherrschbar. Die Angeklagten kannten auch die persönliche Unzuverlässigkeit des Unternehmers und sonstige in dessen Person liegende Risiken. Es war ihnen durchaus klar, daß die Sanierungsbemühungen unter Ausreichung weiterer Kredite höchstes Risiko beinhalteten.

cc) Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten seien sich der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns nicht bewußt gewesen, nicht tragfähig. Der Senat muß besorgen, daß das


BGHSt 47, 148 (156):
Landgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Bei der gegebenen, lang andauernden Geschäftsbeziehung, der wiederholten Befassung mit dem Problemfall und den ständig neu hervortretenden Komplikationen mußte sich mit einem nach der Lebenserfahrung ausreichenden Maß an Sicherheit geradezu aufdrängen, daß alle Angeklagten sich - trotz unterschiedlicher Verantwortlichkeiten - ihres pflichtwidrigen Verhaltens bewußt gewesen sind.

dd) Wird die Entscheidung über eine Kreditvergabe wie hier von einein mehrköpfigen Gremium getroffen, kommen allerdings auch für den Fall des Einstimmigkeitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Frage (BGHSt 46, 30 [35]). Die Bankleiter können sich grundsätzlich auf den Bericht des federführenden Vorstandsmitglieds oder des als zuverlässig bekannten Kreditsachbearbeiters verlassen. Ergeben sich jedoch Zweifel oder Unstimmigkeiten, ist Rückfrage oder eigene Nachprüfung geboten. Eine eigene Nachprüfung ist auch dann erforderlich, wenn die Kreditvergabe ein besonders hohes Risiko - insbesondere für die Existenz der Bank (vgl. BGHSt 37, 106 [123]) - beinhaltet, oder wenn bekannt ist, daß die Bonität des Kunden eines hohen Kredits ungewöhnlich problematisch ist.

e) Weil das Landgericht den Vorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit rechtsfehlerhaft verneint hat, ist es bei der Prüfung des - im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden - bedingten Schädigungsvorsatzes von einer unzutreffenden Grundlage ausgegangen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. April 2000 (BGHSt 46, 30) Ausführungen zum Schädigungsvorsatz bei der Kreditvergabe gemacht. Ein Schädigungsvorsatz verstehe sich auch bei problematischer Kreditvergabe nicht von selbst. Der Senat hat aber betont, daß die engeren Anforderungen nur gelten, wenn Pflichtverletzungen vorliegen, die nicht die in BGHSt 46, 30 [34] genannten Anhaltspunkte erfüllen. Liegen sie jedoch wie im gegebenen Fall vor, gilt für das Wissens- und das Willenselement des bedingten Schädigungsvorsatzes folgendes:

aa) Bei einer Kreditgewährung besteht der Nachteil im Sinne des § 266 StGB in der schadensgleichen Vermögensgefährdung, die spätestens mit der Valutierung eingetreten sein kann. Allein


BGHSt 47, 148 (157):
auf die Vermögensgefährdung muß sich das Wissenselement beziehen (BGH wistra 1993, 265; NStZ 1999, 353). Das Wissenselement des Schädigungsvorsatzes fällt folglich nicht deshalb weg, weil der Bankleiter beabsichtigt, hofft oder glaubt, den endgültigen Schaden abwenden zu können. Erforderlich ist vielmehr nur, daß der Bankleiter im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs im Vergleich zu der ausgereichten Darlehensvaluta gekannt hat. Dazu genügt freilich bereits seine Kenntnis der die Vermögensgefährdung begründenden Umstände und das Wissen, daß die Forderung nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht als gleichwertig angesehen wird, mag er selbst sie auch anders bewerten (BGH wistra 1993, 265; 2001, 423; vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vorsatz 2).

bb) Dementsprechend muß sich auch das Billigungselement des bedingten Vorsatzes nur auf die schadensgleiche Vermögensgefährdung beziehen. Zwar kann der Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts  allein  kein Kriterium für die Frage sein, ob der Bankleiter mit dem Erfolg auch einverstanden war (BGHSt 46, 30 [35]). Diese in BGHSt 46, 30 aufgestellte Einschränkung betrifft jedoch in erster Linie die Fälle, in denen die dort genannten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung nicht vorliegen.

Liegt indessen - wie hier - neben einer gravierenden Verletzung der Informations- und Prüfungspflicht bereits eine derart über das allgemeine Risiko bei Kreditgeschäften hinausgehende erkannte höchste Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Bank vor, so liegt es nahe, daß der Bankleiter die Schädigung der Bank im Sinne einer Vermögensgefährdung auch billigend in Kauf genommen hat. Die Billigung liegt noch näher, wenn das Kreditengagement unbeherrschbar ist.

Generell gilt, daß eine Billigung nahezu stets anzunehmen ist, wenn der Bankleiter erkennt, daß die Kreditvergaben die Existenz der Bank aufs Spiel setzen. Bei positiver Kenntnis von der persönlichen Unzuverlässigkeit des Kreditnehmers kann sogar ein direkter Vorsatz bezüglich der schadensgleichen Vermögensgefährdung naheliegen.

cc) Allen Angeklagten waren die Umstände bekannt, welche die höchste Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs begründeten.