Dieses Schema ist weder abschließend, noch erhebt es irgendwelche Ansprüche auf Vollständigkeit. Es versteht sich vielmehr als eine von vielen Möglichkeiten für die Herangehensweise an Prüfungsaufgaben. Gedankenfolgen können auch dort, wo es nicht hervorgehoben ist, andere Verläufe und Schwerpunkte haben. Ferner kann und soll das Schema gern mit eigenen Ideen ergänzt und erweitert werden.
Der Inhalt ist gut, insbesondere die Ausführlichkeit. Den meisten anderweitigen Schemata im Web fehlt die wissenschaftliche Güte. Ich halte dieses Konzept, die Struktur von (einfachen) Schemata mit (ausführlichen und belegten) Erklärungen zu verknüpfen für sehr sinnvoll, um komplexe Rechtsfiguren möglichst effizient (Zeit, Verständnis, Zusammenhang, etc) zu vermitteln. Weiter so.
Die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie ergibt sich aus Art. 2 I GG (BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89). Ich schlage deshalb vor, Art. 1 I GG aus der auf Klammer zu streichen (lex specialis derogat legi generali).
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Ergänzungen jederzeit möglich und erwünscht.
Dieses Schema ist weder abschließend, noch erhebt es irgendwelche Ansprüche auf Vollständigkeit. Es versteht sich vielmehr als eine von vielen Möglichkeiten für die Herangehensweise an Prüfungsaufgaben. Gedankenfolgen können auch dort, wo es nicht hervorgehoben ist, andere Verläufe und Schwerpunkte haben. Ferner kann und soll das Schema gern mit eigenen Ideen ergänzt und erweitert werden.
Gut, weiter so
Der Inhalt ist gut, insbesondere die Ausführlichkeit. Den meisten anderweitigen Schemata im Web fehlt die wissenschaftliche Güte. Ich halte dieses Konzept, die Struktur von (einfachen) Schemata mit (ausführlichen und belegten) Erklärungen zu verknüpfen für sehr sinnvoll, um komplexe Rechtsfiguren möglichst effizient (Zeit, Verständnis, Zusammenhang, etc) zu vermitteln. Weiter so.
Privatautonomie nur nach Art. 2 I GG
Die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie ergibt sich aus Art. 2 I GG (BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89). Ich schlage deshalb vor, Art. 1 I GG aus der auf Klammer zu streichen (lex specialis derogat legi generali).