Kommentare: Muss es sich bei einem gefährlichen Werkzeug um einen beweglichen Gegenstand handeln?

Kommentare

Definitiv ja!

Meines Erachtens ist es irrelevant ob der Gegenstand beweglich oder unbeweglich ist. Wenn z.B. der Täter sein Opfer mit Vorsatz mehrmals auf den Steinboden oder gegen eine harte Wand schlägt, dann sind diese unbeweglichen Dinge auch gefährlich und bringen schlimmere Verletzungen hervor, als der bloße Faustschlag des Täters. Man sollte aber darauf achten und gegebenenfalls abwägen, ob diese Gegenstände passiv oder aktiv ins Geschehen involviert wurden. So ist für mich der Fußboden kein gefährliches Werkzeug, wenn das Opfer durch die Einwirkung eines Faustschlags zu Boden fällt und sich lediglich dadurch (durch das "Aufkommen" auf den Boden) schwerste Verletzungen ergeben.

lg Jurastudent31

Ja, weil unnötiger "2 Juristen, 3 Meinungen"-Streit

In § 224 I Nr. 2 StGB heißt es: mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs.

Waffen sind regelmäßig bewegliche Gegenstände (die dazu bestimmt sind Menschen zu verletzen). Wenn in der zweiten Alternative von anderen gefährlichen Werkzeugen die Rede ist, kann darunter konsequenterweise nur die gleiche Beweglichkeit verstanden werden. Waffen und Werkzeuge sind im Sprachgebrauch bewegliche Sachen – dies gilt umso mehr für Letzteres: Ein Werkzeug ist ein Gegenstand mit dem etwas hergestellt oder bearbeitet wird. Der Hammer, mit dem ein Nagel in die Wand geschlagen werden kann, ist ein Werkzeug – und kann gefährlich sein. Die Wand ist kein Werkzeug; sie ist eine (unbewegliche) Sache die vom (beweglichen) Werkzeug bearbeitet wird. Der Wortlaut der Norm ist daher eindeutig.

Nun argumentiert aber die Gegenseite mit dem vermeintlichen Normzweck, auch unbewegliche Sachen könnten erhebliche Verletzungen hervorrufen, etwa wenn der Kopf des Opfers gegen die Wand geschlagen wird. Stimmt, diese Sachen (Wände) fallen aber zum einen nicht unter dem Begriff des Werkzeugs und zum anderen entspricht der Vorgang nicht dem Normzweck des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB, denn ein solcher Tatbestand fällt regelmäßig unter § 224 I Nr. 5 StGB (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung). Das macht letztlich diese juristische Streitfrage und den Versuch einer Extension des Werkzeugbegriffs völlig unnötig und irrelevant.

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